18.02
Abgeordnete Tanja Graf (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Staatssekretärin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuschauer hier im Haus und auch vor den Bildschirmen! Wir haben es gerade gehört, unter diesem Tagesordnungspunkt geht es um die Umsetzung einer Work-Life-Balance-Richtlinie. Genau genommen ist es eine Richtlinie, deren Ziel es eigentlich ist, die Betreuungs- und Pflegeaufgaben gerecht zwischen Männern und Frauen aufzuteilen. Laut dieser Richtlinie sollen alle Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in Zukunft mindestens vier Monate Karenzzeit zur Verfügung stehen, und das so aufgeteilt, dass ein Elternteil mindestens zwei Monate und der andere ebenfalls zwei Monate in Karenz gehen kann.
Wir in Österreich haben eine 24-monatige Karenzzeit. Wir haben das Modell aufgegriffen und gesagt: Wir haben 24 Monate, wir liegen mit unserer Karenzzeit weit über dem europäischen Durchschnitt und werden daher das Modell 22-plus-zwei für Österreich wählen.
Warum machen wir das? – Ganz konkret geht es nicht darum, dass wir jemandem etwas wegnehmen – wir bleiben bei den 24 Monaten –, sondern wir teilen es nur anders auf. 22 Monate bekommt der erste Elternteil und zwei Monate der zweite. Die Opposition vermittelt Ihnen leider den Eindruck, dass der Frau etwas weggenommen wird. Tatsache ist, wir haben genau darauf geschaut, dass es keine finanziellen Einbußen gibt. Es ist so, dass wir das Karenzgeld, das für 24 Monate zusteht, nun auf 22 Monate aufteilen, und somit erhöht sich der Tagsatz des jeweiligen Elternteils, der die Karenzzeit in Anspruch nimmt. Da wird es finanziell sicher keine Einbußen geben. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP sowie der Abgeordneten Disoski und Neßler.)
Wichtig zu erwähnen ist auch, dass dadurch, dass es eine Aufteilung auf beide Elternteile geben sollte, es aber natürlich auch alleinerziehende Eltern gibt, alleinerziehende Eltern die 22-plus-zwei-Regel trifft, sondern es für diese bei den 24 Monaten bleibt. Somit gewährleisten wir, dass wir einerseits eine Väterbeteiligung bekommen, andererseits haben wir auch mit dem finanziellen Aspekt, den wir eingebracht haben, einen Schutzfaktor eingeführt.
Zusätzlich wollen wir natürlich die Väterbeteiligung in Österreich gewährleisten und auch ausbauen. Daher haben wir uns entschlossen, den Familienzeitbonus – das ist jener Bonus, den gerade Väter, die sich direkt nach der Geburt dafür entscheiden, Familienzeit zu nehmen – zu verdoppeln. Er beträgt derzeit 740 Euro und wird auf 1 480 Euro erhöht. Somit fördern wir auch, dass die Väter die Familienzeit mitgestalten. Und Flexibilität haben wir auch noch eingebaut, indem wir die Dauer der Familienzeit einmal abändern lassen.
Die Opposition hat auch gesagt, dass das nicht genügend Anreiz für die Väterbeteiligung bringe oder sie das jedenfalls nicht sehe. Nun ja, da wir die Richtlinie erst jetzt umsetzen, würde ich ersuchen, dass man neuen Modellen eine Chance gibt und sie nicht gleich schlechtredet. Denn eines ist schon wahr: Es gibt funktionierende Modelle. Ich darf das isländische Modell erwähnen. Die haben eine neunmonatige Karenzzeit, wobei die Mutter drei Monate bekommt, drei Monate der Vater und drei flexibel eingeteilt werden können. Durch dieses Modell, das dort eingeführt wurde, hat sich die Väterbeteiligung von 30 Prozent auf 90 Prozent erhöht.
Es gibt eine schwedische Studie, die zum Schluss gekommen ist, dass jedes Monat, in dem ein Vater Elternteilzeit nimmt, das Einkommen der Mutter um 7 Prozent steigt. Und eine Studie des deutschen Familienministeriums hat gezeigt, dass, seit die Väterbeteiligung gestiegen ist, die Arbeit im Haushalt gerechter aufgeteilt wird.
Ebenso findet sich in diesem Antrag das Thema Pflegefreistellung, das wir auch bereits angesprochen haben. Da werden wir den Personenkreis erweitern. Eine Verwandtschaft zwischen der pflegenden Person und der zu betreuenden Person muss nicht mehr gegeben sein, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben.
Frau Kollegin Wimmer hat gesagt, wir gehen nicht auf die Begutachtung und auf die Ausschussberatungen ein: Das ist nicht der Fall. Ich habe im Ausschuss bereits erwähnt, dass wir einen Abänderungsantrag einbringen werden. Das darf ich jetzt machen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Meri Disoski, Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 3478/A der Abgeordneten Tanja Graf, Meri Disoski, Elisabeth Pfurtscheller, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichts (2181 d. B.)
*****
Worum geht es in diesem Abänderungsantrag? – Er liegt Ihnen vor, ich möchte ihn aber trotzdem kurz erläutern. Wie gesagt haben wir mehrere Themen aus der Ausschussberatung mitaufgenommen. Der Antrag enthält Verbesserungen für die Konstellationen von Familien, in denen ein selbstständiger und ein unselbstständiger Elternteil in Karenz gehen. Die sollen genauso die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser 24 Monate haben.
Darüber hinaus ist eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Elternteilzeit und einem späteren Schuleintritt des Kindes enthalten. Das wollen wir auch gewährleisten. Weitere Verbesserungen haben wir in der Ausgestaltung familienrechtlicher Vorschriften geschaffen, etwa betreffend die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld an Grenzgänger oder Klarstellungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Kinderbetreuungsgeld an Beamte im Ausland.
Gemeinsam mit den heute Vormittag bereits angekündigten 4,5 Milliarden Euro, die für den zusätzlichen Ausbau von Kinderbetreuungsplätzen gewährt werden sollen, werden wir mit diesem Antrag zwei wesentliche Punkte gewährleisten: Wir werden damit eine gerechte partnerschaftliche Aufteilung von Betreuungsaufgaben zwischen Männern und Frauen schaffen und wir ermöglichen somit auch eine familiäre und berufliche Chancengleichheit. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)
18.08
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Meri Disoski,
Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 3478/A der Abgeordneten Tanja Graf, Meri Disoski, Elisabeth Pfurtscheller, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden in der Fassung des Ausschussberichts (2181 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
I. In Art. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet die Dienstnehmerin den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gem. § 5 Abs. 1, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.““
II. Art. 1 Z 4 lautet:
„4. § 15b Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
1. nach § 15 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,
2. nach § 15 Abs. 1a und 3a sowie § 15a spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, oder
3. sofern auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
geendet hat.““
III. In Art. 1 Z 5 (§ 15b Abs. 3 MSchG) wird die Wortfolge „in § 15 Abs. 1 und 1a“ durch die Wortfolge „in § 15 Abs. 1, 1a und 3a“ ersetzt.
IV. Art. 1 Z 8 lautet:
„8. In § 15f Abs. 1 letzter Satz wird das Zitat „§§ 15 Abs. 1 und 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 1, 1a und 3a, § 15a Abs. 1 und § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3“ ersetzt.“
V. In Art. 1 Z 10 (§ 15h Abs. 1 MSchG) wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zu diesem Höchstausmaß ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes hinzuzurechnen.“
VI. In Art. 1 Z 11 (§ 15i MSchG), in Artikel 2 Z 10 (§ 8a VKG) und in Artikel 8 Z 14 (§ 45 LAG) werden nach der Wortfolge „oder 4“ die Worte „oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft“ eingefügt. Der jeweils letzte Satz entfällt.
VII. Art. 1 Z 13 lautet:
„13. In § 15m Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.“
VIII. Art. 1 Z 15 lautet:
„15. In § 15q Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.“
IX. In Art. 1 werden nach der Z 15 folgende Z 16 bis 23 eingefügt:
„16. In § 23 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 4 zweiter Satz“ durch das Zitat „Abs. 4 zweiter und dritter Satz“ ersetzt.
17. Nach § 23 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) § 15b Abs. 7 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Ist die Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. § 15b Abs. 7 dritter bis letzter Satz ist nur dann anzuwenden, wenn dienstrechtliche Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen.“
18. In § 23 Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben“ durch die Wortfolge „in dem im § 15h Abs. 1 erster bis dritter Satz angeführten Zeitraum und Höchstausmaß haben“ ersetzt.
19. Dem § 23 Abs. 8 Z 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.“
20. § 23 Abs. 12 lautet:
„(12) Auf die übrigen von den Abs. 8 und 11 nicht erfassten Bediensteten sind die §§ 15h, 15i und 15j Abs. 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn die Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, wobei die Ablehnung schriftlich zu begründen ist, und
2. im § 15n Abs. 1 die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.“
21. In § 23 Abs. 16 wird das Zitat „§§ 15i, 15j Abs. 10, 15k, 15n Abs. 2 letzter Satz und 15p“ durch das Zitat „§§ 15i, 15j Abs. 10, 15k und 15p“ ersetzt.
22. In § 23 Abs. 17 wird die Wortfolge „zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
23. Dem § 23 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 15n Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Ist die Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. § 15n Abs. 2 dritter bis letzter Satz ist nur dann anzuwenden, wenn dienstrechtliche Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen.““
X. In Art. 1 erhält die bisherige Z 16 die Ziffernbezeichnung „24.“ und lautet:
„24. Dem § 40 werden folgende Abs. 32 und 33 angefügt:
„(32) § 15 Abs. 1, 1a, 1b und 3a, § 15a Abs. 1 und 2, § 15b Abs. 1, 3, 4 und 7, § 15f Abs. 1 und 1a, § 15m Abs. 1 und 2, § 15q Abs. 1 und § 23 Abs. 3, 4a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(33) § 15h Abs. 1, § 15i, § 15l Abs. 1, § 15n Abs. 2 und § 23 Abs. 8, 11, 12, 16 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrem Dienstgeber bekannt geben.““
XI. In Art. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz und meldet der Arbeitnehmer den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzantritts (Abs. 2 oder 3), verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.““
XII. Art. 2 Z 4 lautet:
„4. § 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
1. nach § 2 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,
2. nach § 2 Abs. 1a und 5a sowie § 3 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, oder
3. sofern auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
geendet hat.““
XIII. In Art. 2 Z 5 (§ 4 Abs. 3 VKG) wird die Wortfolge „in § 2 Abs. 1 und 1a und § 3 Abs. 1“ durch die Wortfolge „in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1“ ersetzt.
XIV. In Art. 2 Z 9 (§ 8 Abs. 1 VKG) wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zu diesem Höchstausmaß ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes hinzuzurechnen.“
XV. Art. 2 Z 12 lautet:
„12. In § 8e Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.“
XVI. Art. 2 Z 14 lautet:
„14. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.“
XVII. In Art. 2 werden nach der Z 14 folgende Z 15 bis 22 eingefügt:
„15. In § 10 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 4 zweiter Satz“ durch das Zitat „Abs. 4 zweiter und dritter Satz“ ersetzt.
16. Nach § 10 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) § 4 Abs. 6a zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Ist der Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. § 4 Abs. 6a dritter bis letzter Satz ist nur dann anzuwenden, wenn dienstrechtliche Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen.“
17. In § 10 Abs. 10 erster Satz und Abs. 13 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben“ durch die Wortfolge „in dem im § 8 Abs. 1 erster bis dritter Satz angeführten Zeitraum und Höchstausmaß haben“ ersetzt.
18. Dem § 10 Abs. 10 Z 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.“
19. § 10 Abs. 14 lautet:
„(14) Auf die übrigen von den Abs. 10 und 13 nicht erfassten Bediensteten sind die §§ 8, 8a und 8b Abs. 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, wobei die Ablehnung schriftlich zu begründen ist, und
2. § 8f mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.“
20. In § 10 Abs. 17 wird das Zitat „§§ 8a, 8b Abs. 10, 8c, 8f Abs. 2 letzter Satz und 8h“ durch das Zitat „§§ 8a, 8b Abs. 10, 8c und 8h“ ersetzt.
21. In § 10 Abs. 19 wird die Wortfolge „zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
22. Dem § 10 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 8f Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Ist der Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. § 8f Abs. 2 dritter bis letzter Satz ist nur dann anzuwenden, wenn dienstrechtliche Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen.““
XVIII. In Art. 2 erhält die bisherige Z 15 die Ziffernbezeichnung „23.“ und lautet:
„23. Dem § 14 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:
„(22) § 2 Abs. 1, 1a und 5a, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 3, 4 und 6a, § 7d samt Überschrift, § 8e Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 6, 6a und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(23) § 8 Abs. 1, § 8a, § 8d Abs. 1, § 8f Abs. 2 und § 10 Abs. 10, 13, 14, 17 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrem Arbeitgeber bekannt geben.““
XIX. Art. 4 Z 1 lautet:
„1. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung
§ 9a. Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach § 8 Abs. 3 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.““
XX. Art. 4 Z 2 lautet:
„2. Dem Artikel X Abs. 2 wird folgende Z 20 angefügt:
„20. § 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.““
XXI. Art. 5 Z 1 lautet:
„1. Dem § 1154b Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Dienstnehmer zu Beginn einer Dienstverhinderung nach Abs. 5 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.““
XXII. Art. 5 Z 2 lautet:
„2. Dem § 1503 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 1154b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023, tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.““
XXIII. Art. 6 Z 1 lautet:
„1. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Z 2 hat der Arbeitgeber eine Ablehnung oder Aufschiebung der vom Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit sachlich und schriftlich zu begründen.““
XXIV. In Art. 6 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
„5a. Dem § 15 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Maßnahmen nach §§ 14 Abs. 1 Z 2, 14c und 14d hat der Arbeitgeber auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.““
XXV. In Art. 6 Z 7 (§ 19 Abs. 1 Z 56 AVRAG) wird nach der Wortfolge „und 4a“ die Wortfolge „, § 15 Abs. 1“ eingefügt.
XXVI. In Art. 3 Z 5 (§ 19 Abs. 14 UrlG), in Art. 6 Z 7 (§ 19 Abs. 1 Z 56 AVRAG) und in Art. 7 Z 3 (§ 63 Abs. 12 GlBG) wird jeweils das Datum „1. August 2023“ durch das Datum „1. November 2023“ ersetzt.
XXVII. In Art. 8 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
„5a. Nach § 35 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:
„(8) Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet ein Elternteil den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gem. § 172 Abs. 1 oder nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzantritts nach Abs. 4, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.““
XXVIII. Art. 8 Z 7 lautet:
„7. § 37 Abs. 1 lautet:
„§ 37. (1) Jeder Elternteil kann mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
1. nach § 35 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,
2. nach § 35 Abs. 1a und 8 sowie § 36 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, oder
3. sofern auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
geendet hat.““
XXIX. In Art. 8 Z 8 (§ 37 Abs. 3 LAG) wird die Wortfolge „in § 35 Abs. 1 und 1a und § 36 Abs. 1“ durch die Wortfolge „in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1“ ersetzt.
XXX. Art. 8 Z 11 lautet:
„11. In § 43 Abs. 1 wird das Zitat „§ 35 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 und 5“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 und 5“ ersetzt.“
XXXI. In Art. 8 Z 13 (§ 44 Abs. 1 LAG) wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zu diesem Höchstausmaß ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes hinzuzurechnen.“
XXXII. In Art. 8 Z 16 und Z 17 (§ 49 Abs. 1 und 2 LAG) wird jeweils die Wortfolge „in § 35 Abs. 1 und 1a und § 36 Abs. 1“ durch die Wortfolge „in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1“ ersetzt.
XXXIII. Art. 8 Z 19 lautet:
„19. In § 53 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.“
XXXIV. Art. 8 Z 20 lautet:
„20. Dem § 61 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Z 2 hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit sachlich und schriftlich zu begründen.““
XXXV. In Art. 8 wird nach Z 22 folgende Z 22a eingefügt:
„22a. Dem § 64 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Maßnahmen nach §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62 und 63 hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.““
XXXVI. In Art. 8 Z 26 lautet § 135a Z 1:
„1. Vaterschaftsurlaub, Elternkarenz, Elternteilzeit sowie Änderung der Lage der Arbeitszeit nach Abschnitt 5;“
XXXVII. Art. 8 Z 27 lautet:
„27. Dem § 430 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66, § 67a samt Überschrift, § 133 und § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 49 Abs. 1 und 2, und § 53 Abs. 1 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.
(9) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.““
XXXVIII. In der Promulgationsklausel in Art. 6 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. XXX/2023“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 85/2023“ ersetzt und in der Promulgationsklausel in Art. 8 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. XXX/20XX“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 109/2023“ ersetzt.
XXXIX. In Art. 9 wird eine neue Z 1 eingefügt, die bisherige Z 1 erhält die Ziffernbezeichnung „1a.“.
XL. Art. 9 Z 1 lautet:
„1. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „oder für dieses Kind nur deswegen kein Anspruch besteht, weil Anspruch auf eine gleichartige Leistung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz besteht und diese tatsächlich bezogen wird“ eingefügt.“
XLI. Art. 9 Z 1a lautet:
„1a. In § 2 Abs. 6 zweiter Satz wird die Zahl „10“ durch die Zahl „14“ ersetzt.“
XLII. Art. 9 Z 3 lautet:
„3. Dem § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.““
XLIII. Art. 9 Z 4 lautet:
„4. In § 5b fünfter Satz wird die Wortfolge „ab Ende des letzten Bezugsteiles“ durch die Wortfolge „ab dem letzten Tag der höchstmöglichen Anspruchsdauer für beide Elternteile“ ersetzt.“
XLIV. Art. 9 Z 8 lautet:
„8. Dem § 50 werden folgende Abs. 39 und 40 angefügt:
„(39) § 2 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.
(40) § 2 Abs. 6 und 9, § 5b, § 24c Abs. 2, § 24d Abs. 3 sowie § 31 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Oktober 2023 anzuwenden.““
XLV. Art. 10 Z 6 lautet:
„6. Dem § 12 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) § 2 Abs. 3a und 3b, § 3 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Oktober 2023 anzuwenden.
(8) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Juli 2023 anzuwenden.““
Begründung
Zu Art. 1 Z 2a, Art. 2 Z 2a und Art 8 Z 5a (§ 15 Abs. 3a MSchG, § 2 Abs. 5a VKG, § 35 Abs. 8 LAG)
Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es für Eltern, bei denen der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat (z.B. Selbständige, Arbeitslose oder Grenzgängerinnen, die im Ausland keinen Karenzanspruch haben), den zweiten Meldezeitpunkt der Karenz. Für diese Eltern ist eine Teilung der Karenz mangels Karenzanspruch des anderen Elternteils nicht möglich und somit besteht auch keine Verlängerung nach § 15a MSchG und § 3 VKG. Damit sich der Karenzanspruch von Eltern, die den zweiten Meldezeitpunkt in Anspruch nehmen, bei einer geteilten Betreuung auf das 24. Lebensmonat des Kindes ebenfalls verlängert, musste eine entsprechende Bestimmung in § 15 MSchG und § 2 VKG aufgenommen werden. Meldet der unselbstständig erwerbstätige Elternteil seinen Karenzantritt frühestens zwei Monate nach dem Ende des absoluten Beschäftigungsverbots nach der Geburt (bzw. nach der Frist gem. § 2 Abs. 3 VKG), ist davon auszugehen, dass der andere Elternteil das Kind bis zum Karenzantritt betreut hat. Die Karenz verlängert sich daher für den unselbstständigen Elternteil bis zum 24. Lebensmonat.
Zu Art. 1 Z 4, 5, 8, 13 und 15, Art. 2 Z 4, 5, 12 und 14 und Art. 8 Z 7, 8, 11, 16, 17 und 19 (§ 15b Abs. 1 und 3, 15f Abs. 1, § 15m Abs. 1 und 2, § 15q Abs. 1 MSchG, § 4 Abs. 1 und 3, § 8e Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 VKG, § 37 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 1 LAG)
Notwendige Zitatanpassungen aufgrund der neuen Bestimmungen zur maximalen Dauer der Elternkarenz.
Gem. § 15b Abs. 1 Z 2 MSchG, § 4 Abs. 1 Z 2 VKG und § 37 Abs. 1 Z 2 LAG muss auch bei Alleinerziehenden die Elternkarenz mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes enden, damit die Karenz aufgeschoben werden kann.
Zu Art. 1 Z 10, Art. 2 Z 9 und Art. 8 Z 13 (§ 15h Abs. 1 MSchG, § 8 Abs. 1 VKG und § 44 Abs. 1 LAG)
In Österreich beginnt die Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Für ein am 1. September geborenes Kind beginnt die Schulpflicht mit seinem 6. Geburtstag. Hat ein Kind am 2. September oder danach seinen 6. Geburtstag, ist es erst mit 1. September des Folgejahres schulpflichtig. Demnach könnten zwischen der Vollendung des 7. Lebensjahres und dem tatsächlichen Schulbeginn noch einige Tage liegen, für die der Anspruch auf Elternteilzeit ebenfalls (wie bisher) bestehen soll. Unter Schuleintritt ist auch der Eintritt in die Vorschulstufe zu verstehen.
Die Rahmenfrist des Anspruchs auf Elternteilzeit (Ablauf des achten Lebensjahres) war nicht um die Wortfolge „oder eines späteren Schuleintritts“ zu ergänzen, da ein schulpflichtiges Kind, das die Schulreife noch nicht erlangt hat, in die Vorschulstufe aufgenommen wird (und nicht mehr den Kindergarten besuchen darf).
Zu Art. 1 Z 11, Art. 2 Z 10 und Art. 8 Z 14 (§ 15i MSchG, § 8a VKG und § 45 LAG):
Bei der vereinbarten Elternteilzeit ist zwar ein Höchstalter des Kindes, jedoch kein Höchstausmaß vorgesehen. Der letzte Satz konnte daher entfallen. Weiters wird klargestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Elternteilzeit bis zum Höchstausmaß von sieben Jahren bereits ausgeschöpft haben, für das achte Lebensjahr nach den Bestimmungen nach § 15i MSchG, § 8a VKG und § 45 LAG Elternteilzeit vereinbaren können.
Zu Art. 1 Z 16 und Art. 2 Z 15 (§ 23 Abs. 3 MSchG und § 10 Abs. 6 VKG):
Es erfolgt jeweils eine Zitatanpassung aufgrund der Änderung des § 15b Abs. 4 MSchG bzw. § 4 Abs. 4 VKG.
Zu Art. 1 Z 17 und Art. 2 Z 16 (§ 23 Abs. 4a MSchG und § 10 Abs. 6a VKG):
Mit diesen Bestimmungen soll eine Anpassung des § 15b Abs. 7 MSchG bzw. des § 4 Abs. 6a VKG an die Kündigungsregelungen im Dienstrecht erfolgen.
Zu Art. 1 Z 18 und Art. 2 Z 17 (§ 23 Abs. 8 und 11 MSchG und § 10 Abs. 10 und 13 VKG):
Diese Regelungen enthalten Adaptierungen aufgrund der Neuregelung der Teilzeitbeschäftigung. Die jeweiligen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung werden nicht geändert.
Zu Art. 1 Z 19 und Art. 2 Z 18 (§ 23 Abs. 8 Z 3 MSchG und § 10 Abs. 10 Z 3 VKG):
Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie, wonach die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung zu begründen ist.
Zu Art. 1 Z 20 und Art. 2 Z 19 (§ 23 Abs. 12 MSchG und § 10 Abs. 14 VKG):
Die Bezugnahme auf die von Abs. 6 bzw. Abs. 8 erfassten Bediensteten ist nicht mehr aufzunehmen, weil diese Regelungen die Teilzeitbeschäftigung von Lehrerinnen bzw. Lehrern mit bestimmten Leitungsfunktionen nicht mehr ausschließen.
Das bisherige Zitat des § 15n Abs. 2 letzter Satz kann entfallen, da in § 23 Abs. 18 MSchG eine eigene Sonderregelung zu § 15n Abs. 2 MSchG erfolgt. Gleiches gilt für das Zitat des § 8f Abs. 2 letzter Satz in § 10 Abs. 14 VKG, da mit § 10 Abs. 20 VKG eine eigene Sonderbestimmung geschaffen wird.
Zu Art. 1 Z 21 und Art. 2 Z 20 (§ 23 Abs. 16 MSchG und zu § 10 Abs. 17 VKG):
Das Zitat des § 15n Abs. 2 letzter Satz soll entfallen, da in § 23 Abs. 18 MSchG eine eigene Sonderregelung zu § 15n Abs. 2 MSchG erfolgt. Gleiches gilt für das Zitat des § 8f Abs. 2 letzter Satz in § 10 Abs. 17 VKG, da § 10 Abs. 20 VKG eine eigene Sonderbestimmung enthält.
Zu Art. 1 Z 22 und Art. 2 Z 21 (§ 23 Abs. 17 MSchG und § 10 Abs. 19 VKG):
Aufgrund der nunmehrigen Endzeitpunkte für die Karenz erfolgt jeweils eine Zitatanpassung.
Zu Art. 1 Z 23 und Art. 2 Z 22 (§ 23 Abs. 18 MSchG und § 10 Abs. 20 VKG):
Mit diesen Bestimmungen soll jeweils eine Anpassung des § 15n Abs. 2 MSchG bzw. des § 8f Abs. 2 VKG an die Kündigungsregelungen im Dienstrecht erfolgen.
Zu Art 1 Z 24, Art. 2 Z 23 und Art. 8 Z 27 (§ 40 Abs. 32 und 33 MSchG, § 14 Abs. 22 und 23 VKG, § 430 Abs. 8 LAG):
Es wird das Inkrafttreten angepasst.
Für die Anwendung der neuen Bestimmungen zur Elternteilzeit wird nicht auf den Geburtstermin, sondern auf die Absichtserklärung der Elternteilzeit abgestellt, um ein langes Nebeneinanderbestehen unterschiedlicher Elternteilzeitregelungen hintanzuhalten.
Zu Art. 4 Z 1 und 2, Art. 5 Z 1 und 2 und Art. 8 Z 27 und 28 (§ 9a und Art. X Abs. 2 Z 20 AngG, § 1154b Abs. 7 und § 1503 Abs. 22 ABGB, § 430 Abs. 8 und 9 LAG):
Es wird klargestellt, dass sich die Ablaufhemmung nach § 9a AngG und § 1154b Abs. 7 ABGB nur auf Dienstverhinderungen wegen Krankheit und Unfall eines nahen Angehörigen bezieht.
Die Ablaufhemmung gilt nur für solche Dienstverhinderungen, die sich nach dem 1. November 2023 ereignen. Dies wurde auch im LAG nachvollzogen.
Zu Art. 6 Z 1 und Art. 8 Z 20 (§ 14 Abs. 1 AVRAG und § 61 Abs. 1 LAG):
Die sachliche und schriftliche Begründung soll nur im Fall des § 14 Abs. 1 Z 2 AVRAG zum Tragen kommen, da Z 1 keine Umsetzungsmaßnahme der Work-Life-Balance-Richtlinie (2019/1158) darstellt.
Die Begründung hat schriftlich zu erfolgen. In der Begründung zu § 14 Abs. 1 AVRAG im Initiativantrag wird eine mündliche Begründung als ausreichend angesehen. Dabei handelt es sich allerdings um ein Redaktionsversehen, der Wortlaut schreibt eindeutig Schriftlichkeit vor (ebenso in der Begründung zu §§ 14c Abs. 2 und 14d AVRAG).
Dies wurde auch im LAG nachvollzogen.
Zu Art. 6 Z 5a und 7 und Art. 8 Z 22a und 27 (§ 15 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Z 56 AVRAG, § 64 Abs. 1 und § 430 Abs. 8 LAG):
Die neu geschaffene Ergänzung zu § 15 Abs. 1 AVRAG betreffend die Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Kündigungen schriftlich zu begründen, wenn dies seitens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers schriftlich verlangt wird, erfolgen in Umsetzung des Artikel 12 der Work-Life-Balance-Richtlinie.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können binnen fünf Kalendertagen ab Zugang einer seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erfolgten Beendigungserklärung (Kündigung) schriftlich eine Begründung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Tun sie das nicht, erlischt ihr Recht auf die schriftliche Begründung. Entsprechend § 902 Abs. 1 ABGB wird der Tag der Kündigung bzw. der Tag des Zugangs des Verlangens für den Beginn der jeweiligen Frist nicht mitgezählt. Das Verlangen der Begründung muss der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber spätestens am fünften Kalendertag zugegangen sein.
Für die schriftliche Begründung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind die Fristen analog zu berechnen.
Zweck der Begründungspflicht ist es, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abschätzen können, ob eine Klage Erfolg haben könnte.
Eine Klage wegen erfolgter Kündigung kann jedenfalls angestrebt werden, unabhängig davon, ob eine schriftliche Begründung verlangt wurde und welche Begründung die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anführt. Daher wurde das wichtige Instrument der Klage vorangestellt und das Verlangen der schriftlichen Begründung der Kündigung erst danach normiert.
Dies wurde auch im LAG nachvollzogen.
Zu Art. 8 Z 26 (§ 135a Z 1 LAG):
Es wurde ein Redaktionsversehen in der Z 1 bereinigt.
Zu Art. 3 Z 5, Art. 6 Z 7, Art. 7 Z 3 und Art. 8 Z 27 (§ 19 Abs. 4 UrlG, § 19 Abs. 1 Z 56 AVRAG, § 63 Abs. 12 GlBG, § 430 LAG):
Anpassung des Inkrafttretens der arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Zu Art. 9 Z 1 (§ 2 Abs. 1 KBGG)
Aufgrund der Entscheidungen des OGH 10 ObS 133/22i und 10 ObS 12/23x ist in grenzüberschreitenden Fällen mit Ländern, die keine dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistungen gewähren, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr anzuwenden. Dies führt zu dem Ergebnis, dass dadurch zahlreiche Familien keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mehr haben und möglicherweise auch ihr Krankenversicherungsschutz wegfällt.
Es ist daher erforderlich, die Bestimmungen im KBGG anzupassen, damit Grenzgänger-Familien mit Wohnsitz in Österreich bei Erfüllung aller weiteren Anspruchsvoraussetzungen das Kinderbetreuungsgeld samt Krankenversicherungsschutz wieder gewährt werden kann.
Durch die Einfügung einer neuen Ziffer 1 verschiebt sich der Inhalt der bisherigen Z 1 zu Z 1a.
Zu Art. 9 Z 1a (§ 2 Abs. 6 KBGG)
Es wird eine fehlerhafte Formatierung korrigiert und gleichzeitig klargestellt, dass die Meldefrist für die Hauptwohnsitzmeldung des Kindes nunmehr 17 Tage ab Unterkunftnahme beträgt (14 Tage Frist aus dem KBGG und 3 Tage Frist aus dem MeldeG).
Zu Art. 9 Z 3 (§ 2 Abs. 9 KBGG)
Es wird ergänzend klargestellt, dass wie im Fall des § 53 Abs. 5 zweiter Satz FLAG (sh. NR: GP XXVI AB 290) durch die vorliegende Angleichung eine verfassungs- und europarechtskonforme Umschreibung des Kreises von Auslandsbeamten definiert wird: Anknüpfendes Kriterium ist das Vorliegen eines Auftrages einer Gebietskörperschaft, d.h. eine Tätigkeit im Ausland im Auftrag und Interesse des Bundes, der Länder oder Gemeinden, um die Anwendung des § 26 Abs. 3 BAO zu bewirken. Das Differenzierungskriterium "im Auftrag einer Gebietskörperschaft" ist sachgerecht, weil dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass eine öffentliche Aufgabe verbunden mit öffentlichen Interessen wahrgenommen wird und daher der Auslandsaufenthalt selbst im öffentlichen Interesse liegt und sich daher von anderen Auslandstätigkeiten unterscheidet.
Zu Art. 9 Z 4 (§ 5b KBGG)
Es erfolgt eine Klarstellung, dass die Frist für die Antragstellung auf den Partnerschaftsbonus ab Ende der höchstmöglichen Anspruchsdauer für beide Elternteile zu laufen beginnt.
Zu Art. 9 Z 8 (§ 50 Abs. 39 und 40 KBGG)
Die Bestimmung bezüglich Grenzgänger-Familien tritt rückwirkend mit 1. Februar 2023 in Kraft, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen erfolgt eine Anpassung der Inkrafttretensbestimmungen.
Zu Art. 10 Z 6 (§ 12 Abs. 7 und 8 FamzeitbG)
Es erfolgt eine sprachliche Korrektur. Die Erhöhung des Familienzeitbonus soll für Geburten ab 1. August 2023, die restlichen Bestimmungen sollen für Geburten ab 1. November 2023 anwendbar sein.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, an die Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.
Frau Abgeordnete Rosa Ecker, Sie gelangen zu Wort. – Bitte.