Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 18. Sitzung / Seite 114

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Fehlende Harmonisierung

Während im ASVG 15 Beitragsjahre Voraussetzung für einen Pensionsanspruch sind, reichen im Bezügegesetz schon 4 Jahre als Regierungsmitglied, um einen üppigen Anspruch auf Politikerpension (50 Prozent des Bezugs) zu begründen.

Während im ASVG nach den Vorstellungen der Bundesregierung in Zukunft mit 45 Beitragsjahren bei einem Steigerungsbetrag von 1,78 Prozent die maximale Pensi­on von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage erreicht würde, gibt es im Bezügegesetz für Abgeordnete nach 20 Jahren die maximale Pension von 80 Prozent der Bemes­sungsgrundlage und für Regierungsmitglieder sogar schon nach 9 Jahren die maxima­le Pension in der Höhe von 80 Prozent des Bezugs.

Während im ASVG (GSVG / BSVG) mehr als 200 000 Personen nur eine Ausgleichs­zulage in der Höhe von knapp € 650,– erhalten und mehr als 50 Prozent der Pensionis­tInnen nur eine Pension unter brutto € 1000,– monatlich, gibt es im Bezügegesetz eine üppige Mindestpension in der Höhe von 48 Prozent des Bezugs für Abgeordnete be­ziehungsweise 50 Prozent des Bezugs für Regierungsmitglieder.

Während im ASVG zukünftig 40 Jahre Durchrechnungszeitraum die Bemessungs­grundlage bilden sollen, gibt es im Bezügegesetz weder für Abgeordnete noch für Re­gierungsmitglieder einen Durchrechnungszeitraum.

Während im ASVG die Höchstpension rund brutto € 2 300,– erreichen kann, sind die Höchstpensionen aus dem Bezügegesetz derzeit mit rund € 12 800,– limitiert.

Während für die meisten im ASVG (GSVG / BSVG) Versicherten ihre Sozialversiche­rungspension die einzige Altersversorgung darstellt, ist für faktisch alle Personen, die einen Anspruch auf Politikerpension erworben haben, diese Pension eine Zusatzpen­sion.

Während die im ASVG Versicherten schon jahrelang einen Beitrag von 22,8 Prozent des Bruttobezugs leisten, betrug der Pensionsbeitrag für Abgeordnete bis 1996 13 Pro­zent und für Regierungsmitglieder 16 Prozent (jetzt 22,79 Prozent bezie­hungsweise 25,79 Prozent).

Während im ASVG die Versicherten rund 80 Prozent ihrer Pensionen über Beiträge finanzieren, verhält es bei den Politikerpensionen nach dem Bezügegesetz genau um­gekehrt. Abgeordnete, die 20 Jahre Beiträge bezahlt haben (und dadurch die Höchst­pension erreichen), erhalten ein Vielfaches ihrer Beitragsleistungen als Pension: bei einem Pensionsbeitrag von 20 Prozent (tatsächlich war er bis vor kurzem weit niedri­ger) wurden in 20 Jahren rund 5 Millionen ATS (€ 363 000,–) einbezahlt. Bei 20 ange­nommenen Pensionsjahren steht demgegenüber eine Gesamtpensionssumme von rund 18 Millionen ATS (€ 1,3 Millionen). Diese Gesamtpensionssumme kann noch er­heblich größer werden, wenn in den 20 Jahren Beitragsleistung auch Jahre als Regie­rungsmitglied enthalten sind. Dann entsteht daraus ein Doppelpensionsanspruch, der nur durch die Deckelungsgrenze des Bezügebegrenzungsgesetzes limitiert ist.

Nach den Vorstellungen der Bundesregierung beziehungsweise Regierungsparteien sollen offensichtlich auch in zukünftigen Jahren noch Personen, die unter die Stich­tagsregelung des Bezügegesetzes fallen, mit Ruhebezügen, ja sogar Doppelpensionen aus ein und derselben Beitragsleistung und zusätzlichen einmaligen Entschädigungen (Politikerabfertigungen) in Pension gehen können. Obwohl das Bezügegesetz von 1972 im Jahr 1997 durch das transparente Bundesbezügegesetz in den meisten Be­stimmungen ersetzt wurde, wurde es durch die Übergangsbestimmungen von 1997 und später 2000 im Bereich der Pensions- und Abfertigungsregelungen künstlich am Leben gehalten und soll nunmehr durch weitere Übergangsbestimmungen neuerlich so angepasst werden, dass auch die letzten (jüngsten) Abgeordneten beziehungsweise


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