12.01

Abgeordnete Mag. Carmen Jeitler-Cincelli, BA (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Vizekanzler! Geschätzte Minister! Wir haben in den vergangenen Jahren sehr viele Herausforderungen hinter uns liegen gelassen. Manche haben wir nach wie vor. Wir hatten eine Seuche, es gibt einen Krieg, eine Energiekrise, und das ist eine massive Herausforderung für den Standort Europa. Die Deindustrialisierung schreitet in Wahrheit voran, und wir müssen alles tun, damit wir als Kontinent wettbewerbsfähig bleiben.

Dabei finde ich es dann immer ganz spannend, wenn ich euch von der SPÖ so wie heute zuhöre, wenn ihr fordert, was wir noch alles machen sollten. Also ein bisschen mehr Work-Life-Balance, Fun wäre noch besser. – Wir haben bereits jetzt die dritthöchste Teilzeitquote in Europa, wir haben die zweit­höchsten Sozialausgaben in Europa. Wenn wir uns jetzt eure 32-Stunden-Wo­chen-Fantasien anschauen: Da wären wir nach 6 Stunden am Tag fertig, dann würde aber auch um 14 Uhr das Licht abgedreht, und zwar bei den Blau­lichtorganisationen, im Altersheim, in der Schule, im Kindergarten, im Kran­kenhaus. So wird das Ganze nicht funktionieren. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Wir brauchen klare Antworten. Das ist ein Zukunftsbudget, und ich glaube, es ist sehr, sehr gut gelungen. Für mich ganz wesentlich darin ist das Thema Kin­derbetreuung. Evi (in Richtung Abg. Holzleitner), ich weiß, ihr seid nicht zufrieden. Ich finde aber, da ist schon sehr viel gelungen. Das ist die Grundlage dafür, genauso wie bei der Pflege, dass die Menschen ihren Betreuungspflichten über­haupt nachkommen können. Wenn sie diese quasi auslagern können, ha­ben sie die Chance, Vollzeit tätig zu sein und gemeinsam mitzuhelfen, dass wir unseren Wohlstand erhalten.

Dazu braucht es auch die Erhöhung wirklicher Zukunftsbudgets, sprich für Forschung und Entwicklung, damit wir in Europa nicht hinten übrigbleiben. Das ist ganz, ganz notwendig.

Weil Herr Kickl gerade wieder hereingekommen ist, möchte ich ihn jetzt direkt ansprechen: Sie haben heute in der Früh eine Rede gehalten, die voller Herabwürdigung, voller Respektlosigkeit und eigentlich für mich persönlich eine Abwertung von vielen Menschen war. (Zwischenruf des Abg. Hauser.) Ich finde das, was Sie hier tun, einfach – für die Kultur in Österreich generell – nicht in Ordnung. Sie schaffen eine totale Auflösung des Kitts in der Gesell­schaft. Sie sind hauptverantwortlich für diese Kultur in diesem Haus. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten von SPÖ und Grünen. – Abg. Kickl: ... soziale Politik, damit Sie richtig kritisieren ...!)

Schauen Sie! Sie haben über die „Verdrehungen“ gesprochen. Ich habe dann da­ran gedacht, dass Ihre Schulfreundin Eva Glawischnig Ihnen kürzlich über die Medien etwas zu Ihrer Affinität zum Flaschendrehen ausgerichtet hat, zum Wahrheit-oder-Pflicht-Spiel. Vielleicht hätten Sie sich öfter für Wahrheit und nicht immer für Pflicht entscheiden sollen. Ich will mir das zwar gar nicht vorstellen, aber vielleicht hätten Sie dann geübt, was Wahrheit wirklich heißt. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Als brillanter Stratege und Berufsopportunist haben Sie aber immer das ge­macht, wobei Sie am meisten punkten können, und das machen Sie lei­der bis heute so.

Wofür Sie in Ihrer Regierungszeit Geld ausgegeben haben, ist einfach nur grotesk. Ich rede jetzt nicht einmal über die Prestigeprojekte wie die Ponypolizei oder den roten Teppich im Ministerium, den man austauschen musste, weil da jetzt ein blauer Teppich liegen muss. So etwas ist es gar nicht. (Abg. Kickl: Nein! Weil der alte durchgetreten war! Deshalb!)

Allein was Sie beim BVT geschafft haben – innerhalb weniger Wochen einen der renommiertesten Geheimdienste der Welt zusammenzuhauen (Abg. Kickl: Ja, ja! Über den werden wir uns auch noch unterhalten diese Woche, über den Ge­heimdienst!), sodass man ihn dann mit viel, viel Ressourcenaufwand wie­der aufbauen musste, damit wir international überhaupt wieder anerkannt wer­den –, ist eigentlich ein Wahnsinn. (Abg. Kickl: Ich würde mich nicht so weit aus dem Fenster lehnen, Frau Kollegin!)

Eines sage ich Ihnen auch, apropos 32-Stunden-Woche, Herr Kickl: Bei einem Menschen in Österreich würde ich mir die 32-Stunden-Woche wünschen, und zwar bei Ihnen, weil Sie dann weniger hätten verbocken können. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Ich glaube, das Budget ist sehr gut gelungen. Die Ministerien haben alle eingemeldet. Es hat auch jeder in Kauf genommen, dass er eben nicht alles durchgebracht hat, was er gerne durchgebracht hätte.

Magnus Brunner hat vergangene Woche den Deutschen Mittelstandspreis be­kommen. Gerald ist jetzt gerade nicht da, aber ich glaube, die Vorarlberger genießen ja sowieso den Ruf, sehr ordentlich mit Ressourcen umzugehen und sehr nachhaltig zu wirtschaften. Ich glaube aber auch, ein Christian Lind­ner als liberaler Laudator, der letzte Woche so würdevolle Worte über Magnus Brunner gefunden hat, ist ein klarer Beweis dafür, dass Magnus Brunner diesen Job kann.

Ich bin froh, dass das nicht ein Claimkanzlerkandidat Kickl macht, sondern jemand, der diesen Job auch wirklich kann. Also ein tolles Budget ist da gelungen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Nun möchte ich noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Jakob Schwarz, Kolleginnen und Kollegen zum Tages­ordnungspunkt 6, dem Bericht des Budgetausschusses zum Antrag 3657/A der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Schwarz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Pensionsordnungen der Oesterreichi­schen Nationalbank geändert und das Bundesgesetz zur Änderung von Be­triebspensionszusagen im Bereich der Austrian Airlines (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz) erlassen wird (2296 der Beilagen), einbringen:

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen, dass der oben bezeichnete Gesetzentwurf in dieser Fassung wie folgt geändert wird.

Ich erläutere ihn kurz in den Kernpunkten:

In Artikel 1 – der Änderung der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Na­tionalbank – wird für Pensionen unter der Höchstbeitragsgrundlage eine Verlustdeckelung mit 10 Prozent für Betriebspensionen eingezogen, und es gab Unklarheiten bei den verschiedenen Begrifflichkeiten, deswegen wurden diese vereinheitlicht.

Zusätzlich wird zum Vorteil der Frauen sichergestellt, dass das geringe Antritts­alter bis 2033 bei der Anwendung des Gesetzes berücksichtigt werden muss, und weiters wird festgelegt, dass keine Kürzungen der Leistungen der Pensionskasse aus laufenden Dienstgeberbeiträgen sowie aus Beiträgen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer an die Pensionskasse eintreten können.

Insofern kann dieser Initiativantrag nicht als Angriff auf eine beitragsorientierte Pensionskassensystematik, die zweite Säule, fehlgedeutet werden.

Als Anreiz für ein längeres Arbeiten sollen außerdem die Pensionsbeiträge für Bezugsanteile über der Höchstbeitragsgrundlage ab dem Erreichen des individuellen Regelpensionsalters erlassen werden.

*****

Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

12.07

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Budgetausschusses zum Antrag 3657/A der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem die Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank geändert und das Bundesgesetz zur Änderung von Betriebspensionszu­sagen im Bereich der Austrian Airlines (AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz) erlassen wird (2296 d.B.) (Top 6).

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzentwurf idF des Ausschussberichtes (2296 d.B.) wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung der Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank) wird wie folgt geändert:

1. In Z. 1 (§ 1a) wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die für die Schlusspensionskassenbeitragsberechnung relevante Vergleichspen­sion hat abweichend von Abs. 5 mindestens 90% der hypothetischen Ver­gleichspension zu betragen, wenn die sich unter Anwendung der Abs. 3 und 4 er­gebende Pensionsbemessungsgrundlage weniger als die Höchstbeitragsgrund­lage nach dem § 45 ASVG beträgt. An die Stelle des Prozentsatzes von 90% treten die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze

2025

94%

2026

93%

2027

92%

2028

91%

2. In Z 1 (§ 1a) werden ein Abs. 9 und ein Abs. 10 angefügt und Abs. 6 bis 10 lauten:

„(6) Fällt der Schlusspensionskassenbeitrag vor Erreichen des jeweils individuell geltenden Regelpensionsalters gemäß §§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6 APG an, so ist die Vergleichspension für einen etwaigen Schlusspensionskassenbeitrag, berech­net gemäß den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank sowie der demgemäß abgeschlossenen Betriebsvereinbarung und unter Beachtung der Abs. 3 und 4 sowie gegebenenfalls die Abs. 5 und 5a im Fall der Inanspruchnah­me einer Korridorpension um 0,425%, im Fall einer Schwerarbeitspension um 0,15% und sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu mindern. Die maximale Kürzung der Vergleichspension aufgrund dieses Ab­satzes beträgt 15,3%, bei Invaliditätspensionen beträgt die maximale Kürzung 13,8%.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Leistung eines Schlusspensionskassenbeitrages vor und wurde das individuell geltende Regelpensionsalter erreicht, sind bei ei­nem späteren Pensionsantritt die Parameter der Abs. 3, 4, 5 und 5a zum Zeitpunkt des Erreichens des individuell geltenden Regelpensionsalters maßgeblich. Für den Zeitraum ab Erreichen des individuell geltenden Regelpensionsalters ist kein Pensionsbeitrag gemäß Abs. 1 zu leisten.

(8) Die Abs. 2 bis 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiedurch keine Kürzung der Leistungen der Pensionskasse aus den laufenden Dienstgeberbeiträgen oder Beiträgen der Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen an die Pensionskasse eintritt.

(9) Das in den Dienstbestimmungen III der Oesterreichischen Nationalbank geregelte Sterbequartal gebührt nicht, sofern das Ableben nach dem Zeitpunkt der Beendi­gung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank eintritt.“

(10) Die Bestimmungen der § 1a Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 1a Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2027 und Abs. 9 mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“

Begründung

Für die Berechnung des Schlusspensionskassenbeitrages, der von der Oesterreichi­schen Nationalbank (OeNB) an die Pensionskasse zu leisten ist, wird nach der bisherigen Betriebsvereinbarung der OeNB sowie aufgrund der Bestimmungen des § 1a dieses Bundesgesetzes angenommen, dass der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin jeweils (fiktive) Eigenbeiträge in Höhe eines Drittels der laufenden Dienstgeberbeiträge der OeNB an die Pensionskasse eingezahlt hat. Ob – und wenn ja in welcher Höhe – tatsächlich Dienstnehmer- oder Dienstnehmerinnen­beiträge eingezahlt wurden, ist für die Berechnung des Schlusspensionskassen­beitrages unerheblich.

Da die laufenden Dienstgeberbeiträge der OeNB an die Pensionskasse durch diese Gesetzesnovelle nicht verändert werden, tritt auch keine Kürzung jenes Beitrages ein, den die Dienstnehmer oder die Dienstnehmerinnen an die Pensionskasse leisten können.

Die Pensionsleistung, die ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin gemäß den Dienstbestimmungen III der OeNB erhält, setzt sich aus den Komponenten ASVG-Pension, Pensionsleistungen der Pensionskasse aus Dienstgeberbeiträgen, Pensionsleistungen der Pensionskasse aus etwaigen Dienstnehmerbeiträgen und Pensionsleistungen der Pensionskasse aus dem Schlusspensionskassenbeitrag der OeNB zusammen. § 1a dieses Bundesgesetzes zu den Pensionsordnungen der OeNB ändert nur die Berechnungsgrundlage für die Bemessung des Schlusspen­sionskassenbeitrages, verändert jedoch nicht die ASVG-Pensionsleistungen und die Leistungen der Pensionskasse aus laufenden Dienstgeber- und Dienstneh­merbeiträgen an die Pensionskasse.

Weiters wurden in Vorbereitung des Initiativantrages und dieses Abänderungs­antrages Auswirkungsberechnungen durchgeführt, die allerdings nur Näherungswerte sind und durch zahlreiche in der Zukunft liegende Parameter bestimmt sind. Es sind dies auf Ebene der Pensionskasse die Rechnungszinssätze, der Erfolg der Veranlagung, die zu entrichtende Versicherungssteuer und die anzuwen­denden Sterbetafeln, die sich im langen Beobachtungszeitraum ändern können. Auf Ebene der Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterinnen beeinflussen das Pen­sionsantrittsalter, tourliche und außertourliche Vorrückungen und etwaige funk­tionsbedingte Gehaltserhöhungen die Berechnungen: Pro Mitarbeiter / Mitarbeiterin beträgt der durchschnittliche Rückgang des Versorgungsgrades (d.h. Summe aller Pensionen dividiert durch den projizierten Letztbezug), dargestellt in Prozent­punkten, anhand des Letztbezuges gewichtet 7,21%. Die Daten für die Ein­zelpersonen sind aufgrund der individuellen Berechnungsparameter nicht konzise anzugeben, die Kürzung bei geringeren Gehältern liegt jedoch deutlich unter dem Mit­telwert, bei hohen Gehältern in Leitungsfunktionen können 13% erreicht werden.

Auf Ebene der OeNB würden die Zahlungen aus dem Schlusspensionskassenbeitrag nominell € 266,8 Mio. betragen und sich unter Berücksichtigung der wesentli­chen Parameter dieser Novelle nominell um € 75,9 Mio. reduzieren. Da diese Zahlun­gen teils in weiter Zukunft liegen, sind Abzinsungen auf den Barwert vorzu­nehmen: Bei 1,7%-iger Abzinsung liegen die Werte bei € 210,8 Mio. bzw. € 59,6 Mio., bei 3%-iger Abzinsung bei € 177,2 Mio. bzw. € 49,8 Mio. (alle Werte sind pensions- und versicherungsmathematisch berechnet).

Klarstellend wird auch festgehalten, dass die Vergleichspension, die für die Bemes­sung des Schlusspensionskassenbeitrages der OeNB ermittelt wird, jene ge­mäß der anzuwenden Betriebsvereinbarung ist.

Zu Artikel 1, § 1a Abs. 5a:

Der eingefügte Abs. 5a soll eine nicht angemessene Kürzung für jene Pensionen unter der Höchstbeitragsgrundlage hintanstellen, indem die Verlustdeckelung mit 10% begrenzt wird. Die entsprechende schrittweise Absenkung dieser Verlust­deckelung dient der Vermeidung von Härtefällen und der Aufrechterhaltung des Vertrauensschutzes.

Zu Artikel 1, § 1a Abs. 6 und 7:

Im Initiativantrag sind in den Abs. 6 und 7 verschiedene Begriffe des Pensionsalters enthalten („individuell geltendes Regelpensionsalter“, „gesetzliches Regelpen­sionsalter“, „gesetzliches Pensionsantrittsalters“). Dies kann Unklarheiten bei der Ge­setzesanwendung verursachen. In den Abs. 6 und 7 soll durch den Abände­rungsantrag klargestellt werden, dass sowohl in den Fällen des Abs. 6 (Kürzung bei vorzeitigem Pensionsantritt) als auch in den Fällen des Abs. 7 („Einfrieren“ der gesetzlichen Parameter dieses Gesetzes beim Regelpensionsalter) jeweils das individuell geltende Regelpensionsalter maßgeblich ist. Dieses gesetzliche Regelpensionsalter beträgt derzeit für Männer 65 Jahre (§ 4 Abs. 1 APG). Für Frauen steigt das Regelpensionsalter (anknüpfend an den Geburtstag) gemäß § 16 Abs. 6 APG (siehe auch § 617 Abs. 11 ASVG sowie Bundesverfassungsgesetz über das unterschiedliche Antrittsalter der Frauen, BGBl. Nr. 285/1992 von 60,5 Jahren ab 2024 schrittweise bis 2033 ebenfalls auf 65 Jahre. Der vorgeschlagene zusätzli­che Verweis in Abs. 6 des Initiativantrages auf § 16 Abs. 6 APG sowie die vor­geschlagene einheitliche Begriffsverwendung „individuell geltendes Regelpensions­alter“ in den Abs. 6 und 7 stellen klar, dass das Abstellen auf das unterschied­liche Antrittsalter der Frauen bis 2033 auch für die Zwecke dieses Gesetzes normiert wird. Dem bisherigen letzten Satz in Abs. 7 des Initiativantrages („Die Kürzung gemäß Abs. 6 bleibt unberührt.“) mangelt es an potenziellen Anwendungsfällen, da bei einem nach Abs. 7 tatbestandsmäßigen Antritt zum Regelpensionsalter eine Kürzung für einen vorzeitigen Pensionsantritt gemäß Abs. 6 denkunmöglich ist. Die in diesem Abänderungsantrag vorgeschlagene Fassung enthält diesen Satz daher nicht.

Zu Artikel 1, § 1a Abs. 8:

Durch diese Bestimmung wird festgelegt, dass keine Kürzung der Leistungen der Pensionskasse aus laufenden Dienstgeberbeiträgen sowie aus Beiträgen der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer an die Pensionskasse eintreten darf.

Zu Artikel 1, § 1a Abs. 9:

Mit dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (BGBl. I Nr. 46/2014) wurde das sogenannte „Sterbequartal“ für bereits pensionierte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen der Dienstbestimmungen I und II der OeNB abgeschafft (Art. 81 § 1 Abs. 12, 2. Stabilitätsgesetz 2012). Für die Dienstnehmer und Dienst­nehmerinnen der Dienstbestimmungen III der OeNB ist nach wie vor geregelt, dass auch pensionierte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ein Sterbequartal erhalten. Beim Sterbequartal handelt es sich um die Zahlung von drei Monatspensio­nen, die von der OeNB geleistet wird. Da eine solche Leistung für bereits pensio­nierte Personen nicht mehr zeitgemäß ist, es eine solche Regelung in keinem gesetzli­chen Pensionssystem mehr gibt und auch einem Vergleich mit ähnlichen Dienst­nehmergruppen nicht standhält, soll dieses Sterbequartal für bereits pensionierte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen abgeschafft werden. Dies stellt außer­dem sicher, dass diesbezüglich die Dienstbestimmungen I bis III vergleichbare Rege­lungen enthalten. Um eine ausreichende Übergangsfrist zu ermöglichen, soll diese Bestimmung erst per 1. Jänner 2028 in Kraft treten.

Zu Artikel 1, § 1a Abs. 10:

Erweiterung der Inkrafttretensbestimmung.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen er­läutert, ist auch an alle Abgeordneten verteilt worden und steht daher mit in Verhandlung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Alois Stöger. – Bitte.