Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 111

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Dann kommt noch dazu, dass die Gewerkschaft in den Entwurf hineinreklamiert hat, dass keine kostendeckenden Kostenbeiträge verlangt werden dürfen. Das wäre ja das Mindeste gewesen, was man fairerweise hätte machen müssen. Es ist hineinge­schrie­ben worden „marktüblich“ – was immer das auch heißen mag.

Deswegen bringen wir jetzt auch einen Abänderungsantrag ein, weil wir natürlich diesem Konvolut hier zustimmen müssen, aber das trotzdem verändert haben wollen. Der Antrag lautet:

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Z 19 lautet:

„19. Dem § 153 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

,Für derartige vorbeugende Maßnahmen sind in der Satzung des Versicherungsträgers marktübliche Kostenbeiträge der/des Versicherten vorzusehen.‘“

*****

Das ist das eine.

Dann möchte ich noch etwas ganz kurz am Rande in dieser Diskussion anbringen. Die Begutachter dieses Gesetzes freuen sich, dass Verträge, nämlich die Kassenverträge, leichter gekündigt werden könnten. – Das ist zum Glück jetzt nicht drinnen, aber allein die Diktion ist etwas, was ich mir von einer Gewerkschaft nicht erwarte, nämlich dass sie es begrüßt, dass Verträge leichter gekündigt werden können. An einer solchen Kündigung hängen nämlich auch oft sehr viele Arbeitsplätze dran.

Dann beklagen Sie auch ununterbrochen die Ungerechtigkeiten in puncto Selbst­behalte. Auch das – da werden wir in Zukunft noch mehr darüber sprechen müssen – ist etwas, wo wir eigentlich hundertprozentig übereinstimmen. Ich verstehe nur nicht, warum Sie nicht hergehen und mit uns diese Selbstbehalte abschaffen.

Das Zweite, wo wir noch einen Abänderungsantrag einbringen wollen, ist die bei­tragsfreie Mitversicherung von Lebensgefährten. Hier geht es im Wesentlichen darum, dass uns der Gesetzestext ein wenig zu weit geht. Es wird nun die Möglichkeit einer Mitversicherung von mit dem Versicherten nicht verwandten Personen insofern erleich­tert, als das Erfordernis der Kindererziehung oder der Pflege des Versicherten entfällt.

Aus Sicht der unterfertigten Abgeordneten geht das ein wenig zu weit. Es ist in einer solchen Situation nicht einzusehen, dass kinderlose Kurzzeitbeziehungen – zehn Monate Zusammenleben – schon die gleichen Rechtsfolgen auslösen sollen wie Wil­lenserklärungen durch das Eheversprechen vor dem Standesbeamten und die Betreu­ung gemeinsamer Kinder.

Überspitzt formuliert könnte man sagen, es ist gesellschaftspolitisch das falsche Signal, dass von der Politik einerseits alles unternommen wird, um Mütter von Kleinst­kindern möglichst rasch in die Erwerbstätigkeit zu drängen, und es andererseits mit dem 3. Sozialrechts-Änderungsgesetz das politische Signal für kinderlose MillionärIn­nenfreundInnen gibt, dass diese nach zehnmonatigem gemeinsamem Haushalt kos­ten­frei mitversichert werden.

Der Antrag liegt vor. Wir ersuchen Sie um Unterstützung. (Beifall bei der FPÖ.)

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Herr Kollege, Sie haben bei dem einen Abände­rungsantrag lediglich den Artikel 1 Z 19 vorgelesen. Sie müssen noch den zweiten Artikel, Artikel 4 Z 12, einbringen. – Bitte.

 


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