17.24

Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Bun­desministerin! Da fügen wir uns natürlich dem Urteil der Präsidentin – und es ist ja auch gut, ein bisschen Redezeit zu bekommen.

Geschätzte Damen und Herren, es geht in der jetzigen Debatte um das Klima­bonusgesetz. Der Klimabonus ist ja seitens der Regierungsfraktionen ein­geführt worden, um die Frage rund um die CO2-Bepreisung von Treibstoff ent­sprechend sozial abzufedern und da auch zu unterstützen, sodass wir so­zusagen zwei Probleme gemeinsam lösen können: einerseits die große Ambition, CO2 aus dem Verkehrssystem hinauszubekommen, eine Bepreisung dazu­zufügen, und andererseits aber abzufedern, dass es nicht zu große Belastungen für die einzelnen Bürger sind. Das hat sich im vergangenen Jahr als abso­lutes Erfolgsmodell herausgestellt.

Nun wollen wir das weiterschreiben, auch im ursprünglichen Sinne, sodass wir mit einem Pauschalbetrag von 110 Euro und dann mit dem sogenannten Regionalausgleich noch einmal auf spezifische Gegebenheiten, Distanzen, länd­lichen Raum et cetera eingehen und noch einen Zuschlag haben.

Das ganze System wird dann über den Klimabonus abgewickelt, und der Zugang zu diesem Bonus soll noch vereinfacht werden. Ich glaube, nach den anfäng­lichen Problemen da und dort hat sich das aber sehr gut etabliert, und wir können auf diesem Wege sicherlich weitergehen.

Ein weiteres Problem lag auch in der Frage, wem dieser Klimabonus letztendlich zusteht und wer Anspruch auf den Klimabonus hat. Auch da sind wir jetzt noch einmal klarer geworden und haben eine Spezifizierung vorgenommen. Das betrifft einerseits Häftlinge, die längere Zeit in Österreich in Haft sind – diese sind ab einer gewissen Zeit vom Anspruch ausgeschlossen –, und anderer­seits auch Personen, die Aufenthalt in Österreich genießen – da haben wir natürlich auch darauf geschaut, dass wir das ganz genau regeln.

Darum darf ich auch einen entsprechenden Abänderungsantrag einbringen – ich lese ihn vor –:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Johannes Schmuckenschlager, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Umweltausschusses über den Antrag 3428/A der Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG) geändert wird (2071 d. B.) – TOP 15

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der Antrag 3428/A der Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Kli­mabonusgesetz – KliBG) geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Um­weltausschusses (2071 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Z 2 lautet die Novellierungsanordnung: „2. § 2 Abs 4 bis 6 lautet:“ und es wird vor Absatz 5 folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) An Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wird der Klima­bonus nur dann ausbezahlt, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten oder sie über einen gültigen, befristeten Aufenthaltstitel, oder einen un­befristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder einen Aufenthalts­titel „Artikel 50 EUV“ verfügen oder gegen sie als EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige keine aufenthaltsbeen­dende Maßnahme aufrecht ist.“

2. In Z 5 wird in § 5 Abs. 1 Z 1 die Wortfolge „das Vorliegen einer österrei­chischen Staatsbürgerschaft“ durch die Wortfolge „die Staatsange­hörigkeit“ ersetzt.

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Damit wollen wir sicherstellen, dass nur all jene Personen einen Klimabonus erhalten, die auch rechtmäßig in Österreich aufhältig sind. Ich glaube, das ist ganz, ganz wesentlich. Die Änderung soll auch den zuständigen Minis­terien ermöglichen, miteinander zu kommunizieren, entsprechend auf Daten zuzugreifen.

Somit haben wir den Klimabonus noch weiterentwickelt, verbessert und können den Weg in die Zukunft getrost vorangehen, nämlich mit dem großen Ziel, CO2 aus dem Verkehrssektor noch stärker herauszubringen.

Ich möchte heute auch noch eine Anregung bringen, und zwar, dass wir vielleicht auch dort, wo wir über die CO2-Besteuerung diskutieren, gerade im Bereich des Treibstoffes, dort, wo wir mit E10 10 Prozent Beimischung im Benzin haben, oder bei der Dieselbeimischung, jene Teile der Beimischung, die aus er­neuerbaren und regenerativen Treibstoffen bestehen, noch steuerlich begüns­tigen; dann könnten wir den Treibstoff noch billiger machen.

Das werden wir aber noch im Zusammenhang mit anderen Materien diskutieren können. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

17.29

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jakob Schwarz, Johannes Schmuckenschlager, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Umweltausschusses über den Antrag 3428/A der Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG) geändert wird (2071 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der Antrag 3428/A der Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG) geän­dert wird, in der Fassung des Berichtes des Umweltausschusses (2071 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Z 2 lautet die Novellierungsanordnung: „2. § 2 Abs 4 bis 6 lautet:“ und es wird vor Absatz 5 folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) An Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wird der Klimabonus nur dann ausbezahlt, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Asylgeset­zes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten oder sie über einen gültigen, befristeten Aufenthaltstitel, oder einen unbefristeten Aufent­haltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen oder gegen sie als EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsan­gehörige keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufrecht ist.“

2. In Z 5 wird in § 5 Abs 1 Z 1 die Wortfolge „das Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft“ durch die Wortfolge „die Staatsangehörigkeit“ ersetzt.

Begründung

Mit der Änderung in § 2 Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass alle Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sich aber auf Basis der verschiedenen mögli­chen Rechtsgrundlagen legal in Österreich aufhalten und die Anspruchsvorausset­zung des § 2 Abs. 1 erfüllen, Anspruch auf den Klimabonus erhalten. Ein Aus­schluss dieser Personen vom Bezug des Klimabonus ist im Umkehrschluss in jenen Fällen vorgesehen, in denen kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt oder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufrecht ist. Mit der Anpassung in § 5 Abs. 1 Z 1 wird die gegenständliche Anpassung auch datenseitig nachgezogen.

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Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Walter Rauch.

Herr Abgeordneter Bernhard, durch die Streichung eines Pro-Redners hat sich die Reihenfolge der Pro- und Contra-Redner verschoben.

Bitte, Herr Abgeordneter.