Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 174

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Abänderungsantrag

Die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das IVF-Fonds-Gesetz geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2010) (551 d.B.), wird wie folgt geändert:

1. In Z 10 lautet § 5b Abs. 1:

„(1) Die Patientinnen werden von der Vertragskrankenanstalt (§ 5), die den Fondsver­such durchgeführt hat, brieflich aufgefordert, das Ergebnis eines Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen drei Monaten an diese zu melden.“

2. In § 11 lautet § 7 Abs. 3 Z 3:

„3. Erfolg/Ergebnis der Versuche inklusive der Baby-Take-Home-Rate, und“

3. In Z 11 wird in § 7 Abs. 6 folgender zweiter Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Basis dieser Auswertung dem Nationalrat jährlich einen Bericht vorzulegen.“

*****

Dieser Abänderungsantrag ist auch deswegen erfolgt, weil in der Regierungsvorlage steht, der Patient/die Patientin habe die Geburt zu melden. Da der Mann in diesem Fall kein Patient ist und wahrscheinlich auch keine Geburt beziehungsweise keinen Eingriff über sich ergehen lassen musste, ist diese Änderung auch berechtigt. (Beifall bei den Grünen.)

17.03


Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag und auch der Ent­schließungsantrag stehen mit in Verhandlung.

Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Grünewald, Musiol, Schwentner, Freundinnen und Freunde betref­fend Einführung einer sozialen Staffelung des Selbstbehaltes bei In-vitro-Fertilisation

eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das IVF-Fonds-Gesetz geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2010) (551 d.B.)

Seit 1. Jänner 2000 ist das Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation (IVF-Fonds-Gesetz) eingerichtet wurde, in Kraft. Gegenstand dieses Gesetzes ist die Kostenübernahme der In-vitro-Fertilisation durch den Bund.

Zu diesem Zweck wurde beim Bundesministerium für Gesundheit ein Fonds zur Mitfi­nanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet. Durch diesen Fonds werden 70 Pro­zent der Kosten der in-vitro-Fertilisation gedeckt. Die restlichen 30 Prozent der Kosten sind von den Patientinnen und deren Partnern selbst zu tragen.

Der Selbstbehalt beträgt in Abhängigkeit von den Medikamentenkosten ca. 1.000 Euro pro Versuch. Bei 4 vom Fonds mitfinanzierten Versuchen sind das bereits 4.000 Euro.

Es liegt auf der Hand, dass sich derzeit nur sozial bessergestellte Paare eine In-vitro-Fertilisation leisten können.

Eine soziale Staffelung des Selbstbehaltes würde diese Methode auch für weniger gut verdienende Paare möglich machen.

 


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