Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 143

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Meine Damen und Herren, vielleicht könnten Sie diese Debatte außerhalb des Saals stattfinden lassen – wenngleich ich bitte, hierzubleiben, da die Anwesenheit ohnedies keine sehr intensive mehr ist.

18.28.235. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Ge­setzbuch (ABGB) geändert wird (46/A)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen zum 5. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster kommt der Antragsteller zu Wort. – Bitte, Herr Abgeordneter Dr. Fichten­bauer.

 


18.29.09

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Frau Präsidentin! Hohes Haus! Das Thema ist wohl gleich ernst wie das vorhin behandelte. Es geht um das menschliche Leben.

Durch eine nunmehr als verfestigt zu bezeichnende Judikatur des Obersten Gerichts­hofes, die Schadenersatz begründet gegen einen Arzt, der nicht hinreichend aufgeklärt habe, wodurch die unterbliebene Abtreibung eines schließlich als behindert zur Welt gekommenen Kindes schadenersatzbegründend judiziert worden ist, ist nunmehr nach einer Erstentscheidung aus dem Jahr 1999 auch eine Zweitentscheidung aus dem Jahr 2005, publiziert im Jahr 2006, festzustellen, wonach – unterschiedlich zu einer an­deren Entscheidung, in der für eine unterbliebene Abtreibung eines gesunden Kindes kein Schadenersatz zugesprochen worden ist – eine unterschiedliche Judikatur festzu­stellen ist: „Wrongful Birth“ – schadenersatzbegründend; „Wrongful Conception“ – nicht schadenersatzbegründend.

Diese Entscheidungslinien haben sowohl im ärztlichen als auch im juristischen Bereich zu einem Sturm der Aufregung – gerechtfertigter Aufregung – geführt, und ich konnte mich nicht enthalten, diese unterschiedliche, in der Entscheidung verborgene – natür­lich nicht so ausgesprochene – Grundethik als Judikatur im Sinn eines „lebensunwer­ten Lebens“ zu bezeichnen. Mit dem kann und will ich nicht zur Tagesordnung über­gehen.

Angesichts der Tatsache, dass der Oberste Gerichtshof eben in einer jetzt schon wie­derholt festgestellten oder festgeschriebenen Entscheidung eindeutig nicht von der be­schrittenen Judikaturlinie abgehen wird, sagt auch die Fachwelt – ich wiederhole: auch die juristische und medizinische Fachwelt, es gab darüber schon einige Symposien, ich verweise auf „Presse“-Berichte, „profil“-Berichte –, dass einzig eine legistische Maß­nahme einen Ausweg aus dieser Sackgasse eröffnen kann.

Ich schlage mit diesem Initiativantrag einen Ausweg vor, der darauf abzielt, dass aus der Tatsache der Geburt eines Menschen kein Anspruch auf Schadenersatz abgeleitet werden kann.

Ungeachtet des vielleicht kritisch zu würdigenden Satzes zwei des Vorschlages, dass bei Erlassung oder bei Kundmachung des Gesetzes bestehende Ansprüche null und nichtig sein sollten – ich wage aber trotzdem, diesen Satz zwei vorzuschlagen –, glau­be ich, dass die Beschäftigung mit dieser Materie einen derzeit nicht kontrollierbaren, unheilvollen Zustand, der gerade auch in der ärztlichen Beratung verankert sein dürf­te – ich verweise wieder auf den „profil“-Bericht vom 23. Oktober des Vorjahres –, der


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