Fehlende Harmonisierung
Während
im ASVG 15 Beitragsjahre Voraussetzung für einen Pensionsanspruch sind,
reichen im Bezügegesetz schon 4 Jahre als Regierungsmitglied, um einen
üppigen Anspruch auf Politikerpension (50 Prozent des Bezugs) zu
begründen.
Während
im ASVG nach den Vorstellungen der Bundesregierung in Zukunft mit
45 Beitragsjahren bei einem Steigerungsbetrag von 1,78 Prozent die
maximale Pension von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage erreicht würde,
gibt es im Bezügegesetz für Abgeordnete nach 20 Jahren die maximale
Pension von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage und für
Regierungsmitglieder sogar schon nach 9 Jahren die maximale Pension in
der Höhe von 80 Prozent des Bezugs.
Während
im ASVG (GSVG / BSVG) mehr als 200 000 Personen nur eine Ausgleichszulage
in der Höhe von knapp € 650,– erhalten und mehr als 50 Prozent der
PensionistInnen nur eine Pension unter brutto € 1000,– monatlich, gibt es im
Bezügegesetz eine üppige Mindestpension in der Höhe von 48 Prozent des
Bezugs für Abgeordnete beziehungsweise 50 Prozent des Bezugs für
Regierungsmitglieder.
Während
im ASVG zukünftig 40 Jahre Durchrechnungszeitraum die Bemessungsgrundlage
bilden sollen, gibt es im Bezügegesetz weder für Abgeordnete noch für Regierungsmitglieder
einen Durchrechnungszeitraum.
Während
im ASVG die Höchstpension rund brutto € 2 300,– erreichen kann, sind
die Höchstpensionen aus dem Bezügegesetz derzeit mit rund € 12 800,–
limitiert.
Während
für die meisten im ASVG (GSVG / BSVG) Versicherten ihre Sozialversicherungspension
die einzige Altersversorgung darstellt, ist für faktisch alle Personen, die
einen Anspruch auf Politikerpension erworben haben, diese Pension eine Zusatzpension.
Während
die im ASVG Versicherten schon jahrelang einen Beitrag von 22,8 Prozent
des Bruttobezugs leisten, betrug der Pensionsbeitrag für Abgeordnete bis
1996 13 Prozent und für Regierungsmitglieder 16 Prozent (jetzt
22,79 Prozent beziehungsweise 25,79 Prozent).
Während
im ASVG die Versicherten rund 80 Prozent ihrer Pensionen über Beiträge
finanzieren, verhält es bei den Politikerpensionen nach dem Bezügegesetz genau
umgekehrt. Abgeordnete, die 20 Jahre Beiträge bezahlt haben (und dadurch
die Höchstpension erreichen), erhalten ein Vielfaches ihrer Beitragsleistungen
als Pension: bei einem Pensionsbeitrag von 20 Prozent (tatsächlich war er
bis vor kurzem weit niedriger) wurden in 20 Jahren rund
5 Millionen ATS (€ 363 000,–) einbezahlt. Bei 20 angenommenen
Pensionsjahren steht demgegenüber eine Gesamtpensionssumme von rund
18 Millionen ATS (€ 1,3 Millionen). Diese
Gesamtpensionssumme kann noch erheblich größer werden, wenn in den
20 Jahren Beitragsleistung auch Jahre als Regierungsmitglied enthalten
sind. Dann entsteht daraus ein Doppelpensionsanspruch, der nur durch die Deckelungsgrenze
des Bezügebegrenzungsgesetzes limitiert ist.
Nach den Vorstellungen der Bundesregierung beziehungsweise Regierungsparteien sollen offensichtlich auch in zukünftigen Jahren noch Personen, die unter die Stichtagsregelung des Bezügegesetzes fallen, mit Ruhebezügen, ja sogar Doppelpensionen aus ein und derselben Beitragsleistung und zusätzlichen einmaligen Entschädigungen (Politikerabfertigungen) in Pension gehen können. Obwohl das Bezügegesetz von 1972 im Jahr 1997 durch das transparente Bundesbezügegesetz in den meisten Bestimmungen ersetzt wurde, wurde es durch die Übergangsbestimmungen von 1997 und später 2000 im Bereich der Pensions- und Abfertigungsregelungen künstlich am Leben gehalten und soll nunmehr durch weitere Übergangsbestimmungen neuerlich so angepasst werden, dass auch die letzten (jüngsten) Abgeordneten beziehungsweise