11.35

Abgeordnete Mag. Johanna Jachs (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuseherin­nen und Zuseher! Nach dieser humoristischen Einlage (Zwischenruf des Abg. Stögmüller), die zwar wenig kreativ war, weil sie von einer Rede aus dem Bun­destag der Fraktion der AfD abgekupfert war, ist es, glaube ich, wichtig, dass wir jetzt wieder zur Sache zurückkehren. Allen, die vielleicht noch ein Bild­nis von Friedrich dem Großen im Wohnzimmer hängen haben, möchte ich sagen: Wir ändern das Meldegesetz, das zum letzten Mal 1991 geändert wurde, heute ganz unaufgeregt, because it is 2022. (Beifall bei ÖVP und Grünen. – Zwischenruf des Abg. Hafenecker.)

Warum wir das machen, ist auch ganz klar: wegen eines Erkenntnisses des VfGH. Der VfGH hat 2018 entschieden, dass Personen, die weder männlichen noch weiblichen Geschlechts sind, ein Recht darauf haben, auch dement­sprechend eine Eintragung im Personenstandsregister vorzunehmen. (Abg. Bela­kowitsch: Ja, das war das Urteil ...!)

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher! Wir leben in einer Demokratie und ein entscheidendes Merkmal der Demokra­tie ist der Pluralismus. (Abg. Belakowitsch: ... katholischen Familien ...! – Abg. Hafenecker: ... katholischen Familie!) Ein entscheidendes Merkmal ist auch, dass wir als Nationalratsabgeordnete, als Legislative die Entscheidungen des VfGH, des Höchstgerichts der Justiz, berücksichtigen und respektieren. Es liegt in der Natur der Sache, dass wir manche Entscheidungen der Justiz aufgrund unserer höchstpersönlichen politischen Überzeugungen leichter nachvollziehen können und manche weniger leicht, aber wir haben sie eben zu respektieren, und deswegen ändern wir auch das Meldegesetz.

Es geht ja in diesem Meldegesetz, das wir heute ändern, nicht nur um die Auswahl der Geschlechtseintragungen, es beinhaltet mehr. Es geht nämlich auch darum, dass wir die Möglichkeit schaffen, sonstige Namen, wie etwa den Va­ternamen, eintragen zu lassen. Das ist jetzt auch bei der Registrierung von ukrai­nischen Vertriebenen wichtig geworden (Abg. Belakowitsch: ... ablenken von den sechs Geschlechtern!), und es geht auch darum, dass wir die Schnittstelle der Datenmeldung zwischen dem Register und der anerkannten Religionsge­meinschaften und Kirchen in Bezug auf das Religionsbekenntnis vereinfachen, weil es auch da in Einzelfällen zu irreführenden Angaben gekommen ist.

Ich möchte mich jetzt explizit bei den Kolleginnen und Kollegen bedanken (Abg. Belakowitsch: Was hat das ... mit den sechs Geschlechtern zu tun?), die sich in der Vergangenheit sehr konstruktiv in die Diskussion eingebracht haben, weil uns nicht nur der VfGH ein Erkenntnis geliefert hat, das zu berücksichtigen war, sondern weil es auch eine Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes gibt. Das Landesverwaltungsgericht hat auch gesagt, dass wir neben den jetzt fünf Möglichkeiten ein weiteres Möglichkeitenfeld eröffnen müssen – näm­lich das der „keine Angabe“.

Weil für uns „keine Angabe“ auch etwas irreführend klingt und weil es uns wichtig ist, dass wir da eine Klarstellung in den Beiblättern zum Meldezettel schaffen – dass eben die Rechtsfolgen, die durch das Ankreuzen der „keine Angabe“ entstehen, besser berücksichtigt werden können und vor allem nach­vollzogen werden können –, stellen wir in einem Abänderungsantrag, den ich jetzt auch noch einbringen darf, klar, warum es eben auch ein weiteres Feld „keine Angabe“ gibt.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Johanna Jachs, Reinhold Einwallner, David Stögmüller, Kolle­ginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenhei­ten (1707 der Beilagen) betreffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird (1525 der Beilagen).

*****

Ich glaube, ich habe ihn jetzt in den Grundzügen erläutert, und ich bedanke mich noch einmal bei den Kolleginnen und Kollegen, die an Konstruktivität inter­essiert waren, für ihre Beiträge. – Herzlichen Dank. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

11.39

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Johanna Jachs, Reinhold Einwallner, David Stögmüller, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (1707 der Beilagen) be­treffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird (1525 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird (1525 der Beilagen) in der Fassung des Berichts des Ausschusses für innere Angelegenheiten (1707 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 6 werden folgende Z 6a und 6b eingefügt:

„6a. Nach § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird folgender Satz angefügt:

‚Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Abs. 1a zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde.‘

6b. § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:

‚Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung ge­mäß Abs. 1a mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzu­geben sind.‘“

2. In Z 16 (§ 23 Abs. 24) wird nach dem Zitat „§ 1 Abs. 5a“ ein Beistrich und das Zitat „§ 3 Abs. 2“ eingefügt.

3. In Z 16 (§ 23 Abs. 24) wird die Wortfolge „neun Monate“ durch die Wortfolge „zwölf Monate“ ersetzt.

4. Die Anlage A wird durch die Anlage A (neu) und die Anlage D durch die Anlage D (neu)ersetzt.

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll klargestellt werden, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme stets in Kenntnis gesetzt werden soll. Im Verfahren zur elektronischen Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1a und 1b des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, soll der Meldepflichtige künftig anstelle der physi­schen Beibringung der Unterschrift des Unterkunftgebers am Meldezettel (Anlage A zum MeldeG) bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme bereits informiert wurde. Dies ist einerseits aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig und stellt auch eine bürgerfreundliche und serviceorientierte Lö­sung der Einbindung des Unterkunftgebers dar.

Derzeit ist lediglich die elektronische Verlegung des Hauptwohnsitzes im Inland möglich, dabei erfolgt die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes unter gleichzeitiger Ab­meldung des bestehenden Hauptwohnsitzes. Künftig soll in einem weiteren Schritt auch die elektronische Anmeldung von weiteren Wohnsitzen (Nebenwohnsit­zen) sowie die Ummeldung (Änderung der Wohnsitzqualität) unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Govern­ment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, möglich sein. Da durch die Ummeldung bestehender Wohnsitze keine neue Unterkunft genommen wird, ist diesfalls auch keine erneute Bestätigung des Unterkunftnehmers erforderlich, dass der Unterkunftgeber darüber informiert wurde.

Aufgrund der umfassenden Anpassungen im Zentralen Melderegister (ZMR), die mit der gegenständlichen Novelle des MeldeG verbunden sind, und da das ZMR als zentrales Basisregister der österreichischen Verwaltung einen umfangreichen und komplexen Wirkungsbereich aufweist, soll eine Legisvakanz von zwölf Mona­ten vorgesehen werden. Um Unternehmen und Behörden zur technischen Anpassung ihrer Applikationen und Adaptierung der Schnittstellen zum ZMR mehr Zeit zu gewähren, soll zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten der Änderungen nun ein Zeitraum von zwölf Monaten liegen.

Um mögliche Missverständnisse bei der Angabe des Geschlechts zu vermeiden, soll in den melderechtlichen Formularen (Meldezettel als Anlage A und Hauptwohn­sitzbestätigung als Anlage D) klargestellt werden, dass das Feld „keine Angabe“ nur dann ausgewählt werden darf, wenn nicht die anderen Geschlechtsbezeich­nungen „männlich“, „weiblich“, „inter“, „divers“ oder „offen“ in Betracht kommen.

Anlage A

Meldezettel

Zutreffendes bitte ankreuzen x!                                                                             Erläuterungen auf der Rückseite!

FAMILIENNAME (in Blockschrift), AKAD. GRAD (abgekürzt)

 

VORNAME lt. Geburtsurkunde (bei Fremden laut Reisedokument)

 

Familienname vor der   e r s t e n   Eheschließung/Eingetragenen Partnerschaft

 

Sonstiger Name (nach fremdem Namensrecht, z.B. Vatersname; siehe auch Rückseite)

 

GEBURTSDATUM

 

GESCHLECHT (siehe auch Rückseite)

männlich  o     weiblich  o

divers o      inter  o      offen o

Sofern nicht zutreffend: keine Angabe  o

GESETZLICH ANERKANNTE KIRCHE ODER RELIGIONSGESELLSCHAFT/

BEKENNTNISGEMEINSCHAFT

 

GEBURTSORT lt. Reisedokument (bei österr. Staatsbürgern auch lt. Geburtsurkunde); Bundesland (Inland) und Staat (Ausland)

 

FAMILIENSTAND

o  ledig    o verheiratet    o  in eingetragener Partnerschaft lebend    o  geschieden    o  Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt

o  eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt    o  verwitwet    o  hinterbliebene(r) eingetragene(r) Partner(in)

STAATSANGEHÖRIGKEIT

                                     Österreich o        anderer Staat o     ð  Name des Staates:

REISEDOKUMENT bei Fremden

Art, z.B. Reisepass, Personalausweis:   Nummer:                                                              Ausstellungsdatum:

  ausstellende Behörde, Staat:

 

ANMELDUNG der

Unterkunft in ...

 

Straße (Platz) bzw. Ort ohne Straßennamen

Haus Nr.

Stiege

Tür Nr.

 

 

 

 

 

Postleitzahl

 

Ortsgemeinde, Bundesland

 

Ist diese Unterkunft Hauptwohnsitz?                     ja o               nein o

 

wenn nein,

Hauptwohnsitz

bleibt in ...

 

Straße (Platz) bzw. Ort ohne Straßennamen

Haus Nr.

Stiege

Tür Nr.

 

 

 

 

 

Postleitzahl

 

Ortsgemeinde, Bundesland

 

Zuzug aus dem Ausland?

                                          nein  o                            ja o     ð  Name des Staates:

 

ABMELDUNG der

Unterkunft in ...

 

Straße (Platz) bzw. Ort ohne Straßennamen

Haus Nr.

Stiege

Tür Nr.

 

 

 

 

 

Postleitzahl

 

Ortsgemeinde, Bundesland

 

 

Sie verziehen ins Ausland?

                                          nein  o                            ja o     ð  Name des Staates:

Im Falle einer Anmeldung:

Unterkunftgeber (Name in Blockschrift, Datum und Unterschrift)

 

Datum und Unterschrift des/der Meldepflichtigen

(Bestätigung der Richtigkeit der Meldedaten)

 

Information für den Meldepflichtigen

1.     Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

2.     Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

             Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung bzw. Eingetragenen Partnerschaft, ein allfälliger sonstiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervor­gehen, z. B. Reisedokument und Geburtsurkunde;

       Sonstiger Name: Dabei handelt es sich um Namensbestandteile, die im österreichischen Namensrecht nicht vorkommen, wie zB. der Vatersname. Solche Namenszusätze sind im Feld „sonstiger Name“ zu erfassen.

             Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass);

             wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich.

3.     Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

4.     Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Aus­gangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.

5.     Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohn­sitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z. B. Kfz-Zulassung) begründen kann.

6.    Sofern die Daten des Meldepflichtigen bereits im Personenstandsregister erfasst sind (ist bei österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in der Regel immer der Fall) muss die Angabe des Geschlechts mit dem Eintrag im Personenstandsregister übereinstimmen. Seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus 2018 (G 77/2018-9) gibt es für Men­schen, deren Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht nicht eindeutig mög­lich ist, die Möglichkeit „inter“, „divers“ oder „offen“ im Personenstandsregister einzutragen oder auch keine Angabe über das Geschlecht zu machen („keine Angabe“).

7.     Wenn Sie sich zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft beken­nen, hat diese das Recht, vom Bürgermeister Ihre Meldedaten zu verlangen. Bekenntnisge­meinschaften kommt dieses Recht nicht zu. Angaben zur gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder zur Bekenntnisgemeinschaft werden ausschließlich im lokalen Melderegister gespeichert.

Hinweis: Als EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind Sie verpflichtet, innerhalb von vier Monaten ab Einreise in Österreich Ihren Aufenthalt auch bei der Niederlassungs- und Aufenthalts­behörde anzuzeigen, wenn Sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Sie müssen bei der örtlich zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eine Anmeldebescheinigung beantragen.

Anlage D

Hauptwohnsitzbestätigung

                        Zutreffendes bitte ankreuzen

 

 

FAMILIENNAME (in Blockschrift), AKAD. GRAD (abgekürzt)

 

 

GESCHLECHT

 o männlich   o weiblich

 o divers      o inter      o offen

Sofern nicht zutreffend:

 o keine Angabe

 

GESETZLICH ANERKANNTE KIRCHE ODER RELIGIONSGESELLSCHAFT/BEKENNTNISGEMEINSCHAFT

 

VORNAME lt. Geburtsurkunde (bei Fremden laut Reisedokument)

 

Sonstige Namen (nach fremdem Namensrecht;

z.B. Vatersname)

 

STAATSANGEHÖRIGKEIT

    o   Österreich

    o   anderer Staat:  ___________________

 

 

Familienname vor der  e r s t e n  Eheschließung/Eingetragenen Partnerschaft

 

GEBURTSDATUM

 

GEBURTSORT laut Reisedokument (bei österr. Staatsbürgern auch laut Geburtsurkunde, Bundesland bzw. Staat (Ausland))

 

 

REISEDOKUMENT bei Fremden (Art, z.B. Reisepass, Personalausweis; Nummer; Ausstellungsdatum; ausstellende Behörde, Staat)

 

 

HAUPTWOHNSITZ

 

 

Postleitzahl

 

Ortsgemeinde, Bundesland

KONTAKTSTELLE

 

 

Straße (Platz) bzw. Ort ohne Straßennamen

 

Haus Nr.

Stiege

Tür Nr.

 

 

Postleitzahl

Ortsgemeinde, Bundesland

 

Die Bestätigung der Ungültigkeit

 

 

 

 

 

 

(Amtsstampiglie, Datum und Unterschrift)

Soweit bekannt Angabe der ZMR-Zahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterschrift

Es wird bestätigt, dass der/die

oben Genannte

seinen/ihren Hauptwohnsitz in der angegebenen Gemeinde hat.

Die Kontaktstelle

gilt                    

gilt nicht          

als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.

 

 

 

 

 

 

(Amtsstampiglie, Datum und Unterschrift)

 

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen er­läutert und auch zur Verteilung gebracht.

Jetzt gelangt Abgeordneter Christian Ries zu Wort. – Bitte.