Jedenfalls unbeschränkbar ist die Verantwortung bei den sogenannten Kardinalspflichten (z.B. Rechnungswesen, internes Kontrollsystem, Aufstellung und Überprüfung Jahresabschluss und grundsätzliche Fragen der Geschäftspolitik). Zudem normiert § 3 Abs. 2 der GO, dass in den Bereich der gemeinsamen Führungsverantwortung Unternehmensbudget und Dreijahresplanung sowie die Einschaltung der internen Revision fallen. Weiters sei auf das in § 12 Abs. 5 BThOG normierte Dirimierungsrecht des künstlerischen Geschäftsführers hingewiesen.
Wie „Die Presse“ berichtete sei der jetzige kaufmännische Geschäftsführer des Deutschen Schauspielhauses in Hamburg, Peter F. Raddatz, 2011 an die Burg geholt worden, um mittels eines Beratervertrages für Hartmann „in die Bücher zu sehen“. In einem Aufsichtsratsprotokoll heiße es: „Er wurde eingeladen, um die Kommunikation zwischen kaufmännischer und künstlerischer Direktion gelenkiger und transparenter zu machen“. (siehe http://diepresse.com/home/kultur/klassik/1564937/Burgtheater_Hartmann-liess-die-Bucher-prufen)
Dies lässt den Schluss zu, dass die Kommunikation zwischen den beiden Geschäftsführern Hartmann und Stantejsky nicht reibungslos funktionierte bzw. Hartmann nicht ohne weitere Hilfe in der Lage war, kaufmännische Aspekte der Geschäftsführung nachzuvollziehen.
Der Vertrag mit Raddatz wurde von der Bundestheater Holding GmbH geschlossen. Somit ist klar, dass auch Holding-Direktor Dr. Georg Springer gewusst hat, dass es Probleme in der Zusammenarbeit der beiden Geschäftsführer gab. Raddatz dürfte ein Jahr an der Burg geblieben sein. Was er in dieser Zeit erreicht oder gefunden hat, ist nicht bekannt.
Eine Abberufung von Frau Mag. Stantejsky ist jedoch nicht erfolgt. 2013 kam es jedoch nicht zu einer Verlängerung des Vertrags. Dass die nicht erfolgte Wiederbewerbung aus eigenen Stücken „aufgrund der budgetären Situation“ erfolgte, darf bezweifelt werden.
Aus dem oben genannten ist von einer Mitverantwortung des künstlerischen Geschäftsführer Matthias Hartmann für die Finanzmisere auszugehen. Diesfalls besteht die Möglichkeit – wenn nicht sogar Notwendigkeit – einer Abberufung des künstlerischen Geschäftsführers durch das BMUKK.
Mangelhafte Kontrolle und Planung der Bundestheater-Holding sowie mangelndes Controlling seitens des BMUKK
Wenn dem Geschäftsführer der Holding bekannt war, dass die Art und Weise, wie die kaufmännische Geschäftsführerin ihren Geschäftsbereichen nachkam, intransparent war, hätte er tätig werden müssen: Bspw. wäre die interne Revision einzuschalten gewesen oder er hätte die kaufmännische Geschäftsführerin Stantejsky abberufen können. Zudem ergibt sich die Frage nach dem diesbezüglichen Wissen und Handlungsoptionen und -verpflichtungen des BMUKK.
Die vermuteten Malversationen und das drohende Defizit
wirft ein schlechtes Licht auf das offenbar mangelhafte Controlling
hinsichtlich der Finanzgebarung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnah-
me auf die verfügbaren Mittel (siehe etwa § 3 Gesellschaftsvertrag
Burgtheater oder 9.1.1.2 Public Corporate Governance Kodex des Bundes),
letztlich auf die Kontrolle der effizienten und widmungsgemäßen
Verwendung von Steuermitteln.
Zu den Hauptaufgaben der Bundestheater-Holding zählen unter anderem
Die strategische Führung der Tochtergesellschaften
Das konzernweite Controlling
Die konzernweite interne Revision
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