Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 45

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(4) Wurde das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr von einer anspruchsberechtigten Person mehrfach eingehoben, so sind die über Abs. 2 hinausgehenden Beträge auf Antrag rückzuerstatten. Das Nähere ist durch eine Verordnung des Hauptverbandes zu regeln.“«

c) Nach der Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:

»7a. Im § 135 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die e-card ist ein Service-Entgelt nach § 31c zu entrichten.“

7b. Im § 153 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002 werden der zweite und der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die e-card ist ein Service-Entgelt nach § 31c zu entrichten.“«

d) Die Z 9 lautet:

»9. Im § 173 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

„3. im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeits­ver­hinderung des/der Versicherten:

Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.“«

e) Nach der Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:

»9a. § 175 Abs. 5 Z 1 lautet:

„1. bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen sowie individuellen Berufs(bildungs)orientierungen nach den §§ 13, 13a und 13b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986;“«

f) Die Z 10 lautet:

»10. § 447h samt Überschrift lautet:

„Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung

§ 447h. (1) Beim Hauptverband ist ein Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rech­nungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.

(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

1. die Überweisungen nach § 447a Abs. 8 Z 2;

2. sonstige Einnahmen.

(3) Die Mittel des Fonds sind für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie für vom Hauptverband koordinierte Maßnahmen der Gesundheitsförderung zu verwenden. Mindestens 10 % dieser Mittel sind jeweils für bundesweite Maßnahmen zur Förderung und Erhöhung der Inanspruchnahme von Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung zu verwenden; der Hauptverband hat die Verwendung dieser Mittel bis 31. August jedes Jahres zu planen und mit der


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