16.51

Abgeordneter Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA (Grüne): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Hohes Haus! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Bisher war die aktuelle Teuerungskrise für einige Konzerne ja ein ziemlich profi­tables Geschäft, nämlich für die Energieunternehmen, und zwar weil die explo­dierenden Preise dazu geführt haben, dass diese Rekordgewinne gemacht haben, und zwar ohne irgendetwas Besonderes dafür entwickelt oder etwas ris­kiert zu haben. Sie sind einfach sprichwörtlich über einen Haufen Geld gestolpert, und unsere Aufgabe ist es, diesen Haufen Geld, also die Zufallsge­winne, entsprechend zu beschränken. Es kann nämlich nicht sein, dass wir als Staat und damit die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler den Menschen Geld in die Tasche stecken, damit sie sich das Leben leisten können, und die Energiekonzerne nehmen dann quasi dasselbe Geld wieder aus der Tasche, um es ihren Aktionärinnen und Aktionären auszuschütten. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Deshalb bin ich stolz darauf, dass es heute gelingt, diese Zufallsgewinnbe­steuerung zu beschließen. Damit beenden wir auch dieses Geschäfts­modell Teuerungskrise und sorgen für Gerechtigkeit in Zeiten der höchsten Inflation seit Jahrzehnten.

Wir machen das auf eine effektive und nachhaltige Art und Weise, und zwar auch im Vergleich zu vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Beispielsweise werden in Deutschland erneuerbare Energieerzeuger stärker besteuert als in Österreich. Gleichzeitig läuft in Bezug auf fossile Ener­gieversorger, also die Öl- und Gaskonzerne, bis jetzt erst eine Diskussion da­rüber, wie dieses Modell aussehen wird, was dazu führt, dass für das Jahr 2022 wahrscheinlich keine Besteuerung mehr möglich sein wird. Ebenso ist in den Niederlanden, was sowohl den Steuersatz als auch den Zeitraum be­trifft, bei den fossilen Energieversorgern die Minimalvariante umgesetzt worden. Diese Liste von Staaten, die quasi tatsächlich das EU-Minimum umgesetzt haben, ließe sich beliebig fortsetzen.

Wir haben tatsächlich ein Modell gewählt, das, was sowohl die Besteue­rungshöhe und ‑schärfe als auch die Zeiträume betrifft, weit über die Vorgaben hinausgeht. Beispielsweise schöpfen wir stärker ab. Wir haben bei den fos­silen Energieunternehmen Steuersätze von 40 Prozent statt wie vorge­geben 33 Prozent. Wir haben bei den erneuerbaren Stromerzeugern eine Ab­schöpfung bei 140 Euro pro Kilowattstunde, also 40 Euro strenger als die EU-Vorgaben, und wir schöpfen auch länger ab, nämlich 13 Monate statt sieben bei den erneuerbaren und 18 Monate statt zwölf bei den fossilen Energieunternehmen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Das Modell schafft gleichzeitig Anreize für Investitionen in erneuerbare Energieträger. Das führt dazu, dass zum Beispiel NGOs in Deutschland unser Modell als Vorzeigemodell hochhalten, weil in Deutschland tatsächlich die Sorge besteht, dass durch diese Zufallsgewinnbesteuerung Investitionen in er­neuerbare Energieträger abgewürgt werden könnten.

Ich möchte jetzt kurz, weil das sowohl von Kollegen Fuchs als auch von Abge­ordnetem Krainer schon erwähnt worden ist, das Beispiel OMV heranziehen, um zu schauen, wie das funktionieren würde. Nehmen wir an, die würde nächs­tes Jahr 6 Milliarden Euro Zufallsgewinne machen – das ist angesichts der heurigen Gewinne nicht ganz unrealistisch –, dann muss sie einmal für diese 6 Milliarden fast 1,5 Milliarden Euro, also ein Viertel, an Körperschaftsteuer abgeben, und zusätzlich – und das ist jetzt neu – noch einmal 40 Prozent dieser 6 Milliarden, nämlich 2,4 Milliarden Euro an Zufallsgewinnsteuer. Das heißt, zwei Drittel des Übergewinns der OMV nimmt der Staat ein. Das ist auch gerechtfertigt, aber das kann man bitte nicht kleinreden, das ist eine ziemlich hohe Abgabe. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP. – Abg. Kassegger: Wer zahlt das? Wer zahlt denn das alles?) – Die OMV zahlt das und die anderen Öl- und Gaskonzerne. (Abg. Kassegger: Nein, das zahlen die Konsumenten, nicht die OMV!)

Nach ersten Schätzungen – es ist auch schon erwähnt worden – können damit bis zu 4 Milliarden Euro eingenommen werden. Das ist mit dem vergleich­bar, was wir beispielsweise für die Gaspreisbremse ausgeben, also die Maßnahme, die für Millionen von Österreicherinnen und Österreichern die Stromrechnung über eineinhalb Jahre senkt. Damit können wir also auch wichtige Entlastungsmaßnahmen finanzieren.

Letzter Punkt: Sowohl für die erneuerbaren Stromerzeuger als auch für die fos­silen Energieunternehmen bleibt die Möglichkeit, in erneuerbare Energien und in Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren und damit diesen Steuersatz zu reduzieren. Da könnten jetzt manche, zum Beispiel von der SPÖ, mei­nen, dass das ein Zuckerl für Unternehmen ist, dass sie damit ihre Steuersätze auf EU-Vorgaben runtersenken. Ich denke mir, die Wahrheit ist aber doch: Wenn wir durch diese Zufallsgewinnsteuer die Ölkonzerne, die OMV dazu bringen, dass sie in Windkraftwerke, in Solarenergie, in Geothermie inves­tieren, dann sollen sie bitte diese 7 Prozent Steuerreduktion haben. Das ist doch eine gute Sache und ein Durchbruch in Bezug auf die Klimapolitik. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Wann genau diese Investitionen erfolgen müssen und auch für verbundene Unternehmen genauso gültig sind, regelt ein Abänderungsantrag der Ab­geordneten Kopf, Schwarz, Kolleginnen und Kollegen zu Tagesordnungspunkt 9, Antrag 3024/A, diese Zufallsgewinnsteuer betreffend, den ich hiermit ein­bringen möchte.

Ich bitte um Zustimmung. – Vielen Dank. (Beifall bei den Grünen und bei Abge­ordneten der ÖVP.)

16.57

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 3024/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, Kolleginnen und Kollegen, betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energie­träger erlassen werden und das Einkommensteuergesetz geändert wird (1817 der Beilagen) TOP 9

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 (Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Der EKB-S stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 4 Abs. 4 Einkom­mensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988).“

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB-S kann ein Absetzbetrag für begünstigte In­vestitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen wer­den. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetz­betrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfal­lende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend ge­macht werden.

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet wer­den. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Auftei­lungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt. Jedenfalls ausgeschlossen von der Zurechnung zum Beitragsschuldner sind von der Regulie­rungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers.“

3. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Beitragsschuldner ist

1. der Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;

2. der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z 1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betrei­ber gemäß Z 1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.“

4. In § 7 letzter Satz wird die Wortfolge „in innerhalb von zwei Wochen“ durch die Wortfolge „innerhalb von sechs Wochen“ ersetzt.

5. § 9 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für be­günstigte Investitionen gemäß § 4,“

6. In § 9 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „nach dem 31. Dezember 2023“ durch die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2024“ ersetzt.

7. In § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

II. Artikel 2 (Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Vom gemäß § 3 ermittelten EKB-F kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von be­günstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetz­betrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen­de Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. So­fern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitrags­schuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungs­schlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berück­sichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen samt Inlands­bezug für begünstigte Investitionen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie näher fest­zulegen.“

2. In § 4 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „nach dem 31. Dezember 2023“ durch die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2024“ ersetzt.

3. In § 7 erhält der Text des bisherigen Abs. 2 die Bezeichnung „(3)“ und es wird fol­gender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Begründung

Zu I. (Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 6):

Es soll klargestellt werden, dass der Energiekrisenbeitrag-Strom bei der Ermittlung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage des Beitrags­schuldners als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1):

Durch die Änderungen soll zunächst klargestellt werden, dass der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen für Anlagenzugänge zusteht, die grundsätzlich zwi­schen dem 1. Jänner 2022 und dem 31. Dezember 2023 erfolgen müssen. Wird die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionen danach abge­schlossen, kann der Absetzbetrag auch auf bereits vor dem 1. Jänner 2024 nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Weiters soll durch die Änderungen der Praxis (zB Netzgesellschaften im Konzern oder Joint Ventures mehrerer Unternehmen) Rechnung getragen und die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein Beitragsschuldner auch einen Absetzbetrag für begüns­tigte Investitionen geltend macht, die von einem verbundenen Unternehmen getätigt wurden, das selbst nicht Beitragsschuldner ist. Diesfalls können die Investi­tionen des verbundenen Unternehmens dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Sollte eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kom­men, sind die Investitionen nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel aufzuteilen; dieser kann in der Verordnung konkretisiert werden. Jedenfalls ist dabei sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt. Daher sind insb. von der Regulierungsbehörde an­erkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers auszuschließen. Der Begriff des verbundenen Unternehmens soll im Sinne des § 14 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, aus­gelegt werden.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll § 4 Abs. 1 neu gefasst werden.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1):

In Z 1 soll in Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 EU-NotfallmaßnahmenV klargestellt werden, dass Beitragsschuldner im Sinne dieses Bundesgesetzes Erzeuger von Strom aus den in § 1 Abs. 3 genannten Stromquellen sind und solche Erzeuger nur erfasst werden sollen, wenn die von ihnen betriebene Anlage eine installierte Kapazität von mehr als einem Megawatt (MW) aufweist.

Durch Z 2 sollen Sonderfälle Berücksichtigung finden, in denen ein Stromerzeuger – vielfach im Gegenzug zu Investitionen in seine Anlage – einem Dritten Strombezugsrechte eingeräumt hat und dieser Begünstigte eines solchen Strombezugsrechtes Strom auf einer „Cost plus“-Basis bezieht und zu Marktpreisen vermarktet. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. Für die im Rahmen eines solchen Strombezugsrechts bezogenen Strommengen gilt der Begünstigte des Strombezugsrechtes als Beitragsschuldner, nicht der Betreiber der Anlage nach § 5 Abs. 1 Z 1, in der die Strommengen erzeugt wurden.

Zu Z 4 (§ 7 letzter Satz):

Die im Rahmen der Plausibilisierungsprüfung durch die E-Control bestehende Frist für die Übermittlung von Unterlagen durch den Beitragsschuldner soll statt zwei Wochen nunmehr sechs Wochen betragen, um eine substanzielle Plausibilisierung zu gewährleisten.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 1 Z 1):

Die Verordnungsermächtigung soll dahingehend erweitert werden, dass die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen aus den Markterlösen für sämtliche veräußerte Strommengen mittels Verordnung näher geregelt werden kann.

Zu Z 6 (§ 9 Abs. 2):

Es soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden. Es soll die Möglichkeit bestehen, per Verordnung auch Investitionen zu begünstigen, die vor dem 1. Jänner 2024 nachweislich bereits begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind.

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 3):

Im Sinne der Rechtssicherheit soll eine Klarstellung hinsichtlich der notwendigen Rückwirkung der Verordnungen erfolgen.

Zu II. (Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1):

Durch die Änderungen soll zunächst klargestellt werden, dass der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen für Anlagenzugänge zusteht, die grundsätzlich zwischen dem 1. Jänner 2022 und dem 31. Dezember 2023 erfolgen müssen. Wird die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionen danach abgeschlossen, kann der Absetzbetrag auch auf bereits vor dem 1. Jänner 2024 nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Weiters soll durch die Änderungen der Praxis (zB Netzgesellschaften im Konzern oder Joint Ventures mehrerer Unternehmen) Rechnung getragen und die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein Beitragsschuldner auch einen Absetzbetrag für begünstigte Investitionen geltend macht, die von einem verbundenen Unternehmen getätigt wurden, das selbst nicht Beitragsschuldner ist. Diesfalls können die Investitionen des verbundenen Unternehmens dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Sollte eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommen, sind die Investitionen nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel aufzuteilen; dieser kann in der Verordnung konkretisiert werden. Jedenfalls ist dabei sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt. Der Begriff des verbundenen Unternehmens soll im Sinne des § 14 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, ausgelegt werden.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll § 4 Abs. 1 neu gefasst werden.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 2):

Es soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden. Es soll die Möglichkeit bestehen, per Verordnung auch Investitionen zu begünstigen, die vor dem 1. Jänner 2024 nach­weislich bereits begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 2 und 3):

Im Sinne der Rechtssicherheit soll eine Klarstellung hinsichtlich der notwendigen Rückwirkung der Verordnungen erfolgen.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Mag. Selma Yildirim. – Bitte schön, Frau Abgeordnete.