Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll207. Sitzung / Seite 213

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Verfahren anbelangt – da gab es weitere Entwicklungen –, und das macht diese Richt­linie in wirklich unbürokratischer Form.

Zum Zweiten gibt es auch das sogenannte § 82b-Verfahren, bei dem es um die Selbst­prüfung der Anlagenbetreiber geht. Da ist auch keine Ausweitung der jeweiligen Tätig­keiten vorgesehen, sondern lediglich eine bessere Dokumentation.

Daher würde ich Ihnen empfehlen, den Umsetzungen zuzustimmen, denn sie sind, was die entsprechenden Gegebenheiten anlangt, sehr schonend vorbereitet und ausgear­beitet worden. – Sie können ihnen also bedenkenlos zustimmen. Den allgemeinen Kampf gegen Überbürokratisierung und Ähnliches unterstütze ich genauso wie viele andere. Das hat aber mit dem konkreten Fall nichts zu tun. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

19.31


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als vorläufig letzter Redner zu diesem Tagesord­nungspunkt gelangt Herr Abgeordneter Dr. Zinggl zu Wort. Wunschgemäß sind 2 Minu­ten Redezeit eingestellt. – Bitte.

 


19.31.22

Abgeordneter Mag. Dr. Wolfgang Zinggl (Grüne): Werter Minister! Meine Damen und Herren! Da mein Entschließungsantrag im Ausschuss vertagt worden ist, obwohl er eigentlich kaum auf Kritik gestoßen ist, muss ich ihn jetzt hier noch einmal einbrin­gen. Jetzt können Sie ihn nicht vertagen, jetzt müssen Sie Farbe bekennen.

Es geht darum, dass in der Gewerbeordnung die Unterscheidung zwischen künstleri­scher und gewerblicher Tätigkeit nicht nach wirklich nachvollziehbaren, modernen Ge­sichtspunkten getroffen wird.

So kann es zum Beispiel sein, dass Photographie ein Gewerbe ist und keine künst­lerische Tätigkeit. – Ich kann Ihnen sagen, ein Drittel der Werke bei der Biennale sind Photographien.

Dann gibt es noch ein Kriterium, dass eine Arbeit nicht reproduziert sein darf. – Wir wissen aber, dass sämtliche Druckgrafiken natürlich auch künstlerische sein können.

Schließlich darf es keine Aufträge geben, die inhaltlich vorgegeben wurden. – Die ge­samte Kunstgeschichte ist voll von inhaltlichen Auftraggebern! Auch hier im Haus hän­gen Portraits der ehemaligen Präsidenten des Nationalrates. – Deren Schaffung wäre dann auch keine künstlerische Tätigkeit gewesen.

Es gibt ein Gremium, nämlich den Künstler-Sozialversicherungsfonds, der mit Fachleu­ten bestückt ist, die das besser entscheiden können. Deswegen würde ich vorschla­gen, dass Gutachten dieses Gremiums auch für die Gewerbeordnung geltend gemacht werden sollten.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Zinggl, Kolleginnen und Kollegen betreffend künstlerische Tätig­keit in der Gewerbeordnung

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zur Än­derung der Gewerbeordnung zukommen zu lassen, nach der die Gewerbebehörde bei Beurteilung, ob künstlerisches Schaffen vorliegt, beziehungsweise bei Feststellung der


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