Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 40. Sitzung / Seite 175

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3) Die Ziffer 30 entfällt

4) Die Ziffer 45 lautet:

„Dem § 28 Abs. 22 wird folgender Abs. 23 angefügt:

‚(23) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten in Kraft:

1. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

§ 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1a, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 8, § 6 Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i, § 6 Abs. 1 Z 16, § 6 Abs. 1 Z 26, § 6 Abs. 2 erster Unterabsatz, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a und c, § 10 Abs. 2 Z 4 lit. e, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz, § 11 Abs. 6 erster Satz, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 10 vierter Unterabsatz, § 12 Abs. 15, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2 Z 3 und 7, § 19 Abs. 2 Z 2, § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 2 und Abs. 7 erster Satz, § 24 Abs. 1 erster Satz, § 24 Abs. 4 Z 2, Art. 11 Abs. 5, Art. 24 Abs. 1 lit. a.

2. Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

§ 6 Abs. 4 Z 7.

3. § 20 Abs. 2 Z 2 und § 26 Abs. 5 lit. a und e sind auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 30. September 2003 entstanden ist.

4. § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz, § 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1b, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 20 Abs. 1 zweiter Satz sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Re­gelung gemäß Art. 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Euro­päischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes 2003 können von dem der Kundmachung des genannten Bundes­gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.’“

Begründung

Eine Ausweitung des Beobachtungszeitraumes des § 12 Abs. 10 UStG für Grund­stücke auf neunzehn Kalenderjahre und die Verlängerung der Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, auf zweiundzwanzig Jahre erscheint nicht zweckmäßig.

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Mag. Trunk. – Bitte. (Abg. Dipl.-Ing. Scheuch: Nein, nicht schon wieder!)

 


18.11

Abgeordnete Mag. Melitta Trunk (SPÖ): Wirklich geschätzter Herr Präsident! Kolle­gen und Kolleginnen! (Abg. Dipl.-Ing. Scheuch: Schätzen Sie die anderen nicht?) Die schaumgebremste Euphorie des Kollegen Schultes war berechtigt, und ich denke, Sie haben einen kritischen und realistischen Zugang zu dem, was diese Bundesregierung Konjunkturpaket III nennt. Dafür gab es heute schon viele Namen. Ich nenne es


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