Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll155. Sitzung, 15. Mai 2012 / Seite 107

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abg. Scheibner, Kolleginnen und Kollegen

zu TOP 1: Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1618 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 ge-ändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Verwaltungsgerichts­bar­keits-Novelle 2012) (1771 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Nationalrat hat beschlossen:

Die im Titel genannte Vorlage wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Z.1 entfällt.

2. Die bisherigen Z 2 bis 85 des Artikels 1 erhalten die Ziffernbezeichnung „1.“ bis „84.“

3. In Artikel 1 Z. 60 (Z 59 neu) lautet Artikel 136 Abs. 1:

„Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Lan­desgesetz können Regelungen über die Organisation der Verwaltungsgerichte getrof­fen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.“

4. In Artikel 1 Z. 84 (Z 83 neu) entfällt Artikel 151 Abs. 51 Z.5. Die bisherigen Z. 6. bis 11. des Artikel 151 Abs. 51 erhalten die Bezeichnung „5.“ bis „10.“.

5. In Artikel 1 Z. 84 (Z 83 neu) entfallen die Wortfolgen „Art. 9 Abs. 2“ und „Art. 10 Abs. 1 Z. 1“.

Begründung:

Grundsätzlich stellt die vorgesehene Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit auch aus Sicht des BZÖ eine EMRK-konforme Verbesserung des Rechtsschutzes dar. Das BZÖ ist jedoch der Ansicht, dass Gerichtsbarkeit zur Gänze Bundessache sein und bleiben soll. Den Ländern eine Mitwirkungsmöglichkeit an der Verwaltungs­gerichts­barkeit einzuräumen, wird aus Sicht des BZÖ zu einer finanziell unkontrollierbaren Zersplitterung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Landesebene führen, die insbe­sondere die Einheitlichkeit des Organisations-, Dienst- und Besoldungsrechtes der Verwaltungsrichter betreffen wird. Dadurch ist die Durchlässigkeit und die Möglichkeit des Wechsels zwischen Gerichten des Bundes und der Länder und die Sicherung der


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