Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll100. Sitzung / Seite 81

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setz natürlich nicht bewirken, dass dieser Grundlohn – gerade in diesem Bereich ist man abhängig von Zulagen, Erschwerniszulagen, Nachtzulagen und so weiter – so et­was wird wie die Bemessungsgrundlage und das Ganze in der schon schlecht bezahl­ten Branche noch weiter nach unten nivelliert.

Sie wissen, wie es den Frauen in diesem Bereich geht. Sie arbeiten sehr hart, sie ha­ben nicht nur physische Probleme. Sie (in Richtung von Abg. Dr. Belakowitsch-Jene­wein) brauchen gar nicht die Hände zu ringen. Das ist ein Bereich, in dem es den Ar­beitskräften schlechter geht als Ihnen hier auf der Bank. Die Leute arbeiten Tag und Nacht, die Frauen haben teilweise physische und psychische Probleme, weil dieser Job auch psychisch schwierig ist. Gerade in diesem Bereich muss man genau hin­schauen. (Beifall bei den Grünen.)

Man muss daher diese ganze Branche aufwerten. Gerade in diesem Bereich möchte ich wieder einmal darauf hinweisen, dass ein gesetzlicher Mindestlohn ganz, ganz wichtig wäre. Darum würde ich Sie bitten. Das wäre gerade für Frauen, die in solchen Bereichen arbeiten, besonders wichtig.

Der Grund dafür, warum wir das unterstützen, ist, dass Unternehmen künftig bestraft werden können. Es muss aber sichergestellt werden, dass diese Unternehmen, die wegen Bezahlung von zu geringem Lohn bestraft werden, künftig keine öffentlichen Aufträge mehr erhalten. Das heißt, es muss im vorliegenden Gesetz nachgeschärft werden.

Ich bringe daher folgenden Entschließungsantrag ein:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werden aufgefordert, dem Nationalrat ehes­tens, jedoch längstens bis 1. Mai 2011 einen Gesetzesvorschlag zukommen zu lassen, mit dem sichergestellt wird, dass

1. rechtsgültige Verwaltungsstrafbescheide im Sinne der §§ 7i und 7j AVRAG in Verga­beverfahren als Ausschließungsgründe im Sinne des § 68 Abs. 1 Z 5 und 6 Bundesver­gabegesetz zu beachten sind;

2. die Evidenz nach § 7l AVRAG gegenüber Auftraggebern im Sinne des Bundesverga­begesetzes im Rahmen von Vergabeverfahren auskunftspflichtig ist.

*****

Danke. (Beifall bei den Grünen.)

12.27


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Antrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Anwendung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes in Verfahren nach dem Bundesvergabege­setz

eingebracht im Zuge der Debatte über Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozia­les über die Regierungsvorlage (1076 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvert­ragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Landar-


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