16.44

Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bun­desminister! In diesem Block diskutieren wir über mehrere Tagesordnungspunkte. Einer davon ist ein Delogierungspräventionsprogramm, wie es der Herr Sozialminister vor­schlägt, und das klingt natürlich für die Bevölkerung einmal besonders gut. Es soll die unterstützen, die durch die Pandemie in Verzug bei den Mieten gekommen sind, und Obdachlosigkeit verhindern – theoretisch.

De facto enthält die Gesetzesvorlage halt die üblichen Fehler, für genaues Arbeiten ist das Haus ja nicht bekannt. In Wirklichkeit hat das Programm nicht einmal ein Budget von 10 Millionen Euro pro Jahr, und es ist absolut nicht garantiert, dass das Geld auch denen zugutekommt, die es tatsächlich brauchen. Nach dieser Gesetzesvorlage kann auch jemand in den Genuss dieses Zuschusses kommen, wenn er in einer großen Wohnung bei Gemeinnützigen wohnt, und jeder kennt genug Fälle, wo Leute in größeren Wohnun­gen wohnen, als notwendig wäre.

Was wir aber bräuchten und was wir wollen, ist ein Gesetz, das zielgerichtet ist, wo die, die das Geld brauchen, nicht auf der Strecke bleiben. Deswegen bringe ich einen Ab­änderungsantrag ein, der den Minister zu objektiven und sachlichen Förderkriterien ver­pflichten soll, damit das Programm denen dient, die es brauchen, und nicht nur für Über­schriften in der Zeitung.

Die Digitalisierung ist in Österreich nicht sehr weit fortgeschritten, daher verlangt die Ge­schäftsordnung von mir, dass ich Ihnen einen langen Antrag vorlese.

Ich bringe folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Felix Eypeltauer, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. In § 5b. (2) lautet Z1:

„in Mietgegenständen zu Wohnzwecken oder Wohnungen leben, die durch gemeinnüt­zige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemein­nützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, vermietet werden und“

II. In § 5b. (3) Z2 wird die Wortfolge „inklusive Maximalbetrag pro Empfänger“ am Ende nachgestellt

III. In § 5b. (3) Z3 wird die Wortfolge „unter Berücksichtigung eines Richtsatzes, zu dem der Rückstand auf die persönliche wirtschaftliche Entwicklung durch die Pandemie zu­rück zu führen sein muss“ am Ende nachgestellt

IV. Die bisherigen §5b. (3) Z5 bis Z9 erhalten die Zifferbezeichnungen 6 bis 10; folgende Z5 wird vorangestellt: „die Höhe der maximalen Mietzinsen bzw. Nutzungsentgelte bis zu denen eine Förderung beantragt werden kann“

*****

Danke schön. (Beifall bei den NEOS.)

16.47

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Felix Eypeltauer, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kol­legen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 1661/A der Abge­ordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird (1006 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. In § 5b. (2) lautet Z1:

„in Mietgegenständen zu Wohnzwecken oder Wohnungen leben, die durch gemeinnüt­zige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemein­nützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, vermietet werden und"

II. In § 5b. (3) Z2 wird die Wortfolge "inklusive Maximalbetrag pro Empfänger" am Ende nachgestellt

III. In § 5b. (3) Z3 wird die Wortfolge "unter Berücksichtigung eines Richtsatzes, zu dem der Rückstand auf die persönliche wirtschaftliche Entwicklung durch die Pandemie zu­rück zu führen sein muss" am Ende nachgestellt

IV. Die bisherigen §5b. (3) Z5 bis Z9 enthalten die Zifferbezeichnungen 6 bis 10; folgende Z5 wird vorangestellt: "die Höhe der maximalen Mietzinsen bzw. Nutzungs-entgelte bis zu denen eine Förderung beantragt werden kann"

Begründung

Der dem Ausschuss vorgelegte Abänderungsantrag stellt keine ausreichend wirkungs­orientierte Maßnahme dar, um eine zielgerichtete Anwendung auf förderbedürftige Per­sonen anzunehmen. Aus diesem Grund erfolgen mit den obigen Änderungen notwendi­ge Konkretisierungen

Ad I.

Die Änderung von "Mietwohnungen" auf "Mietgegenständen zu Wohnzwecken" ermög­licht auch Personen, die Einfamilien-, Reihenhäuser oÄ mieten, das Ansuchen um eine Förderung. Des weiteren wird durch die Änderung des Strichpunktes auf "und" eine Kombination der Z1 bzw Z2 und Z3 nötig, in der vorgelegten Version waren nur Z2 und Z3 als kombinierte Bedingungen angeführt. Dadurch wäre Mie-ter_innen von Wohnun­gen durch gemeinnützige Bauvereinigungen eine Förderung unabhängig von einer durch die Covid-Pandemie bedingten Notwendigkeit ermöglicht gewesen - wodurch der Zweck des Gesetzes untergraben worden wäre.

Ad II.

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass das Ministerium einen Höchstbetrag der Förderung festlegt.

Ad III.

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass Mietrückstände aufgrund der Pandemie entstanden sind und nicht aufgrund anderer Umstände. Vorstellbar wäre hier beispiels­weise eine Erhebung von Gehaltseinbußen aufgrund von Kurzarbeit oÄ.

Ad IV.

Mit dem Einfügen der Z5 wird festgelegt, dass nur Wohnobjekte bis zu einem gewissen Richtwert förderwürdig sind und eine förderwürdige Wohnsituation garantiert ist. Die nachfolgenden Ziffern werden dementsprechend angepasst.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unter­stützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhandlung.

Als Nächste zu Wort gemeldet ist Abgeordnete Disoski. – Bitte sehr.