Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll123. Sitzung / Seite 153

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Hinderung an der Einreise, der Zurückweisung oder der Zurückschiebung eine Prüfung nach Art. 8 EMRK vorgenommen. Im Falle des Vollzugs erfolgt keine weitere Be­handlung des Antrages auf internationalen Schutz, sondern nur wenn sich eine Hin­derung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung als unzulässig oder de facto unmöglich erweist. Diesfalls ist ein „reguläres“ Asylverfahren zu führen, welches mit der Befragung des Antragstellers gemäß § 19 Abs. 1 beginnt.

Abgewichen wird in diesem Abschnitt von einzelnen Bestimmungen des unionsrecht­lichen Sekundärrechts, vor allem von einzelnen Bestimmungen der Verfahrens-RL, nicht aber von unionsrechtlichem Primärrecht, der Grundrechtecharta, verfassungs­recht­lich zu gewährleistenden Grundrechten oder der GFK. Insbesondere beachten die Sonderbestimmungen dieses Abschnittes den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulementverbot) nach Art. 18 GRC bzw. Art. 33 GFK, das Folterverbot gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, das Verbot der Kollektivausweisung nach Art. 19 GRC bzw. Art. 4 ZP Nr. 4 EMRK, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechts­schutz gemäß Art. 47 GRC und Art. 13 EMRK.

Zurückweisungen und Zurückschiebungen sind bereits nach geltender Rechtslage nur unter Berücksichtigung des Refoulementverbotes, d.h. der Art. 18 GRC bzw. Art. 33 GFK, Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur zulässig und ist gemäß den Sonderbestimmungen zusätzlich eine Prüfung gemäß Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK vorgesehen. Das Verbot der Kollektivausweisung nach Art. 19 GRC bzw. Art. 4 ZP Nr. 4 EMRK kann von Vornherein nicht verletzt werden, da es sich bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt in Form einer Zurückweisung und Zurückschiebung immer um Entscheidungen im Einzelfall nach individueller Prüfung der Voraussetzungen handelt. Der notwendige effektive gerichtliche Rechtsschutz ist aufgrund der Möglichkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bei den Verwal­tungs­gerichten der Länder sichergestellt.

Die Sonderbestimmungen des 5. Abschnittes weichen von Regelungen der Verfah­rens-RL ab, im Wesentlichen von der in Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Berech­tigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaates während der Prüfung des Antrages und dem in Art. 6 verankerten Zugang zum Verfahren sowie der in Art. 31 festgelegten Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz.

Die unmittelbar anwendbare Dublin-III-VO ist insofern betroffen, als in jenen Fällen, in denen ein Antragsteller auf internationalen Schutz gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird und es daher nicht zur Be­handlung des Asylantrages kommt, folglich auch kein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß  Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO eingeleitet wird. Ein solches Verfahren wäre gemäß  Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Stellung eines Antra­ges auf internationalen Schutzes einzuleiten, wobei gemäß  Art. 20 Abs. 2 leg. cit. ein Antrag als gestellt gilt, wenn den zuständigen Behörden ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder behördliches Protokoll zugegangen ist. Nach geltender innerstaatlicher Rechtslage tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn dem Bundesamt als zuständiger Behörde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 42 Abs. 2 BFA-VG das Protokoll der Befragung und der Bericht übermittelt werden. Wird der Antragsteller – abweichend von Art. 9 Verfahrens-RL – jedoch entsprechend den Sonderbestimmungen dieses Abschnittes zurückgewiesen oder zurückgeschoben, geht dem Bundesamt als zuständiger Behörde ein Protokoll oder Formblatt im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO erst im Falle, dass das Landesverwaltungsgericht die Zurückweisung oder Zurückschiebung als rechtswidrig erkannt oder wenn sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung als un-


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