Soziales und Konsumentenschutz" beschränkt sich bei näherer Durchsicht des Textes auf zwei vage Absichtserklärungen, dass die Vertragsparteien sich um höhere Umwelt- oder Arbeitnehmerschutzstandards bemühen wollen. Die Möglichkeit für Schadenersatzklagen wird dadurch nicht zwingend beschränkt.
Eindeutige Einschränkung von ISDS auf Investitionsschutz (und nicht auf Marktzugang): Das ist zwar zutreffend, löst aber die aufgezeigten Probleme im Bereich der "fair and equitable" -Behandlung und der Entschädigung für "indirekte Enteignungen" nicht.
Einschränkung des Interpretationsspielraums von Schiedsgerichten durch präzise Definition wesentlicher Begriffe wie "fair and equitable treatment": Wie dargestellt handelt es sich dabei nur um eine scheinbare Lösung, da auch diese präzise Definition naturgemäß nicht ohne unbestimmte Gesetzesbegriffe auskommt und Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für die Staaten bei regulatorischen Maßnahmen daher nicht gegeben sind.
Möglichkeit der Einführung eines Berufungsmechanismus: auch damit ändert sich nichts an der grundlegenden Problematik.
2.2.2) Keine unabhängigen Richter bei den Schiedsgerichten
Die private Schiedsstelle setzt sich im Fall von CETA aus drei privaten Mitgliedern zusammen, je einem Nominierten der beiden Streitparteien und einem dritten Vorsitzenden. Dieser entstammt einer vorab erstellten Liste des "Committee on Services and Investment", einem Komitee aus Vertretern Kanadas und der EU. Bei diesen Personen handelt es sich nicht um unabhängige RichterInnen sondern um RechtsanwältInnen, die in verschiedenen Verfahren einmal Schiedsrichter sind und ein andermal eine der Streitparteien vertreten. Das würde demokratischen und rechtsstaatlichen Standards von unabhängigen Justizsystemen zuwiderlaufen. Eine Klage soll wegen mangelndem Investitionsschutz oder ungleicher Behandlung eingereicht werden können.
Selbst wenn alle diese Erfordernisse, einschließlich der tatsächlichen Verankerung eines Berufungsmechanismus, umgesetzt würden, so ändert sich an der grundsätzlichen Problematik von Sonderklagsrechten nichts: Investoren aus Kanada oder den USA werden Sonderrechte gegenüber heimischen Investoren eingeräumt, Klagen gehen an den staatlich zuständigen gerichtlichen Stellen vorbei.
Einem Investitionsschutzkapitel in CETA würde Präjudizwirkung für weitere Abkommen zukommen. Das sieht man u.a. auch in der Bundesrepublik Deutschland so. Dazu der Bericht aus dem EU-Ratsausschuss Handelspolitik (TPC) "Dienstleistungen und Investitionen" von der Sitzung am 15. April 2013: "DE erinnert, dass einem Investitionsschutzkapitel in CETA Präjudizwirkung zukommt. Ein erstes EU Investitionsabkommen soll hohe Standards vereinbaren. Investitionen, die einmal genehmigt wurden, dürften nicht mehr diskriminiert werden bzw. eine Diskriminierung wäre mit einer Entschädigungspflicht verbunden."
Sollten die Sonderklagsrechte in CETA verankert werden, so sind diese logischer- und beabsichtigterweise eine Blaupause für TTIP. Dazu Handelskommissar de Gucht: "Das Investor-Staat-Streit-Kapitel (ISDS) sei eine solide Benchmark und Modell für die ISDS-Konsultationen zu TTIP".
Da sowohl die Europäische Union als auch Kanada und die USA über hochentwickelte Justizsysteme verfügen, besteht keine Notwendigkeit für eine Sonderschiedsgerichtsbarkeit.
3. Regierungsspitze mit doppeltem Spiel
Hinsichtlich der Notwendigkeit von Sonderklagsrechten besteht innerhalb der Bundesregierung offenbar keine einheitliche Position. Während sich Bundeskanzler Faymann
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