15.31

Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Herr Präsident! Herr Sozialminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es war goldrichtig, gestern diese Dringliche zu machen, denn sie hat eindeutig aufgezeigt, wo bei eurem Übereinkommen in den Morgenstunden gestern die Schwachstellen sind. (Beifall bei der SPÖ.)

Es war goldrichtig, das aufzuzeigen. Dann geht ihr noch her und sagt, das ist Showpolitik, was wir gestern gemacht haben, und macht eine Presseaussendung (ein Schriftstück in die Höhe haltend), in der etwas von „Abschaffung der Aliquo­tierung“ steht. – Ihr schafft sie ja nicht ab, ihr setzt sie nur aus!

Fakt ist, dass ihr euren eigenen Antrag nicht lesen könnt. Darin kommt sechsmal vor: „ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“ Jetzt können wir sagen, okay, da steht nicht aussetzen, aber wenn man in eurem Antrag von Wöginger und Koza umblättert, liest man in der Begründung: „für die Kalenderjahre 2024 und 2025 ausgesetzt werden.“ Da muss ich sagen: Ihr hättet gestern die Leute nicht für blöd verkaufen dürfen! Da hättet ihr euch hierherstellen und sagen müssen: Wir setzen sie nur aus, 2025 gilt dieser Schwachsinn weiter. (Ruf bei den Grünen: Wir haben immer gesagt, bitte, das war ja ...! – Abg. Fischer: ... und was war gestern? – Ruf: Keine Ahnung! – Abg. Koza: Wir haben gestern immer gesagt ...! – Abg. Fischer: Überschrift ... war ein Schlusssatz! – Ruf bei den Grünen: Ihr habt wieder gestern ...!)

Wenn Herr Hammer sagt, ihr lasst niemanden im Stich, ihr lasst die Pensionisten und Pensionistinnen nicht im Stich, muss ich sagen: Da sind wir schon bei der ersten Schwäche. (Abg. Koza: ... dann die nächste Regierung! – Abg. Fischer: Haben wir abgeschafft!) Warum lasst ihr die Leute, nämlich die Pensionsneuzu­gänge 2022 komplett im Stich? (Ruf bei der SPÖ: Genau!) Die sind nicht drinnen. (Abg. Koza: Warum nicht, ...?!) Deswegen war gestern diese Dringliche wichtig! (Beifall bei der SPÖ. – Ruf bei den Grünen: ... System der Leistung ...!) Jetzt haben die Menschen zu Hause kapiert, was da abgeht: Ihr lasst wieder einen kompletten Jahrgang zurück, nämlich all jene, die 2022 einen Pensionsantrag gestellt haben.

Wenn dann die Mails eintreffen, dann hoffe ich, dass ihr sie wenigstens lest, nämlich Mails wie dieses, in dem mir eine Pensionistin schreibt: Ich hätte mit 1.5.2022 in Pension gehen können, wollte aber noch Zeiten ansparen. Ich habe dann mit 1.11.2022 den Pensionsantrag gestellt. Jetzt zahle ich nun offen­sichtlich doppelt und dreifach drauf. – Zitatende. Genau diese Leute lasst ihr zurück!

Herr Sozialminister, auch du hast ein nettes Mail bekommen von einem Kollegen aus Stainz in der Weststeiermark. Er schreibt sinngemäß: Bitte vergesst uns nicht beim morgigen Beschluss! Vergesst diejenigen nicht, die 2022 in Pension gegan­gen sind, die schon 2022 genauso von der Teuerung betroffen waren!

Da bin ich neugierig, was man da zurückschreibt. Fakt ist, wir geben euch heute die Chance, diese Fehler, die ihr gemacht habt, zu korrigieren. Wir machen einen Abänderungsantrag, den neunten Antrag in dieser Causa, damit niemand zurückgelassen wird. (Beifall bei der SPÖ.)

In diesem Abänderungsantrag fordern wir, dass die Pensionsneuzugänge 2022 dazugenommen werden und dass für Rechtssicherheit gesorgt wird, indem diese Aliquotierung für alle Jahrgänge und auch dauerhaft für die Zukunft abgeschafft wird, denn es kann ja nicht sein kann, dass wir ab 2025 wieder dastehen und die nächsten Probleme haben. (Abg. Koza: Dann wird’s ja wieder abgeschafft!)

Was wird denn im Herbst 2024 passieren? – Es wird ganz viele Pensionsanträge geben (Abg. Wurm: ... Minister Rauch fotografiert!), weil alle sagen werden: Ab 1.1.2025 gilt wieder die alte Regelung.

Und was wird passieren? – All das, was wir gemeinsam an Anreizen geschaffen haben, damit die Leute länger arbeiten, mit besseren Maßnahmen, das alles wird außer Kraft gesetzt. (Ruf bei den Grünen: Ihr habt doch ... eingeführt! Was erzählst du ...? Geh, jetzt probier wenigstens!) Dann werden die Leute sagen: Der Pen­sions­bonus macht 4,2 Prozent aus, wenn ich länger bleibe, aber warum soll ich länger bleiben, wenn ich mit Ende 2024 gerade noch reinrutsche, sodass ich keine Aliquotierung habe?

Kommt dann bitte nicht wieder mit der Wirtschaft und sagt: Wir haben einen Arbeitskräftemangel! – Leute, ihr habt ein Gesetz geschaffen: Je früher jemand in Pension geht, desto höher ist die Pension. Das ist ja ein Schwachsinn, das gehört abgeschafft! Deswegen habt ihr heute diese Chance, das zu korrigieren. (Beifall bei der SPÖ.)

Deswegen bringe ich den Abänderungsantrag der Abgeordneten Josef Muchitsch, Eva-Maria Holzleitner, Dietmar Keck, Genossinnen und Genossen zu 1995 der Beilagen ein. Inhaltlich geht es in diesem Abänderungsantrag darum, dass die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung rückwirkend mit 1. Jänner 2022 aufgehoben wird und die volle erste Anpassung wieder uneingeschränkt zur Geltung gelangt.

Weiters geht es darum, dass die Sonderregelung für das Jahr 2023 aufgehoben wird und die betroffenen Pensionisten und Pensionistinnen im Juni 2023 die Nachzahlung zur vollen Pensionsanpassung erhalten.

Und letztendlich geht es auch darum, dass diese Aliquotierung endgültig dauerhaft abgeschafft wird. (Abg. Koza: Dann schafft ... Valorisierung wieder ab! Wie schaut’s aus? Dann schafft ... Valorisierung wieder ab!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren zu Hause vor den Bildschirmen! Sie werden in 14 Minuten bei der Abstimmung erleben, wie die beiden Regie­rungsparteien Fairness leben, ob sie mit dieser Regelung Frauen in Bezug auf Schlechterstellungen, die damit wieder aufleben, weiter diskriminieren wollen. Sie werden das in 14 Minuten bei der Abstimmung erleben. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Loacker: ... 1992 ...! – Abg. Kickl – in Richtung SPÖ –: ... Vorsitz! ... 39 Leuten bringt ihr es nicht zusammen!)

15.37

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Josef Muchitsch, Eva-Maria Holzleitner, Dietmar Keck

Genossinnen und Genossen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 3241/A

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das BauernSozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (1995 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

I.          Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1.         Z 1 lautet wie folgt:

„1. § 108h Abs. 1a entfällt.“

2.         Die bisherigen Z 1 und 2 erhalten die Bezeichnung Z 2 und 3.

3.         Z 4 lautet wie folgt:

 „4. § 775 Abs. 6 entfällt.“

4.         Die bisherigen Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung Z 5 bis 7.

5.         In Z 7 lautet § 783 wie folgt:

 „§ 783. (1) § 108 h Abs. 1a tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. § 775 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 außer Kraft. § 776 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Pensionen, die mit 1.1.2023 nach § 180 h Abs. 1a und § 775 Abs. 6 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 31. Mai 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 776 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.

(3) Nachzahlungen, die auf Grund des § 776 Abs. 2 in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. xx/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.“

II.         Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1.         Z 2 und 3 lauten wie folgt:

„2. § 50 Abs. 1a entfällt.

             3. § 401 Abs. 6 entfällt.“

2.         Die bisherigen Z 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung Z 4 bis 6.

3.         In Z 6 lautet § 407 wie folgt:

„§ 407. (1) § 50 Abs. 1a tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. § 401 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 außer Kraft. § 402 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Pensionen, die mit 1.1.2023 nach § 50 Abs. 1a und § 401 Abs. 6 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 401 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 31. Mai 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 402 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.

(3) Nachzahlungen, die auf Grund des § 402 Abs. 2 in der Fassung des Bundes­ge­setzes BGBl. I Nr. xx/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.“

III.        Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1.         Z 2 lautet wie folgt:

„2. § 46 Abs. 1a entfällt.“

2.         Die bisherigen Z 2 erhält die Bezeichnung die Bezeichnung Z 3.

3.         Z 4 lautet wie folgt:

„4. § 395 Abs. 6 entfällt.“

4.         Die bisherige Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung Z 5 bis 7.

5.         In Z 7 lautet § 402 wie folgt:

„§402. (1) § 46 Abs. 1a tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. § 395 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 außer Kraft. § 396 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Pensionen, die mit 1.1.2023 nach § 46 Abs. 1a und 395 Abs. 6 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 395 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 31. Mai 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direkt­zahlungen nach § 396 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.

(3) Nachzahlungen, die auf Grund des § 396 Abs. 2 in der Fassung des Bundes­ge­setzes BGBl. I Nr. xx/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.“

IV.       Artikel 5 wird wie folgt geändert:

1. Die Novellierungsanordnung erhält die Bezeichnung Z 4 und folgende Z 1 bis 3 werden davor eingefügt:

            „1. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß

§ 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1.         vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat

oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“

            2.  § 41 Abs. 9 wird aufgehoben.

            3. In § 41 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Ruhe- und Versorgungbezüge, die mit 1.1.2023 nach § 41 Abs. 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 31. Mai 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 95 i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.““

2.  In Z 4 lautet § 109 Abs. 92 wie folgt:

„(92) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten in Kraft:

1.         § 41 Abs. 2 rückwirkend mit 1. Jänner 2022

2.         Die Aufhebung des § 41 Abs. 9 rückwirkend mit 1. Jänner 2023

3.         § 41 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

4.         Nachzahlungen, die auf Grund von § 95i in Verbindung mit der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensions­zahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.“

V.        Artikel 6 wird wie folgt geändert:

1. Die Novellierungsanordnung erhält die Bezeichnung Z 1 und folgende Z 2 bis 5 werden angefügt:

            „2. § 11 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“

            3. § 11 Abs. 10 wird aufgehoben.

            4.  In § 11 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1.1.2023 nach § 11 Abs. 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 31. Mai 2023 auszuzahlen.“

            5. Dem § 22 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten in Kraft:

1.         § 11 Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2022

2.         Die Aufhebung des § 11 Abs. 10 rückwirkend mit 1. Jänner 2023

3.         § 11 Abs. 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.““

VI.       Artikel 7 wird wie folgt geändert:

1. Die Novellierungsanordnung erhält die Bezeichnung Z 4 und folgende Z 1 bis 3 werden davor eingefügt:

            „1. § 37 Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“

            2. § 37 Abs. 9 wird aufgehoben.

            3. In § 37 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1.1.2023 nach § 37 Abs. 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 31. Mai 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 60 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.““

2. Folgende Z 5 wird angefügt:

            „5.  Dem § 62 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten in Kraft:

1.         § 37 Abs. 2 rückwirkend mit 1. Jänner 2022

2.         Die Aufhebung des § 37 Abs. 9 rückwirkend mit 1. Jänner 2023

3.         § 37 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.““

Begründung

Die meisten Arbeitnehmer*innen können es sich nicht aussuchen, wann sie in Pension gehen. Wenn sie Glück haben, können sie bis zum Erreichen der gesetzlichen Alters­pension in Beschäftigung bleiben und werden zum frühestmöglichen Pensionsantritts­zeitpunkt gekündigt.

Für diese Personen hängt es in Zukunft vom Geburtstag ab, ob sie einen lebenslangen Verlust ihrer Pension hinnehmen müssen, denn Türkis/Grün hat die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung eingeführt. Damit hängt es vom Pensionsstichtag ab, wie viel Pensionsanpassung man im nächsten Jahr bekommt. Hat man das Glück mit Jänner eines Jahres in Pension zu gehen, bekommt man im nächsten Jahr die volle Anpassung, mit Juli nur mehr die Hälfte und mit November oder Dezember gar keine Anpassung mehr.

Wenn die Inflation sich irgendwo zwischen Null und zwei Prozent bewegt, mag man das weniger spüren. Doch gerade jetzt in der Krise wirkt sich die Minder- oder gar Nichtanpassung stark aus und zwar bis ans Lebensende.

Bei der Pensionsanpassung zieht man die Inflation von Mitte des Vorvorjahres bis Mitte des Vorjahres heran. Das heißt: Man weiß schon jetzt, dass die Anpassung 2024 zwischen 8 und 10 Prozent liegen wird. Wer also erst im Herbst oder Winter in Pension geht, fällt um diese Anpassung fast oder gänzlich um. Dieser Verlust bleibt und summiert sich über die gesamte Bezugsdauer.

Je höher die Pensionsanpassung ist, desto größer die Ungerechtigkeit – im Jahr 2024 führt das dazu, dass Menschen, die ab November oder Dezember 2023 ihre Pension erstmals antreten, wahrscheinlich eine dauerhafte Pensionskürzung in der Höhe von rund acht Prozent in Kauf nehmen müssen. Daraus kann ein gewaltiger finanzieller Nachteil entstehen: Bei einer Bruttopension von 1.600 Euro würde der Verlust in 20 Jahren beispielsweise satte 35.000 Euro ergeben. Auch die Zahl der Betroffenen ist nicht klein: Pro Jahr gehen in Österreich rund 100.000 Menschen neu in Pension, 90.000 davon nicht im Jänner – sie hätten von der aliquoten Pensionsanpassung finanzielle Nachteile.

Bereits heuer erleiden Pensionist*innen durch die Aliquotierung einen erheblichen Nachteil. Nicht nur, dass die Anpassung 2023 nur einen Teil der tatsächlichen Inflation abgegolten hat, wurde diese durch die Aliquotierung weiter gekürzt. Zwar wurde die Regelung für heuer etwas abgemildert, sodass zumindest die halbe Pensionsanpassung gewährt wird, es macht aber einen Unterschied, ob man 5,8 Prozent oder nur 2,9 Prozent Anpassung in Zeiten einer Inflation zwischen 8 und 10 Prozent erhält. Und zusätzlich bedeutet die Regelung eben einen lebenslangen Pensionsverlust.

Ein weiterer besonderer Aspekt entsteht nunmehr durch die Anhebung des Frauen­pensionsalters. Für die nächsten 10 Jahre, beginnend mit 2024, werden durch die halbjährliche Erhöhung des Antrittsalters um ein halbes Jahr, die Pensionsantritte für Frauen vorwiegend in die zweite Jahreshälfte fallen. Damit werden ihre Pensionen automatisch durch die Aliquotierung gekürzt. Bei den ohnehin relativ niedrigen Frauen­pensionen ist diese Auswirkung eine weitere Benachteiligung.

Damit auch nicht ein einziger Jahrgang von Neupensionist*innen diskriminiert ist, nämlich jener mit Pensionsantritt im Jahr 2022, soll die Aliquotierung rückwirkend aufgehoben werden. die Pensionsanpassung soll spätestens bis Ende Mai 2023 von Amts wegen berichtigt werden und die Nachzahlung mit der Mai-Pensionsaus­zahlung erfolgen.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.

Der Antrag wird verteilt, aber das werden Sie in Kürze, noch innerhalb der nächsten 14 Minuten, erleben.

Zu Wort gelangt Abgeordneter Peter Wurm. – Bitte, Herr Abgeordneter.