13.04

Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl (ÖVP): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich darf unter diesen Tagesordnungspunkten zum Thema Bargeld in der Verfassung reden. Ja, warum ist das grundsätzlich ein wichtiges Thema? – Es ist erst wenige Jahre oder wenige Monate her, dass immer wieder von Volkswirten in der Eu­ropäischen Union darüber geredet worden ist, das Bargeld zu verbieten. Dahinter steckt eine alte Auffassung des Keynesianismus, einer Wirtschaftstheorie, die lautete: Wer mehr Geld ausgibt, sorgt für mehr Wohlstand. (Abg. Jarolim: Keine Unsachlich­keiten!) Doch das, meine Damen und Herren, ist nicht das, was das Ziel sein kann, und das ist auch nicht das, was Wohlstand schafft.

Die Absicht dieser Ökonomen in der EU war, dass nicht nur die Banken, die ihr Geld bei der Europäischen Zentralbank lagern, dafür Negativzinsen zahlen, sondern dass auch der einzelne, kleine Sparer auf seinem Konto Negativzinsen zahlen muss. – Nein, meine Damen und Herren, das wollen wir nicht!

Wir wollen im Gegenteil auch sicherstellen, dass Wohlstand durch wirtschaftliche Leis­tung geschaffen wird – und er kann auch nicht anders geschaffen werden als durch wirtschaftliche Leistung. (Beifall bei der ÖVP.)

Wir müssen diesen gefährlichen Experimenten von selbst ernannten, sogenannten Volkswirten, die den Keynesianismus ganz nach vorne treiben, wirklich einen Riegel vorschieben. Es ist daher wichtig, dass wir Bargeld auch für die Zukunft sichern und dass wir den einzelnen Menschen nicht in die Abhängigkeit von elektronischem Zah­lungsverkehr bringen.

Denken Sie nur ganz einfach daran, dass eine Großmutter ihrem Enkerl 5 Euro für das Sparschwein geben möchte! Warum soll es verboten sein, Minderjährigen vielleicht auch Bargeld zu geben? – Nein, meine Damen und Herren, da müssen wir einen Schran­ken einziehen.

Oder denken Sie an die Situation, dass es auf einmal zu einem großflächigen Strom­ausfall kommen kann! Was dann? Wie wickeln wir dann unseren Zahlungsverkehr ab? Wie können wir dann ein Wirtschaftsleben aufrechterhalten, wenn es kein Bargeld gibt? – Ja, meine Damen und Herren, es ist einfach wichtig, das Bargeld im Zahlungs­verkehr bestehen zu lassen.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kol­legen

zum Antrag 870/A der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen be­treffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Staatsgrundgesetz über die all­gemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

Die Z1 lautet:

Der bisherige Text des Art. 5 erhält die Absatzbezeichnung (1) und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Verwendung von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel wird keinen Ein­schränkungen unterworfen, soweit die Natur des Rechtsgeschäfts, die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder die Verkehrsübung nicht eine Erfüllung auf anderem Weg erfordern.“

*****

Meine Damen und Herren! Ja, man kann über den Text vielleicht noch reden – weil mich der Kollege von der SPÖ auch diesbezüglich angeredet hat. Ich denke, er ist jetzt mithilfe von Verfassungsrechtlern umfassend abgeklärt. Man kann damit leben. Ich bin aber gerne bereit, bis zur Abstimmung auch noch weiterzudiskutieren, weil es mir einfach wichtig erscheint, dass wir diesen Freiheitsbegriff Bargeld auch wirklich absi­chern.

Wir haben das über den Antrag der FPÖ nun im Staatsgrundgesetz verankert. Darüber kann man sicher reden, ob das Staatsgrundgesetz dafür der richtige Zugang ist, aber vielleicht ist der Zugang, das im Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes zu tun, gar nicht so schlecht, denn da geht es um die Eigentumsfreiheit, und das ist ja beim Bargeld auch etwas ganz Wichtiges, nämlich insofern, als wir die Verwendung von Bargeld eigentlich mit der Eigentumsfreiheit gleichsetzen können. Eigentumsfreiheit ist eine Säule des bürgerlichen Liberalismus, und man könnte auch sagen, Bargeld ist eine Säule des bürgerlichen Liberalismus.

Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie, mitzuhelfen und zu schauen, dass wir hier eine Verfassungsmehrheit zusammenbringen, für die Menschen in Österreich, die das Bar­geld abgesichert haben wollen, die das Bargeld als Ausdruck ihrer Wahlfreiheit sehen, ob man nun mit Bargeld oder elektronisch zahlt. Ich glaube, dass es ein wichtiger Grundsatz für Österreich ist, dass wir das Bargeld auch als gelebten Datenschutz se­hen.

Abschließend darf ich noch einen Satz zu dem Antrag der NEOS betreffend Infor­mationsfreiheit anbringen. Auch diesem Antrag werden wir zustimmen, weil Transpa­renz für uns eine Voraussetzung für gelebte Demokratie ist. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

13.09

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 870/A der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

Die Z1 lautet:

Der bisherige Text des Art. 5 erhält die Absatzbezeichnung (1) und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Verwendung von Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel wird keinen Ein­schränkungen unterworfen, soweit die Natur des Rechtsgeschäfts, die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder die Verkehrsübung nicht eine Erfüllung auf anderem Weg erfordern.“

Begründung:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit c AEUV kommt zwar der Union die ausschließliche Kompetenz zur Regelung des Bereichs der Währungspolitik zu, die unionsrechtlichen Vorschriften überlassen den Mitgliedstaaten jedoch einen Spielraum zur rechtlichen Ausgestaltung des Umgangs mit Bargeld im Geschäftsverkehr. Davon ist auch eine nationale Be­stimmung im Verfassungsrang gedeckt, die eine Stärkung der Annahmeverpflichtung von Bargeld bewirken soll.

Eine Verfassungsbestimmung kann somit einen in die Zukunft reichenden Schutz ge­genüber einfachgesetzlichen Einschränkungen der Verwendung von Bargeld bilden, die sich nicht schon aus dem Unionsrecht ergeben. Nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrats könnte von der ver­fassungsrechtlichen Absicherung des Bargeldes abgewichen werden.

Eine innerstaatliche Vorschrift darf allerdings nicht dem Unionsrecht widersprechen. Es ist daher notwendig, verschiedene Beschränkungen wie nach der „Verkehrsübung“ von der Anwendbarkeit des vorgeschlagenen Grundrechtes ausdrücklich auszunehmen. Dies betrifft vor allem bestehende innerstaatliche Vorschriften wie § 1 Eurogesetz, § 61 Abs. 2 Nationalbankgesetz oder das Scheidemünzengesetz, welche im Wesentlichen den unionsrechtlichen Zustand nochmals klarstellend wiederholen.

*****

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte Antrag wurde ordnungs­gemäß eingebracht, ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Matznetter. – Bitte, Herr Abgeordneter.