14.37

Abgeordneter Ing. Manfred Hofinger (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich darf eine weitere Besuchergruppe, die Ortsbauernobmänner aus dem Bezirk Rohrbach mit Bezirksobmann Martin Mairhofer, recht herzlich in unserem Haus begrüßen. (Beifall bei ÖVP und FPÖ, bei Abgeordneten der SPÖ sowie der Abgeordneten Fischer und Schallmeiner.)

Die Digitalisierung hält immer mehr Einzug in der Verwaltung, und daher ändern wir heute das Meldegesetz und das Namensänderungsgesetz mit zahlreichen Maßnahmen, die zur Vereinfachung bei den Behörden und bei den Menschen führen sollen. Wir nützen auch die Umsetzung der EU-Single-Digital-Gateway-Verordnung, um zusätzliche Verbesserungen in dieser Gesetzesmaterie zu erwirken.

Worum geht es tatsächlich? – Es geht darum, dass sich alle EU-Bürger bei einem Wohnungswechsel online ab- oder anmelden können. Das bringt natürlich vor allem für junge Menschen, die eher öfter den Wohnort wechseln, eine Erleichterung.

Es geht weiters um die Zuordnung der Kinder, das ist bei der Familienbeihilfe wichtig, und auch um eine Lebensbestätigung bei ausländischen Pensionisten, um die Pensionen zu erhalten.

Dazu bringe ich einen Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Christian Stocker, Mag. Georg Bürstmayr, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 Z 5 (§ 35 Abs. 2 Z 3 PStG 2013) lautet:

„5. § 35 Abs. 2 Z 3 lautet:

„3. eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder eine Person, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Eintragung beantragt.““

2. In Art. 2 Z 10 (§ 38 Abs. 2a PStG 2013) entfällt die Wendung „ , wobei ein Doppelname durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen ist“.

3. In Art. 2 Z 20 (§ 72 Abs. 12 PStG 2013) wird das Zitat „§ 35 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 5“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„§ 35 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“

4. In Art. 3 Z 2 (§ 11 Abs. 11 NÄG) wird die Wortfolge „Ablauf des Tages der Kundmachung“ durch die Wendung „1. September 2024“ ersetzt.

*****

Das ist der Abänderungsantrag.

Ich möchte abschließend noch festhalten, dass diese Verwaltungsvereinfachungen zum Wohle unserer Bürger sind. – In diesem Sinne: Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

14.40

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Christian Stocker, Mag. Georg Bürstmayr,

Kolleginnen und Kollegen,

zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (2288 d.B.) über die Regierungsvorlage (2202 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden (TOP 20).

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 Z 5 (§ 35 Abs. 2 Z 3 PStG 2013) lautet:

„5. § 35 Abs. 2 Z 3 lautet:

            „3.       eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder eine Person, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Eintragung beantragt.““

2. In Art. 2 Z 10 (§ 38 Abs. 2a PStG 2013) entfällt die Wendung „ , wobei ein Doppelname durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen ist“.

3. In Art. 2 Z 20 (§ 72 Abs. 12 PStG 2013) wird das Zitat „§ 35 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 5“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„§ 35 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“

4. In Art. 3 Z 2 (§ 11 Abs. 11 NÄG) wird die Wortfolge „Ablauf des Tages der Kundmachung“ durch die Wendung „1. September 2024“ ersetzt.

Begründung

Zu Z 1 (§ 35 Abs. 2 Z 3 PStG 2013):

Personen, die nicht die Voraussetzungen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) erfüllen, aber deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, sind in der Regel nur vorübergehend bzw. befristet im Bundesgebiet aufhältig. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass diese Personengruppe nicht gemäß § 35 Abs. 3 verpflichtet wird, die Personenstandsbehörde über im Ausland eingetretene Personenstandsfälle zu informieren. Sofern diese Personen jedoch einen Eintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) bzw. eine Beurkundung ihres im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles erwirken möchten, steht ihnen ein diesbezügliches formloses Antragsrecht zu.

Unter den in dieser Ziffer definierten Personengruppen sind jedenfalls Personen zu verstehen, denen der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, unabhängig davon, ob ihnen dieser Status originär oder abgeleitet zukommt. Die Beziehungen zum Heimatstaat sind etwa auch bei LGBTIQ+ Personen abgebrochen, die in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität systematisch diskriminiert bzw. verfolgt werden.

Ein Teilaspekt dieser Diskriminierung bzw. Verfolgung kann es auch sein, dass solchen Personen die Eintragung von Personenstandsfällen, die mit ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität in Zusammenhang stehen, im Heimatstaat verweigert wird.

Zu Z 2 (§ 38 Abs. 2a PStG 2013):

Vor dem Hintergrund, dass es im Namensrecht anderer Staaten sehr wohl die Möglichkeit gibt, Doppelnamen zu führen, ohne dass diese durch einen Bindestrich zu trennen sind, wird vorgeschlagen, von der bisherigen Formulierung in der Regierungsvorlage abzuweichen.

Zu Z 3 und 4 (§ 72 Abs. 12 PStG 2013 und § 11 Abs. 11 NÄG):

Die Erweiterung des § 35 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 sowie des § 1 Abs. 1 Z 3 NÄG um jene Personengruppe, die zwar keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat jedoch aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, bedarf einer Vorbereitungsphase. Zum einen muss für den damit einhergehenden Mehraufwand Vorsorge getroffen werden und zum anderen ist es auch notwendig, entsprechende Informationen zu erstellen und diese den Bediensteten der vollziehenden Behörden näher zu bringen.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht. Er steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Frau Mag.a Ulrike Fischer. – Bitte, Frau Abgeordnete.