(4) Wurde das Service-Entgelt für ein
Kalenderjahr von einer anspruchsberechtigten Person mehrfach eingehoben, so
sind die über Abs. 2 hinausgehenden Beträge auf Antrag rückzuerstatten.
Das Nähere ist durch eine Verordnung des Hauptverbandes zu regeln.“«
c) Nach der Z 7 werden folgende
Z 7a und 7b eingefügt:
»7a. Im § 135 Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002 wird der zweite Satz
durch folgenden Satz ersetzt:
„Für die e-card ist ein Service-Entgelt
nach § 31c zu entrichten.“
7b. Im § 153 Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002 werden der zweite und
der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Für die e-card ist ein Service-Entgelt
nach § 31c zu entrichten.“«
d) Die Z 9 lautet:
»9. Im § 173 wird am Ende der
Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3
angefügt:
„3. im Falle einer durch eine Krankheit
oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:
Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des
Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.“«
e) Nach der Z 9 wird folgende
Z 9a eingefügt:
»9a. § 175 Abs. 5 Z 1
lautet:
„1. bei der Teilnahme an
Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen sowie individuellen
Berufs(bildungs)orientierungen nach den §§ 13, 13a und 13b des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986;“«
f) Die Z 10 lautet:
»10. § 447h samt Überschrift
lautet:
„Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung
§ 447h. (1) Beim Hauptverband ist ein
Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung zu
errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des
Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu
erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum
Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein
Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
(2) Die Mittel des Fonds werden
aufgebracht durch:
1. die Überweisungen nach § 447a
Abs. 8 Z 2;
2. sonstige Einnahmen.
(3) Die Mittel des Fonds sind für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie für vom Hauptverband koordinierte Maßnahmen der Gesundheitsförderung zu verwenden. Mindestens 10 % dieser Mittel sind jeweils für bundesweite Maßnahmen zur Förderung und Erhöhung der Inanspruchnahme von Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung zu verwenden; der Hauptverband hat die Verwendung dieser Mittel bis 31. August jedes Jahres zu planen und mit der