Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll163. Sitzung / Seite 52

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Einige Bundesländer haben auf diese Entwicklungen bereits reagiert und sehen die Zu­ständigkeit ihres Landesrechnungshofes ab einer 25%igen Beteiligung des Landes vor.

Weiters ist daran zu erinnern, dass das B-VG idF 1948 eine Prüfungszuständigkeit bei jeder Höhe der Beteiligung der öffentlichen Hand an einer Unternehmung vorsah. Die Einschränkung auf 50% erfolgte erst 1977.

Gemeinden:

Die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu erledigenden Aufgaben werden immer bedeutsamer, komplexer und kostenintensiver. Die aktuelle Prüfungsschwelle für den Bundes-Rechnungshof von 20.000 EinwohnerInnen in der Gemeinde ist daher zu niedrig. Nur der Bundesrechnungshof kann eine bundesländerübergreifende Geba­rungskontrolle im Gemeindebereich gewährleisten.

Direktförderungen der EU:

Art 248 Abs 3 dritter Satz EGV sieht eine Zusammenarbeit zwischen dem Europäi­schen Gerichtshof und dem Rechnungshof des Mitgliedstaates vor. Erst eine diesbe­zügliche innerstaatliche Zuständigkeitsregelung würde eine derartige Zusammenarbeit auch wirklich ermöglichen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Rechnungshofgesetzes vorzulegen, womit die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes ausgeweitet wird. Insbesondere sollte eine Prüfung

von öffentlichen Unternehmen bereits ab einer 25%igen Beteiligung der öffentlichen Hand,

von Gemeinden mit weniger als 20.000 EinwohnerInnen und

von Direktförderungen der Europäischen Union

ermöglicht werden.

*****

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend „gläser­ne Parteikassen“, eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Besonderen Ausschusses zur Vorberatung des Berichts des Österreich-Konvents (1584dB)

Begründung

Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile einer demo­kratischen Grundordnung. Zu ihren Aufgaben gehören vor allem die Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Gleichzeitig ist es notwendig und richtig, dass die politi­schen Parteien aus öffentlicher Hand finanziert werden. Nur so kann gewährleistet wer­den, dass die Entscheidungen der politischen Handlungsträger aufgrund einer internen Meinungsbildung getroffen werden können. Andernfalls wären die Parteien in ihrer


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite