Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 121

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c) sonstige Beteiligte im Zusammenhang mit gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (wie berufliche Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter, Sachve­rständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Expertinnen und Experten);

2. jede sonstige Form einer gewalttätigen Auseinandersetzung in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und deren räumlichem Nahbereich;

3. Sachbeschädigungen in und an gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Ge­bäuden sowie in deren räumlichem Nahbereich.

(2) Das Bundesministerium für Justiz führt darüber hinaus eine Evidenz derartiger Vorfälle für den Bereich aller Gerichte und Staatsanwaltschaften.“

*****

Ich glaube, meine Damen und Herren, nach einer langen Diskussion können wir jetzt annehmen, dass keine Berufsgruppe, die im Bereich der Justiz oder für die Justiz beschäftigt ist, durch den Rost fällt.

Ich lade Sie ein, auch dieser Präzisierung Ihre Zustimmung zu geben. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

14.45


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Mag. Maier und Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsor­ganisations­gesetz geändert wird (1676 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

Der mit Z 1 eingefügte § 15 GOG lautet:

„Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen

§ 15. (1) Von den Justizverwaltungsorganen sind für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Gewaltakte zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (§ 80) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen:

1. Angriffe und ernstzunehmende Drohungen gegen

a) Organe der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft,

b) sonstige Justizbedienstete aller Planstellenbereiche einschließlich der übrigen für die Justiz tätigen Personen,

c) sonstige Beteiligte im Zusammenhang mit gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (wie berufliche Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter, Sachver­ständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Expertinnen und Experten);

2. jede sonstige Form einer gewalttätigen Auseinandersetzung in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und deren räumlichem Nahbereich;

 


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