Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 273

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§ 7a Abs. 2 wird um folgenden Satz ergänzt: „Sofern die Willensbildung in Form von Abstimmungen erfolgt, ist deren Ergebnis nur dann gültig, wenn daran jeweils mehr als 50 Prozent der LehrerInnen und Erziehungsberechtigten teilnehmen. In die Modell­versuche der Sekundarstufe I dürfen nur jene Schulen einbezogen werden, an denen mindestens zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten dem Modellversuch zustimmen.

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Das heißt, es würden dann wirklich diejenigen abstimmen, die daran teilnehmen, und das bei aller Schwäche, dass das nicht die Betroffenen sind, aber das kann man da nicht sanieren. Von den Teilnehmenden braucht es zwei Drittel, und Sie können dann nicht die Nichteilnehmenden als Gegenstimmen zählen. Ich glaube, das ist die einzige Chance, wie Sie überhaupt real noch zu Modellversuchen kommen, denn in allen anderen Fällen ist es in der Praxis schon äußerst unwahrscheinlich, dass Sie über­haupt das Quorum erreichen. Da ging es ja oft – und das war auch die Kritik daran – um Hauptschulen im städtischen Raum, also um Schulen, hinsichtlich welcher immer geklagt wird, dass sich die Eltern wenig am Schulleben beteiligen. Genau dort errichten Sie diese Hürden!

Es sollte zumindest der Versuch eines besseren Unterrichts, der mit der Umsetzung der Vorschläge der Kommission Schilcher möglich wäre, gemacht werden. Mit diesem Abänderungsantrag besteht die letzte Möglichkeit, wenigstens ein bisschen etwas zu retten. (Beifall bei den Grünen.)

21.19


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter, Sie haben den Antrag nicht eingebracht. – Ich höre quasi von Zeugen, dass Sie ihn doch eingebracht haben. Er wurde meines Erachtens so gelesen wie ein Redebeitrag. Aber ich nehme das zur Kenntnis. Damit ist er auch ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Brosz, Kolleginnen und Kollegen zum 22. Tagesordnungspunkt, Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (307 d. B.): Bundes­gesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (381 d. B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

§ 7a Abs. 2 wird um folgenden Satz ergänzt: „Sofern die Willensbildung in Form von Abstimmungen erfolgt, ist deren Ergebnis nur dann gültig, wenn daran jeweils mehr als 50 Prozent der LehrerInnen und Erziehungsberechtigten teilnehmen. In die Modell­versuche der Sekundarstufe I dürfen nur jene Schulen einbezogen werden, an denen mindestens zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten dem Modellversuch zustimmen.

Begründung

Die vorliegende Formulierung, wonach zwei Drittel der Erziehungsberechtigten einem Modell­versuch zustimmen müssen, ist aus Sicht von VerfassungsexpertInnen bedenk-


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