17.22
Abgeordneter Franz Leonhard Eßl (ÖVP): Herr Präsident! Meine geschätzten Damen und Herren! Ziel dieser Regierung ist Versorgungssicherheit auch bei Energie zu leistbaren Preisen. Nun hat der Krieg in der Ukraine das Verhältnis von Angebot und Nachfrage bei Energie massiv beeinflusst. Das, Herr Kollege Kassegger, ist der wahre wirtschaftliche Eingriff durch die Russische Föderation. Die Folge sind gestiegene Preise für Energie, extrem höhere Gewinne für Energiekonzerne. Daher wollen wir, meine geschätzten Damen und Herren, erstens einmal die Zufallsgewinne von Öl- und Gasfirmen abschöpfen und zweitens die Erlöse von Stromerzeugern deckeln. Andere beklagen die Situation, wir handeln. Herr Finanzminister Brunner ist Garant dafür, dass dieses Handel auch mit sinnvollen Inhalten erfüllt wird. (Beifall bei der ÖVP.)
Was den Energiekostenbeitrag für fossile Energieträger betrifft, sollen von den Öl- und Gasfirmen 40 Prozent der krisenbedingten Gewinne abgeschöpft werden; und zum Zweiten soll es einen Energiekrisenbeitrag für Strom geben. Der Erlös von Stromerzeugern mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 Megawatt soll mit 140 Euro pro Megawattstunde gedeckelt werden. Der Energiekostenbeitrag Strom beträgt 90 Prozent der Überschusserlöse und soll vom 1. Dezember 2022 bis Ende 2023 gelten – 90 Prozent der Überschusserlöse! –, und da sagt die SPÖ: Das ist nichts! – Ich kann das nicht nachvollziehen.
Wenn die SPÖ das Beispiel Deutschland nimmt und sagt, der Bund möge wirklich die Gasrechnung übernehmen, so sei es mir erlaubt, die Frage zu stellen: Was ist mit all jenen, die mit erneuerbarer Energie, zum Beispiel mit Holz, heizen?
Wir wollen Anreize für Erneuerbare schaffen. Um den Investitionsanreiz der Erneuerbaren nicht zu bremsen, gibt es auch in diesem Gesetzentwurf Anreize. Zudem werden kleine Erzeuger bis zu einer installierten Kapazität von 1 Megawatt vom Beitrag gänzlich ausgenommen.
Dieser Gesetzentwurf ergibt mit bereits beschlossenen Maßnahmen ein vernünftiges Paket, das wirksam ist. Tatsächlich ist eine Vielzahl an Maßnahmen bereits beschlossen und umgesetzt. Ich erinnere an die Strompreisbremse, ich erinnere an den Energiebonus, ich erinnere an den Klimabonus und, und, und. Heute beschließen wir auch ein Gesetz für Maßnahmen für die Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten. Das soll preisdämpfend wirken.
Zu diesem Gesetzentwurf möchte ich noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, Kolleginnen und Kollegen zum Stromverbrauchsreduktionsgesetz einbringen und diesen Abänderungsantrag in den Grundzügen erläutern.
Es handelt sich im Wesentlichen um technische Klarstellungen, es handelt sich auch um ein Redaktionsversehen.
Zum Beispiel erfolgt in § 10 Abs. 3 eine Klarstellung, dass ein Lastprofilzähler oder ein intelligentes Messgerät erst im Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion vorhanden sein muss.
Zu § 12 Abs. 6 wird festgehalten, dass es sich bei den Ausschreibungen um die Auslobung einer Prämie für eine Stromverbrauchsreduktion handelt und nicht um einen Lieferdienstleistungs- oder Bauauftrag im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2018.
Zum Beispiel wird in § 15 Abs. 2 durch die Ergänzung klargestellt, dass die zusätzliche Reduktion des Stromverbrauchs auch durch eine zusätzliche Erhöhung der Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Quellen durch Anlagen nach dem Zählpunkt in der Kundenanlage erreicht werden kann.
*****
Heute beschließen wir also dieses Gesetz mit dem Ziel der Versorgungssicherheit bei Energie zu leistbaren Preisen für ein freies und sicheres Österreich. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.)
17.27
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz,
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 3022/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über Maßnahmen zur Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten (Stromverbrauchsreduktionsgesetz – SVRG) (1816 d.B.) – TOP 8
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der oben zitierte Gesetzesantrag (3022/A) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbares Gas“ durch die Wortfolge „Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas“ ersetzt.
2. In § 6 entfällt der Beistrich nach der Wortfolge „ermittelten Spitzenzeiten“.
3. In § 6 Z 4 wird nach dem Wort „Bruttostromverbrauchs“ die Wortfolge „oder die Verlagerung des Stromverbrauchs aus gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten in andere Tagesstunden“ eingefügt.
4. In § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort „müssen“ die Wortfolge „im Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion“ eingefügt.
5. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „14“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
6. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Unverhältnismäßig hohe Gebote sind auszuscheiden, auch wenn dadurch die ausgeschriebene Menge nicht gedeckt werden kann; jedenfalls auszuscheiden sind Gebote, die um mehr als 100 % vom mengengewichteten Durchschnitt aller Gebote einer Ausschreibung abweichen. Um kosteneffiziente wettbewerbliche Ausschreibungen zu gewährleisten, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung vergangener Ausschreibungsergebnisse die Abwicklungsstelle anweisen, den Schwellenwert auf bis zu 50 % abzusenken. Die teuersten 10 % des gebotenen Volumens werden jedenfalls nicht in der Durchschnittsbildung berücksichtigt. Bei weniger als drei Bietern in einer Ausschreibung erfolgt kein Zuschlag.“
7. § 13 Abs. 7 lautet:
„(7) Insgesamt dürfen die Kosten für die zugeschlagenen Gebote und die Kosten für die Ermittlung der Spitzenzeiten sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibungen den in § 18 angeführten Betrag nicht überschreiten.“
8. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „Prognosefahrplan“ die Wortfolge „für den gesamten Tag der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion“ eingefügt.
9. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Zwei Tage vor der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion werden bis spätestens 12:00 Uhr die gemäß § 13 zugeschlagenen Gebote im Ausmaß der Spitzenzeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 für sämtliche Zeitscheiben abgerufen. Die abgerufenen Gebote sind zu dokumentieren.“
10. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bieter“ ein Beistrich und die Wortfolge „deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde,“ eingefügt; zudem wird nach dem Wort „verpflichtet“ ein Beistrich eingefügt.
11. § 15 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, haben zusätzlich zu Abs. 1 nachzuweisen, dass
1. die Stromverbrauchsreduktion zu einer zusätzlichen Verbrauchsreduktion in der ausgeschriebenen Zeitscheibe geführt hat, die ohne die Ausschreibung nicht erzielt worden wäre; dem steht eine zusätzliche Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zur Eigenversorgung nicht entgegen;
2. sie den Stromverbrauch nicht aus einer abgerufenen Spitzenzeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 in ein Zeitfenster gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 verlagern und sie im Falle einer Verbrauchsverlagerung in Zeiträume desselben Tages, die außerhalb der Zeitfenster gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 liegen, nicht mehr als 150 % der Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten, für die eine Vergütung bezahlt wurde, verbrauchen. Im Falle einer Verlagerung entgegen der Bestimmung des 1. Satzes oder einer Überschreitung der Schwelle des 2. Satzes ist in den Teilnahmeverträgen gemäß § 16 ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen.
(3) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, haben am Ende des Zeitraums gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 nachzuweisen, dass die Verbrauchsreduktion nicht zu einem Anstieg ihres Gesamtgasverbrauchs geführt hat.
(4) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, sind verpflichtet, den Anschlussnetzbetreiber zu ermächtigen, Messdaten über den aus dem Netz entnommenen Strom direkt an die Abwicklungsstelle weiterzuleiten.“
12. In § 15 Abs. 5 wird nach dem Wort „Bieter“ ein Beistrich und die Wortfolge „dessen Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde,“ eingefügt.
13. § 15 Abs. 6 lautet:
„(6) Bei signifikanter Abweichung zwischen dem prognostizierten und dem nachgewiesenen Stromverbrauch innerhalb der Spitzenzeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie bei signifikanter Abweichung zwischen der abgerufenen und der realisierten Stromverbrauchsreduktion ist in den Teilnahmeverträgen gemäß § 16 ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen. Beträgt die gemäß Abs. 1 und 2 nachgewiesene Stromverbrauchsreduktion weniger als 75 % der gebotenen Menge, entspricht dies einer Schlechterfüllung, die zu einem Ausschluss von der Teilnahme an den beiden der Identifikation der Schlechterfüllung folgenden Ausschreibungen führt.“
14. In § 18 wird im 1. Satz nach dem Wort „Kosten“ die Wortfolge „ für die Ermittlung der Spitzenzeiten nach dem 2. Teil und“ eingefügt.
15. In § 19 wird die Wortfolge „Austrian Power Grid AG“ durch das Wort „Abwicklungsstelle“ ersetzt.
16. Der bisherige Text des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
17. Dem § 23 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Bestimmungen des 4. Teils dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Tag in Kraft. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
Begründung
Zu Z 1, 2 und 15 (§ 3 Abs. 1 Z 2, § 6, § 19)
Es handelt sich hier um redaktionelle Korrekturen.
Zu Z 3 (§ 6 Z 4)
Es handelt sich hier um eine Klarstellung.
Zu Z 4 (§ 10 Abs. 3)
Es handelt sich hier um eine Klarstellung, dass ein Lastprofilzähler oder ein intelligentes Messgerät erst im Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion vorhanden sein müssen. Falls Bieter im Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht über ein solches Messgerät verfügen, haben sie die Installation eines solchen bis zum Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion nachzuweisen.
Zu Z 5 (§ 12 Abs. 2)
Die Ausschreibungen sollen wöchentlich durchgeführt werden, wobei die Marktöffnung jeweils am Mittwoch und damit zwölf Tage vor der Woche der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion erfolgen soll. Bei einer Öffnung der Ausschreibung bereits 14 Tage vor der Woche der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion wären zu Wochenbeginn zwei Ausschreibungen parallel geöffnet. Um Unklarheiten auf Seiten der Bieter zu vermeiden, sollen Ausschreibungen nacheinander und nicht überlappend stattfinden, so dass der Zeitraum auf zwölf Tage verkürzt werden soll.
Zu Z 6 (§ 12 Abs. 6)
Um überteuerte Angebote auszuschließen, soll angelehnt an § 23b Abs. 5 ElWOG 2010 ein Referenzwertverfahren eingeführt werden. Im Sinne eines sparsamen und zweckmäßigen Einsatzes von Budgetmitteln soll der Referenzwert abgesenkt werden können, wenn vergangene Ausschreibungsergebnisse dies nahelegen. Dies ist im Vertrag mit der Abwicklungsstelle genauer zu regeln.
Wenn nicht einmal drei Bieter an der Ausschreibung teilnehmen, dann soll mangels ausreichendem Angebot kein Zuschlag erteilt werden. Durch das Referenzwertverfahren und durch die Vorgabe einer Mindestteilnehmerzahl soll auch sichergestellt werden, dass es zu keinem marktmissbräuchlichen Angebotsverhalten der Bieter kommt.
Generell wird festgehalten, dass es sich bei den Ausschreibungen um die Auslobung einer Prämie für eine Stromverbrauchsreduktion handelt und nicht um einen Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrag iSd BVergG 2018.
Zu Z 7 (§ 13 Abs. 7)
Es handelt sich hier um eine Klarstellung, dass die Kosten für die Abgeltung der zugeschlagenen Gebote, die Kosten für die Ermittlung der Spitzenzeiten und für die Abwicklung der Ausschreibungen gemeinsam die bereitgestellten Mittel nicht übersteigen dürfen.
Zur Zuschlagserteilung insgesamt wird klargestellt, dass die kostengünstigste Kombination an Geboten, die das ausgeschriebene Volumen je Zeitscheibe deckt, zugeschlagen wird. Sollte das ausgeschriebene Volumen in einer Zeitscheibe nicht gedeckt werden können, sind sämtliche Gebote, die nicht gemäß § 12 Abs. 6 ausgeschieden wurden, zuzuschlagen. Bei gleichem Preis und Menge zweier oder mehrerer Gebote soll nach dem Zeitpunkt des Einlangens entschieden werden („first come, first served“).
Zu Z 8 (§ 14 Abs. 1)
Es handelt sich hier um eine Klarstellung, dass der Prognosefahrplan den gesamten Tag der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion abbilden soll.
Zu Z 9 (§ 14 Abs. 2)
Es handelt sich hier um eine Klarstellung. Der Abruf soll zwei Tage vor der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion bis spätestens 12 Uhr erfolgen, wobei sämtliche Produktzeitscheiben eines Tages auf einmal abgerufen werden sollen.
Zu Z 10 (§ 15 Abs. 1)
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass nur Bieter, deren Gebot abgerufen wurde, nachweispflichtig werden. Davon betroffen sind auch analoge Anpassungen in Z 11 (§ 15 Abs. 2 bis 4).
Zu Z 11 (§ 15 Abs. 2)
Z 1: Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass die zusätzliche Reduktion des Stromverbrauchs auch durch eine zusätzliche Erhöhung der Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Quellen durch Anlagen „nach“ dem Zählpunkt (in der Kundenanlage) erreicht werden kann. Ausgenommen soll allerdings die Erzeugung von Strom aus fossilen Energieträgern sein. Allerdings darf die Möglichkeit zur Erhöhung der Eigenerzeugung nicht missbräuchlich verwendet werden, indem etwa bei der Erstellung der Verbrauchsprognosen die Eigenversorgung bewusst außer Acht gelassen wird, obwohl sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zum Einsatz gebracht werden würde.
Z 2: Ergänzt wird, dass der Stromverbrauch aus einer abgerufenen Spitzenzeit nicht in ein Zeitfenster, in das Spitzenzeiten fallen können, verlagert werden soll. Ansonsten würde eine Verbrauchsverlagerung, für die eine Vergütung bezahlt wurde, den Stromverbrauch in einer potenziellen Spitzenzeit erhöhen.
Zu Z 13 (§ 15 Abs. 6)
Nicht nur bei einer Abweichung zwischen dem prognostizierten und dem nachgewiesenen Stromverbrauch, sondern auch bei Abweichungen zwischen der abgerufenen und der tatsächlich realisierten Reduktion soll ein Abschlag auf die Vergütung festgelegt werden.
Um die Prognosequalität zu erhöhen und das Ausgleichsenergierisiko zu minimieren, soll der Grenzwert auf 75 % erhöht werden.
Zu Z 14 (§ 18)
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass auch die Kosten für die Ermittlung der Spitzenzeiten umfasst sind.
Zu Z 17 (§ 23 Abs. 2)
Das Instrument der Ausschreibungen von Stromverbrauchsreduktionen stellt eine staatliche Beihilfe dar, die nach Art. 108 AEUV bei der Europäischen Kommission zu notifizieren ist. Aufgrund des Durchführungsverbotes gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV können die Bestimmungen über die Ausschreibungen daher erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung der Europäischen Kommission in Kraft treten.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.
Zu Wort gelangt Frau Dr.in Elisabeth Götze. – Bitte schön, Frau Abgeordnete.