Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll46. Sitzung / Seite 189

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Molterer, Kolleginnen und Kollegen zur Regie­rungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden (320 d.B.) idF des Ausschuss­berichtes (419 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. Es wird in Artikel 3 folgende Z 11a eingefügt:

„11a. § 19 (1) erster Satz lautet:

‚Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (§ 4 Abs. 1) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unver­züg­lich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bun­desgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.‘“

2. In Artikel 3 lautet Z 20:

„20. In § 30 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

‚(1a) Abs. 1 gilt – vorbehaltlich § 19 Abs. 1 – auch für Statistiken gemäß § 23 Abs. 1, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Ver­öffentlichung nicht selbst vornimmt.‘“

*****

Ich darf Ihnen aber auch berichten, dass es eine Ausschussfeststellung zum Artikel 2 Z 1 gibt. Hier wird festgestellt, „dass die in den lokalen Gebäude- und Wohnungs­registern enthaltenen Verwaltungsdaten der Gemeinden in deren Eigentum stehen. Die in § 7 Abs. 2 GWR-Gesetz (Artikel 2 Z 9) vorgesehenen Übermittlungen von Daten aus den lokalen Gebäude- und Wohnungsregistern dürfen ausschließlich für nicht kom­merzielle Zwecke“ verwenden werden.

Ich denke, dass hier ein umfassendes Gesetzeswerk vorliegt, das eine Zustimmung erwarten kann. (Beifall bei der ÖVP.)

18.35


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Molterer Kolleginnen und Kollegen zur Regie­rungs­vorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden (320 dB) idF des Ausschuss­berichtes (419 dB)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

 


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