Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 201

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Wir gelangen zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Dipl.-Ing. Scheuch, Mag. Scheucher-Pichler betreffend rasche Maßnahmen zur Beseiti­gung von Katastrophenschäden.

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Entschließungsantrag zustimmen, um ein Zeichen. – Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit angenommen. (E 23.)

Ich glaube, wir haben alle Anträge abgestimmt.

Damit können wir den 4. Punkt der Tagesordnung abschließen.

5. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (173 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsu­mentenschutzgesetz geändert werden (Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 – ZivRÄG 2004) (212 der Beilagen)

 


Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir gelangen zum 5. Punkt der Tagesordnung.

Ein Wunsch nach mündlicher Berichterstattung liegt mir nicht vor. Daher gehen wir in die Debatte ein.

Erste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Fekter. Die Uhr ist wunschgemäß auf 10 Mi­nuten gestellt. – Bitte.

 


18.59

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Hohes Haus! Diese Zivilrechts-Änderungsgesetznovelle ist ein Sammel­surium von kleinen Novellen, allerdings mit großer Wirkung.

In Artikel I beispielsweise verbessern wir im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch das Nachbarrecht. In diesem Zusammenhang bedanke ich mich bei Frau Volksanwältin Rosemarie Bauer, von der die Anregung zu dieser Novelle gekommen ist. Die Volksan­waltschaft hat in Zusammenarbeit mit der Universität Graz auch relativ gute Vorarbeit geleistet. Sie hat eine Studie erarbeiten lassen, wie wir hier vorgehen können.

Es ist so, dass gerade bei der Volksanwaltschaft, aber auch bei den Gerichten eine Fülle von Klagen über Nachbarstreitigkeiten anhängig ist. Daher haben wir es für not­wendig erachtet, das Nachbarrecht ein bisschen besser zu formulieren, insbesondere dort, wo es Lücken gab.

Eigentum ist nicht bloß ein Recht, sondern verpflichtet auch. Man kann sein Eigentum nicht unbeschränkt ausnützen, auch nicht schikanös und vor allem auch nicht zum Schaden des anderen. Daher normieren wir ein Rücksichtnahmegebot neu, das folgen­dermaßen lautet:

„Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.“

Wir orientieren uns hier an der bestehenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes, der bereits jetzt judiziert, dass schikanöse Ausübung des Eigentums nicht erlaubt ist.

Ein neues Recht gibt es bei Entzug von Licht und Luft, den so genannten negativen Immissionen. Diese waren bis jetzt im Gesetz nicht berücksichtigt, haben jetzt aber Relevanz. Für besonders ortsunüblichen Bewuchs und bei übermäßiger Beeinträchti­gung des Nachbarn gibt es einen neuen Unterlassungsanspruch gegen den Grund­stückseigentümer, von dessen Bäumen oder Pflanzen negative Immissionen, sprich kein Licht, keine Luft et cetera, ausgehen.

 


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