12.06

Abgeordneter Ing. Manfred Hofinger (ÖVP): Geschätzte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zu Herrn Kollegen Stöger möchte ich schon etwas sagen: Man merkt an seinen Ausführungen, dass er in der Gemeindepolitik nicht verhaftet ist. Das muss man schon einmal ganz ehrlich sagen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Wir diskutieren hier eines der größten Reformprojekte für den ländlichen Raum, für die Städte, für die Bürger dieser Gegenden sozusagen, für alle Österreicherinnen und Österreicher. Es beinhaltet drei große Projekte: die Pensionsreform, die Gesundheits- und Pflegereform sowie den Ausbau der Kinderbetreuung.

Betreffend Gesundheitsreform möchte ich – weil es für uns im ländlichen Raum besonders wichtig ist – die Stärkung des niedergelassenen Bereiches anführen, ebenso die Spitalsfinanzierung, die für uns Gemeinden besonders wichtig ist, da wir auch bei der Spitalsfinanzierung mitzahlen. Zur Pflegereform: Die 24-Stunden-Pflege wird weiter unterstützt, aber auch der Pflegefonds wird auf 1,1 Milliarden Euro aufgefüllt. Diese zwei Punkte, Gesundheit und Pflege, sind die großen Kostenfaktoren in den Gemeinden, und genau in diesen Bereichen werden wir Unterstützung erhalten, um Spielraum für andere Projekte zu bekommen. (Beifall bei der ÖVP.)

Neben diesen drei großen Bereichen Gesundheitsreform, Pflegereform und Ausbau der Kindergartenbetreuung möchte ich noch andere Punkte ansprechen, weil dieser Finanzausgleich so umfassend ist: die Unterstützung bei der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und beim Schülergelegenheitsverkehr. Beim Schülergelegenheitsverkehr – vor allem im ländlichen Raum ist das ein ganz wichtiger Punkt für unsere Familien und Kinder – werden wir die Mittel um 15 Millionen Euro auf 115 beziehungsweise insgesamt auf 120 Millionen Euro aufstocken. Aber auch die Strukturfondsmittel für den kurzfristigen Finanzbedarf der Gemeinden werden wir von 60 auf 120 Millionen Euro aufstocken, und es wird einen Vorschuss an die Gemeinden auf deren Ertragsanteile in der Höhe von 300 Millionen Euro geben.

Insgesamt ist das Finanzausgleichsgesetz ein sehr umfassendes Werk, mit dem über 36 Milliarden Euro bewegt werden und wir eine Steigerung von 2,4 Milliarden Euro plus den Zukunftsfonds mit 1,1 Milliarden Euro haben.

Warum ist das so wichtig? – Weil die Gemeinden aus mehreren Gründen einen hohen Finanzbedarf haben: Die Reformen im Spitalsbereich, im Pflegebereich kosten viel Geld und die Kosten steigen sehr, sehr stark an, aber genauso machen die Personalkosten und auch die hohen Zinsen den Gemeinden zu schaffen. Daher ist es umso wichtiger, dass wir dieses Finanzausgleichsgesetz beschließen, weil wir dadurch klar Planungssicherheit haben und Stabilität in die Gemeinden hineinbringen.

Ich möchte mich bei dir, Herr Finanzminister Magnus Brunner, und bei deinem Kabinett recht herzlich dafür bedanken, dass wir dieses große, umfassende Werk zustande bekommen haben, aber natürlich auch beim Gemeindebund, beim Städtebund und bei den Verhandlern der einzelnen Länder.

Ich möchte mich dafür bedanken, dass es in den vergangenen Jahren immer wieder Unterstützungspakete für die Gemeinden gegeben hat, aber möchte auch darauf hinweisen – wie Sie selber angeführt haben –, dass das Jahr 2024 das große Herausforderungsjahr für die Gemeinden sein wird und sie, wenn es notwendig sein sollte, auch noch Unterstützung brauchen. (Abg. Lercher: Ah ja!)

Ich möchte einen Abänderungsantrag einbringen, und zwar:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (2305 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden (2375 d.B.) – Top 2

Ich möchte ihn in den Grundzügen erläutern. Es ist so, dass im Zuge der Finanzausgleichsverhandlungen eines festgeschrieben wurde: dass wir eine gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank einführen, in die Gebietskörperschaften, auch Länder, einmelden werden, und es ermöglicht wird, diese Transparenzdatenbank zu befüllen.

Des Weiteren möchte ich in diesem Zusammenhang erläutern, dass die Entschädigungen von NS-Opfern in der Transparenzdatenbank nicht eingepflegt werden sollten. – Das ist der Abänderungsantrag.

*****

Ich möchte fortfahren. Den Dank an den Bundesminister habe ich schon angeführt.

Etwas macht mich aber schon ein wenig stutzig und da möchte ich auf die FPÖ verweisen: Kollege Linder hat die Nadel im Heuhaufen beim FAG 2024 bis 2028 gefunden. Es ist absolut unverständlich für mich, da Sie in drei Bundesländern in der Regierung sind, den Finanzbedarf der Gemeinden genau kennen und hier nicht mitstimmen. Das ist fast unglaublich. Die Menschen in Österreich sollen sich wirklich selber ein Bild machen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Im Gegensatz zur FPÖ glauben wir an Österreich. Wir glauben an den föderalistischen Staat Österreich – in diesem Sinne: herzlichen Dank. (Beifall bei ÖVP und Grünen. – Abg. Deimek: Das glaube ich eher nicht!)

12.12

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (2305 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden (2375 d.B.) – Top 2

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird in Artikel 5 (Änderung des Transparenzdatenbank-gesetzes 2012) wie folgt geändert:

1. Nach Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

„5a. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes. Es gilt weiters für vom Bund mit der Abwicklung von Leistungen betraute Rechtsträger, soweit die Leistung der Gesetzgebung des Bundes unterliegt.““

2. In Z 12 wird in § 4a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 jeweils das Wort „verschiedenen“ durch das Wort „betrauten“ ersetzt.

3. In Z 14 wird in § 8 Abs. 1 Z 6 und Abs. 9 jeweils das Wort „Wiedergutmachungen“ durch das Wort „Entschädigungen“ ersetzt.

4. In Z 22 wird in § 21 Abs. 1 Z 6 das Wort „verschiedenen“ durch das Wort „betrauten“ ersetzt.

5. Nach Z 22 wird folgende Z 22a eingefügt:

„22a. In § 23 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f“ die Wortfolge „sowie Entschädigungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 6“ eingefügt.“

6. Nach Z 25 wird folgende Z 25a eingefügt:

„25a. In § 25 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f“ die Wortfolge „sowie von Entschädigungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 6“ eingefügt.“

7. Z 28 lautet:

„28. § 29 Abs. 1 Z 4 entfällt.“

8. Z 38 lautet:

„38. In § 43 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202x treten in Kraft:

            1.         das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 4a, § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, § 28 sowie § 32 Abs. 9 mit Ablauf des Tages, an dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft tritt; zugleich treten § 1 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie § 29 Abs. 1 Z 4 außer Kraft;

            2.         § 1 Abs. 1 Z 4, § 2, § 4 Abs. 2, § 8, § 11, § 16, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 bis 2, § 30, § 32 Abs. 1 und 6, § 35, § 36, § 39g Abs. 1 und 4 sowie § 42 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung; zugleich tritt § 1 Abs. 1 Z 5 außer Kraft.“ .“

Begründung

Zu Z 1 und 7 (§ 1 Abs. 4, § 29 Abs. 1):

Anlässlich der Überführung von Definitionen, insbesondere jener der Landesleistungen, aus der derzeit geltenden Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, in das Transparenzdatenbankgesetz 2012 soll der Geltungsbereich des Transparenzdatenbankgesetzes in § 1 Abs. 4 aufgenommen werden. Klargestellt werden soll in diesem Sinne, dass das Transparenzdatenbankgesetz 2012 einerseits als ein Selbstbindungsgesetz des Bundes die Organe des Bundes, nicht aber jene der Länder oder Gemeinden, bindet. Da es sich bei der Transparenz im Förderungswesen andererseits um eine Annexmaterie zu jener Materie handelt, der eine konkrete Leistung zuzuordnen ist, soll zudem klargestellt werden, dass das Transparenzdatenbankgesetz 2012 außenwirksam nur dann normative Anordnungen treffen kann, wenn dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung der Leistung zukommt. Anlässlich dieser Klarstellung können die in § 29 Abs. 1 Z 4 enthaltenen Ausnahmen zur Mitteilungspflicht entfallen.

Zu Z 2 und 4 (§ 4a Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1):

Wird eine Leistung von einem vom Bund oder einem Land verschiedenen Rechtsträger abgewickelt, soll klargestellt werden, dass diese Leistung als Bundesleistung gilt, wenn die Betrauung des Rechtsträgers durch den Bund erfolgt, bzw. diese Leistung als Landesleistung gilt, wenn die Betrauung des Rechtsträgers durch ein Land erfolgt.

Zu Z 3, 5 und 6 (§ 8 Abs. 1 und Abs. 9, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 2):

Entschädigungen werden aus staatlicher Verantwortung gegenüber Personen, die Unrecht oder Schaden erlitten haben, geleistet und weisen – im Unterschied zu direkten Förderungen - in der Regel symbolischen Charakter auf. Aus diesem Grund sollen personenbezogene Daten zu Entschädigungen nicht mehr verpflichtend in die Transparenzdatenbank übermittelt werden müssen.

Zu Z 8 (§ 43 Abs. 15):

Infolge der obigen Änderungen ist die Inkrafttretensbestimmung anzupassen.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, wurde an die Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Herr Abgeordneter Andreas Kollross, Sie haben das Wort.