gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Körperschaftssteuergesetz 1988 geändert werden in der Fassung des Ausschussberichts 359dB.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Nach Artikel 1 Z.4 wird folgende Z.4a eingefügt:
„4a. Im § 6 Abs.1 erster Satz wird die Zahl „1,53“ durch die Zahl „2,5“ ersetzt.“
Begründung
Die Abfertigung Neu bedeutete eine Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge von 2,5 % auf 1,53 %. Betrachtet man die Abfertigung als Lohnbestandteil, so bedeutete dies einen Lohn- und Gehaltsverlust für ArbeitnehmerInnen. Zudem lassen die niedrigere Beiträge und ein erweiteter BezieherInnenkreise die erwartenden ausbezahlten Abfertigungen im Vergleich zum alten System schrumpfen. Die höchste Abfertigung nach dem alten System betrug zwölf Monatsgehälter nach 25 Jahren, dieser Betrag soll nach Vorstellungen der Sozialpartner in der neuen Abfertigungsregelung erst nach 37 Jahren erreicht werden. Diese Schätzung beruht auf der unrealistischen Annahme jährlicher Zinsgewinne auf den Aktienmärkten von 6 %. Zur Absicherung der Abfertigungsansprüche für ArbeitnehmerInnen ist daher eine Erhöhung der ArbeitgeberInnenbeiträge dringend notwendig.
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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Ebenfalls gebe ich bekannt, dass der Entschließungsantrag der Abgeordneten Hofer, Ing. Kickl und weiterer Abgeordneter ordnungsgemäß eingebracht wurde, ausreichend unterstützt ist und daher auch mit in Verhandlung steht.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl und weiterer Abgeordneter betreffend Interessensvertretung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen
eingebracht im Zuge der Debatte über den eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 13 Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird (360 d.B.) in der 40. Sitzung des Nationalrates am 4. Dezember 2007
Behinderte Menschen finden leider viel zu oft in der freien Wirtschaft keinen Arbeitsplatz. Oft ergibt sich aber die Möglichkeit, in geschützten Werkstätten, am so genannten zweiten Arbeitsmarkt, eine Beschäftigung zu finden. Für ihre Arbeit bekommen sie aber kein Gehalt, sondern nur ein Taschengeld. Daher gelten für die Betroffenen auch keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen und sie haben als arbeitende Menschen keine gesetzliche Interessenvertretung.
Die Arbeiterkammer vertritt derzeit schon zahlreiche Personen, die keine AK-Beiträge bezahlen. Es handelt sich dabei um Arbeitslose, Mütter oder Väter in Karenz, Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte sowie Präsenz- und Zivildiener. Österreichweit sind etwa 570.000 Arbeitnehmer vom AK-Beitrag befreit.
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