16.13

Abgeordneter Peter Haubner (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr ge­ehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Damen und Herren auf der Besuchergalerie! Ja, Herr Kollege Einwallner, es ist natürlich so, wir haben unterschiedliche Zugänge. Das ist hier wieder einmal offensichtlich. Es geht ja darum, dass man zusätzlich zur staatlichen Säule eine private Säule machen kann und dass es da ein paar Anreize bedarf. (Abg. Krainer: Anreize?! Anreize, zu arbeiten! Schon mal darüber nachgedacht?! Wer arbeiten geht, soll nicht der Dumme sein! Aber die Politik ...!) Ich glaube, das ist unbestritten und deshalb ist der Vorschlag des Finanzmisters sicher einer, den wir begrüßen und der natürlich auch umzusetzen wäre, um hier Anreize zu schaffen, meine Damen und Herren.

Aber wir haben ja heute das Thema Wertpapiere und Wertpapierfirmen. Da geht es ja auch darum, dass wir die Attraktivität des Standortes Österreich und natürlich auch die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wertpapierfirmen stärken; deshalb auch diese Umsetzung.

Was machen wir heute hier? – Auf EU-Ebene wurde bereits im Dezember 2019 ein einheitlicher Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen beschlossen. Wir machen jetzt die Regierungsvorlage dazu, die diese Richtlinie umsetzt. Bisher hatte der Aufsichtsrahmen von Wertpapierfirmen bei den Vorgaben die­selbe Dimension wie bei Kreditinstituten. Diese Vorgaben waren gerade für die kleinen Wertpapierfirmen nicht handelbar. Deshalb ist es wichtig, dass wir das jetzt hier machen. Dieser neue Aufsichtsrahmen berücksichtigt eben die Art und Größe der Wertpapierfirmen und ihre spezifischen Risiken. Und das ist gut so, meine Damen und Herren!

Das heißt, dass systemrelevante Wertpapierfirmen mit bankähnlichen Tätig­keiten und Risiken weiterhin wie Banken reguliert und beaufsichtigt sind. Für kleine Wertpapierfirmen gelten eben neue und einfachere Aufsichtsrege­lungen. Die Differenzierung nach Art, Größe und Risikoneigung stellt bei den Anforderungen an Wertpapierfirmen die wesentliche Innovation dar.

Wir bringen noch einen Abänderungsantrag ein, der hier vor allem die Prüf­pflichten des Abschlussprüfers, im Sinne einer Abwägung von Aufwand und aufsichtsrätlichem Nutzen, konkretisiert:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kol­legen zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1757 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Artikel 9 wird nach Z 30 (§ 74 Abs. 4) folgende Z 30a (§ 74 Abs. 5) eingefügt:

„30a. § 74 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Beitragsvermögen ist bis zur widmungsgemäßen Verwendung durch die Entschädigungseinrichtung mündelsicher zu veranlagen. Es bildet gemeinsam mit den allfälligen Ansprüchen gemäß Abs. 4 ein Sondervermögen, das durch die Entschädigungseinrichtung treuhändig zu verwalten ist. Über das Sonderver­mögen ist durch die Entschädigungseinrichtung jährlich gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der Entschädigungseinrichtung Rechnung zu legen. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung des Sondervermögens hat jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher von der Entschädi­gungseinrichtung bestellt wird. Wegen Forderungen gegen die Entschä­digungseinrichtung, die nicht aus Gründen von Entschädigungsverpflichtungen entstanden sind, darf in das Sondervermögen nicht Exekution geführt werden. Dem Konkurs der Entschädigungseinrichtung ist das Sondervermögen entzogen.““

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Meine Damen und Herren, wir können zusammenfassen: Mit dieser Regie­rungsvorlage unterstützen wir die kleinen Wertpapierfirmen, machen sie wettbewerbsfähiger, erhöhen somit die Attraktivität des Wirtschaftsstand­ortes, stärken den heimischen Kapitalmarkt und verbessern treffsicher die Aufsichtsanforderungen und den Anlegerschutz. Ich ersuche um breite Zu­stimmung. – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abgeordneten Disoski und Tomaselli.)

16.17

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Nina Tomaselli,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1757 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WPFG) erlassen wird und das Alter­native Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Einlagensiche­rungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden (1815 d.B.) TOP 7

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Artikel 9 wird nach Z 30 (§ 74 Abs. 4) folgende Z 30a (§ 74 Abs. 5) eingefügt:

„30a. § 74 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Beitragsvermögen ist bis zur widmungsgemäßen Verwendung durch die Entschädigungseinrichtung mündelsicher zu veranlagen. Es bildet gemeinsam mit den allfälligen Ansprüchen gemäß Abs. 4 ein Sondervermögen, das durch die Entschä­digungseinrichtung treuhändig zu verwalten ist. Über das Sondervermögen ist durch die Entschädigungseinrichtung jährlich gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der Entschädigungseinrichtung Rechnung zu legen. Die Kontrolle der ordnungsgemä­ßen Verwaltung des Sondervermögens hat jährlich durch einen Wirtschafts­prüfer zu erfolgen, welcher von der Entschädigungseinrichtung bestellt wird. Wegen Forderungen gegen die Entschädigungseinrichtung, die nicht aus Gründen von Entschädigungsverpflichtungen entstanden sind, darf in das Sondervermögen nicht Exekution geführt werden. Dem Konkurs der Entschädigungseinrich­tung ist das Sondervermögen entzogen.““

Begründung

Zu Art. 9 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2018):

Zu Z 30a (§ 74 Abs. 5):

§ 74 Abs. 5 vierter Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) besagt bislang, dass die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung des Sondervermögens durch die gesetzliche Interessenvertretung der Mitgliedsinstitute zu erfolgen hat.

Aufgrund der Konzessionserweiterung im WAG 2018, welche im Rahmen der Regierungsvorlage (1757 d.B.) vorgenommen wird, ist es nicht mehr zeitgemäß, dass die gesetzliche Interessenvertretung die ordnungsgemäße Verwaltung des Sondervermögens kontrollieren muss. Dies soll künftig ein Wirtschaftsprüfer erledi­gen. Mit der fachlichen Expertise eines Wirtschaftsprüfers wird gewährleistet, dass eine zielgerichtete Prüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Sondervermö­gens erfolgt. Die Möglichkeit, denselben Wirtschaftsprüfer wie bei der Jahres­abschlussprüfung zu beauftragen, soll die Effizienz der Prüfung erhöhen. Zum einen kennt der Jahresabschlussprüfer die Unterlagen der Entschädigungseinrichtung, zum anderen werden auch die Gesamtkosten für die Prüfung geringer ausfallen. Ana­log zu § 270a UGB iVm Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 soll eine Prüferrotation stattfinden.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht. Er steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Nurten Yılmaz. – Bitte schön, Frau Abgeordnete.