Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll112. Sitzung / Seite 106

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Scheibner, Petzner, Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend Erfüllung des Staatsvertrages von Wien

eingebracht in der Sitzung des Nationalrates am 6. Juli 2011 im Zuge der Debatte zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1220 d.B.): Bun­desgesetz mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird (1312 d.B.), TOP 1

Nach langwierigen Verhandlungen wurde am 26. April 2011 von Vertretern des Bun­des, des Landes Kärnten und der slowenischsprachigen Volksgruppe in Kärnten ein Memorandum betreffend „zweisprachige Aufschriften“, die Amtssprache sowie Maß­nahmen für die Zusammenarbeit mit der slowenischsprachigen Volksgruppe unter­zeichnet. „Die in diesem Memorandum formulierten Verhandlungsergebnisse regeln den endgültigen Status quo der in Artikel 7 Ziffer 2 und 3 des Österreichischen Staats­vertrages festgelegten Ansprüche der slowenischen Volksgruppe auf topographische Ortsbezeichnungen, die Amtssprache und die weitere Zusammenarbeit mit der slowe­nischen Volksgruppe“, teilte der Kärntner Landeshauptmann daraufhin in einer Aussen­dung mit. Man habe sich „in der Mitte der Brücke getroffen und diesen historischen Konflikt in Kärnten gelöst, um miteinander und gleichberechtigt ein neues Kapitel in der Kärntner Geschichte aufzuschlagen“.

Die legistische Umsetzung dieser politischen Einigung wurde dem Nationalrat mit der gegenständlichen Vorlage übermittelt. Als Alternativen werden genannt: „Beibehaltung des bisherigen Regelungssystems volksgruppenrechtlicher Topographie- und Amts­sprachenregelungen in Verordnungen auf Grund des Volksgruppengesetzes und Erlas­sung einer Ersatzregelung für die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene, mit 30. September 2011 außer Kraft tretende Topographieverordnung-Kärnten. Eine dau­erhafte Lösung erscheint auf diese Art jedoch kaum erreichbar. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität böte auch die unmittelbare Anwendbarkeit nur des Art. 7 des Staatsvertrages von Wien keine gleichwertige Lösung.“

Am 6. November 1990 hat die österreichische Bundesregierung an die vier Signatar­staaten des Staatsvertrags von Wien eine Mitteilung betreffend einige Bestimmungen des Staatsvertrages vom 15.5.1955 übermittelt, was dem Nationalrat in seiner 3. Sit­zung in der XVIII.GP, am 22. November 1990 in einer Erklärung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gemäß § 19 Abs. 2 GOG zum Thema: Staatsvertrag von Wien, Obsoleszenz einzelner Bestimmungen, dargelegt wurde. Einem Verlangen entsprechend wurde über diese Erklärung sogleich eine Debatte durchgeführt.

Ähnlich dieser Mitteilung sollte die österreichische Bundesregierung nunmehr, nach Kundmachung der vorliegenden Novelle des Volksgruppengesetzes, die Erfüllung des letzten noch offenen Punktes im Staatsvertrag von Wien den vier Signatarstaaten mit­teilen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend alle erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um den vier Signatarstaaten des Staatsvertrags von Wien nach Kund­machung der vorliegenden Novelle des Volksgruppengesetzes mitzuteilen, dass damit


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite