12.18
Abgeordneter Mag. (FH) Kurt Egger (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Zuseherinnen und Zuseher im Plenarsaal, aber auch vor den Fernseh- und sonstigen Empfangsgeräten! Diese Debatte heute gibt mir die Möglichkeit, ein wenig weiter auszuführen und ein paar grundlegende Gedanken über die Medienpolitik der aktuellen Bundesregierung zu verlieren. (Abg. Meinl-Reisinger: Das wird eine kurze Rede!)
Wir als Bundesregierung sind angetreten, um einen vielfältigen Medienstandort abzusichern, um die Sicherung des unabhängigen Journalismus zu gewährleisten, dazu beizutragen, dass sich Qualitätsjournalismus entwickeln kann (Abg. Meinl-Reisinger: Und wir sind gescheitert!), und wir sind dabei (Abg. Meinl-Reisinger: Gescheitert!), die heimischen Medienhäuser in eine digitale Zukunft zu begleiten. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen. – Abg. Meinl-Reisinger: Auf voller Länge gescheitert!)
Die Digitalisierungsförderung hatte im Vorjahr einen Umfang von 54 Millionen Euro. In diesem Jahr stehen weitere 25 Millionen Euro zur Verfügung. Wir beschließen in den nächsten Wochen eine Qualitätsjournalismusförderung in der Höhe von 20 Millionen Euro (Ruf bei der ÖVP: Wow!), und wir haben auch gestern die Absicherung der ORF-Finanzierung inklusive einer Digitalisierungsnovelle auf den Weg gebracht. (Beifall bei der ÖVP sowie Bravoruf des Abg. Hörl.)
Bundesministerin Raab hat mit ihrem Team und unserer Unterstützung großartige Arbeit geleistet, um in schwierigen Zeiten diese Qualitätssicherung zu gewährleisten. Der internationale Wettbewerb ist sehr hart, die Veränderungsgeschwindigkeit ist sehr rasant, daher müssen wir Antworten liefern.
Bei der „Wiener Zeitung“ ist die Finanzierungsgrundlage weggefallen. Daher ist es notwendig gewesen, zu überlegen, wie wir die „Wiener Zeitung“ auch für die Zukunft erhalten können. Die Pflichtveröffentlichung war die Grundlage der Finanzierung. Künftig wird das Amtsblatt digital erscheinen, und das erspart den heimischen Unternehmerinnen und Unternehmern 20 Millionen Euro. (Beifall bei Abgeordneten von ÖVP und Grünen. – Ruf: Ja, aber ...! – Zwischenruf der Abg. Brandstötter.)
Wir haben uns dafür entschieden, die „Wiener Zeitung“ in ein digitales Zeitalter zu begleiten. Der Medienkonsum verändert sich, und wir sind da der Wegbereiter und ‑begleiter. Es wird aber auch weiterhin ein Printprodukt geben. Die „Wiener Zeitung“ wird eine unabhängige Redaktion mit einem Statut haben, und damit ist die Qualität gesichert.
Die oft kritisierte Weiterbildungsmöglichkeit wird Jungjournalisten die Möglichkeit geben, sich zu entwickeln, wobei diese Weiterbildung in Kooperation mit den heimischen Medien stattfinden wird.
Damit bin ich bei der Novelle des Medientransparenzgesetzes, mit der wir eine grundsätzliche Veränderung der Veröffentlichungspflichten schaffen. Künftig wird es vorgesehen sein, dass staatliche Stellen und andere Rechtsträger alle entgeltlichen Inserate und sonstigen Kommunikationsleistungen bei der KommAustria melden müssen. Bisher galt eine Geringfügigkeitsgrenze von 5 000 Euro, die wird fallen.
Außerdem gibt es unterschiedliche Höhen im Zusammenhang mit den Veröffentlichungspflichten: 10 000 Euro, 150 000 Euro für eine Kampagne und 1 Million Euro.
Da es sich um eine Zweidrittelmaterie handelt, darf ich jetzt noch folgenden Abänderungsantrag einbringen:
Abänderungsantrag in zweiter Lesung
der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Verfassungsausschusses 2017 der Beilagen über den Antrag 3294/A der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) In Artikel 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
„5a. In § 1 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „für in Abs 1 bezeichnete Rechtsträger ein Verbot der Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen, soweit es sich um Medien handelt, deren Förderung aus bundesgesetzlich geregelten Ausschlussgründen abgelehnt wurde, vorsehen und“ eingefügt.“
2. In Artikel 2 wird in der Z 5 im Text des § 2 Abs. 3 die Wortfolge „innerhalb von“ durch die Wortfolge „spätestens nach“ ersetzt.
3. In Artikel 2 wird nach Z 16 folgende Z 16a eingefügt:
„16a. In § 3a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Den in den Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 sowie Art. 127a Abs. 1, 4 und 9 B-VG angeführten Rechtsträgern ist die Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen gemäß § 2 Abs. 1 an Medieninhaber, deren Förderungsansuchen entweder
1. von der KommAustria aus dem in § 5 Abs. 4 Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, BGBl. I Nr. xxx/2023 oder in § 7 Abs. 5 Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369/1984, oder in § 2 Abs. 8b Presseförderungsgesetz 2004 angeführten Ausschlussgrund oder
2. von der RTR-GmbH aus dem in § 33a Abs. 6 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, angeführten Ausschlussgrund
abgelehnt wurde, in dem auf die Veröffentlichung der Ablehnung folgenden Zeitraum von einem Jahr untersagt.““
4. In Artikel 2 wird in der Z 24 im Text des § 7 Abs. 5 im ersten Satz der Verweis „bis 4“ durch den Verweis „bis 5“ ersetzt und im dritten Satz nach der Wortfolge „des Bundesgesetzes“ die Abkürzung „BGBl.“ eingefügt.
*****
Ich bitte um Annahme. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)
12.26
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag in zweiter Lesung
der Abgeordneten Kurt Egger, Jörg Leichtfried, Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
zum Gesetzentwurf im Bericht des Verfassungsausschusses 2017 der Beilagen über den Antrag 3294/A der Abgeordneten, Kurt Egger, Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) In Artikel 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
„5a. In § 1 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „für in Abs. 1 bezeichnete Rechtsträger ein Verbot der Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen, soweit es sich um Medien handelt, deren Förderung aus bundesgesetzlich geregelten Ausschlussgründen abgelehnt wurde, vorsehen und“ eingefügt.“
2. In Artikel 2 wird in der Z 5 im Text des § 2 Abs. 3 die Wortfolge „innerhalb von“ durch die Wortfolge „spätestens nach“ ersetzt.
3. In Artikel 2 wird nach Z 16 folgende Z 16a eingefügt:
„16a. In § 3a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Den in den Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 sowie Art. 127a Abs. 1, 4 und 9 B-VG angeführten Rechtsträgern ist die Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen gemäß § 2 Abs. 1 an Medieninhaber, deren Förderungsansuchen entweder
1. von der KommAustria aus dem in § 5 Abs. 4 Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, BGBl. I Nr. xxx/2023 oder in § 7 Abs. 5 Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369/1984, oder in § 2 Abs. 8b Presseförderungsgesetz 2004 angeführten Ausschlussgrund oder
2. von der RTR-GmbH aus dem in § 33a Abs. 6 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, angeführten Ausschlussgrund
abgelehnt wurde, in dem auf die Veröffentlichung der Ablehnung folgenden Zeitraum von einem Jahr untersagt.““
4. In Artikel 2 wird in der Z 24 im Text des § 7 Abs. 5 im ersten Satz der Verweis „bis 4“ durch den Verweis „bis 5“ ersetzt und im dritten Satz nach der Wortfolge „des Bundesgesetzes“ die Abkürzung „BGBl.“ eingefügt.
Begründung:
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4 BVG Medienkooperation und Medienförderung): Die Ergänzung im BVG dient der Schaffung der Grundlage für ein Verbot der Erteilung von Aufträgen zu Werbeleistungen für Medien, bei denen durch den Inhalt eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a oder § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht wurde. Schon nach geltender Rechtslage gemäß § 33a Abs. 6 KOG oder § 7 Abs. 5 PubFG oder § 2 Abs. 8 PresseFG (und zukünftig auch nach § 5 Abs. 4 Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz und § 2 Abs. 8b PresseFG, vgl den selbständigen Antrag 3292/A) sind diesbezüglich Ausschlussgründe für die Gewährung einer Förderung normiert. An die aufgrund dieser Ausschlussgründe allenfalls erfolgende Ablehnung knüpft die einfachgesetzliche Regelung in § 3a Abs. 5 (neu) an.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz): Die Regelung soll sicherstellen, dass die Webschnittstelle der KommAustria durchgängig bis zum Ende der Frist „offen“ ist und folglich bis zu diesem Zeitpunkt eine Eingabe vorgenommen werden kann.
Zu Z 3 (§ 3a Abs. 5 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz): Die Änderung bezweckt im Ergebnis – wie bereits bei § 1 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes dargestellt –, dass Medien, für die rechtskräftig die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 282a, § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes festgestellt wurde, zu keinen Werbeleistungen herangezogen werden dürfen. Eine derartige rechtskräftige Verurteilung stellt nämlich auch einen Ausschlussgrund für eine Förderung dem PresseFG, dem PubFG oder dem KOG (§ 33a) und zukünftig nach dem QJF-G dar. An diese Ablehnung wird durch die vorliegende Regelung angeknüpft. Eine allfällige Ablehnung ist dem nach Fördergesetzen kategorisierten Online-Informationsangebot über sämtliche Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH zu entnehmen.
Zu Z 4 (§ 7 Abs. 5 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz): Hierbei handelt es sich einerseits um die Ergänzung der Inkrafttretensbestimmung und andererseits um die Korrektur eines legistischen Versehens.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Susanne Fürst. – Bitte.