Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll14. Sitzung / Seite 96

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aufgrund seines Umfanges zur Verteilung gebracht werden, und auch der Entschlie­ßungsantrag der Grünen, ebenfalls von Herrn Abgeordnetem Öllinger eingebracht, ist ordnungsgemäß eingebracht worden. Beide Anträge stehen mit in Verhandlung.

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Schatz, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Aus­schuss für Arbeit und Soziales über den Antrag zum Antrag der Abgeordneten Renate Csörgits, Barbara Riener, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeits­marktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Be­triebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Beschäftigungsförderungsgesetz geändert werden (Beschäftigungsförde­rungsgesetz 2009; 424/A)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 424/A der Abgeordneten Csörgits, Riener, Kolleginnen und Kollegen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarkt­förderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversi­cherungsgesetz 1977, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Beschäftigungsförderungsgesetz geändert wer­den, in der Fassung des Berichtes des Sozialausschusses (57 d.B.) wird wie folgt ge­ändert:

1. In Art. 1 Z.4. entfällt in § 37b Abs. 2, zweiter Satz das Wort „allenfalls“.

2. In Art. 1 Z.4. wird nach § 37b Abs. 2, dritter Satz folgender Satz eingefügt: „Das mo­natliche Nettoeinkommen aus Arbeitslohn und Kurzarbeitsunterstützung darf den Richt­satz nach § 293 Abs. 1 Lit a Sublit. bb nicht unterschreiten.“

3. In Art. 1 Z.4. werden in § 37b Abs. 2, letzter Satz nach dem Wort „Vereinbarung“ die Worte „für einen drei Monate nicht übersteigenden und nicht verlängerbaren Zeitraum“ eingefügt.

4. In Art. 1 Z.4. wird in § 37b Abs. 4, vierter Satz die Zahl „18“ durch die Zahl „12“ er­setzt. Es entfallen nach dem Wort „Monaten“ der Beistrich und der Satzteil „bei Vorlie­gen besonderer Umstände auch darüber hinaus,“.

5. In Art. 1 Z.4. werden in § 37b Abs. 4, fünfter Satz nach dem Wort „darf“ die Worte „unter Berücksichtigung des Abs. 2 vierter Satz“ eingefügt. Das Wort „zehn“ wird durch die Zahl „20“ sowie die Zahl „90“ durch die Zahl „80“ ersetzt.

6. In Art 1 Z.4. wird nach § 37b Abs. 5, erster Satz folgender Satz eingefügt:

„Die für den auf Grund der Kurzarbeit entfallenden Teil des Lohns anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung sowie die für die Kurzarbeitsentschädigung anfallende Lohn­steuer sind vom Arbeitgeber zu tragen.“

7. In Art. 1 Z.4. entfällt in § 37c Abs. 2, zweiter Satz das Wort „allenfalls“.

8. In Art. 1 Z.4. wird nach § 37c Abs. 2, dritter Satz folgender Satz eingefügt: „Das mo­natliche Nettoeinkommen aus Arbeitslohn und Qualifizierungsunterstützung darf den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 Lit a Sublit. bb nicht unterschreiten.“

 


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