14.18

Abgeordneter Franz Leonhard Eßl (ÖVP): Herr Präsident! Geschätzter Herr Finanzminister! Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Die Energiewende ist ein Ziel dieser Bundesregierung, und daher fördern wir auch die Erzeugung erneuerbarer Energie. Die Förderung soll nicht nur effizient, sondern auch unbürokratisch und bürgernah sein, deshalb haben wir bereits im November in einer Sitzung eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes beschlossen, wonach bei kleineren PV-Anlagen 0 Prozent Mehrwertsteuer anfallen. Das heißt, es ist kein Antrag nötig, kein Bewilligungsverfahren nötig, kein Abrechnungsverfahren nötig: Der Anlagenbetreiber bekommt eine Rechnung mit dem Nettobetrag und dazu 0 Prozent Mehrwertsteuer.

Es muss aber natürlich auch sichergestellt werden, dass keine Doppelförderung passieren kann. Deshalb kann ein Anlagenbetreiber diese unbürokratische Förderung nur in Anspruch nehmen, wenn er nicht gleichzeitig einen Antrag auf Förderung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz stellt oder diesen schon vorher gestellt hat.

Allerdings soll diese unbürokratische Art der Förderung mit 0 Prozent Mehrwertsteuer auch bei einer Anlagenerweiterung genutzt werden können. Dies gilt allerdings immer nur, wenn die Anlage danach nicht 35 Kilowatt Peak überschreitet. Für größere Anlagen – das sei klargestellt – kann man nach wie vor einen Antrag auf Förderung nach dem EAG stellen.

Zudem stellen wir sicher – wie das hier in der Diskussion schon eingeworfen wurde –, dass die Wettbewerbsbehörde in der Lage sein muss, darauf zu achten, dass diese 0 Prozent dann nicht zu einem Aufschlag beim Nettopreis führen.

Diese Regelung setzt effiziente Anreize. Auch diese Regierung setzt effiziente Anreize zum Bau von PV-Anlagen und zum Umstieg auf erneuerbare Energie. Mit dem heutigen Beschluss schaffen wir für viele auch einen unbürokratischen Zugang zur Förderung. Wir liegen da gut und sollten diesen Weg weitergehen.

Es gibt aber – da gebe ich Kollegen Kassegger auch recht – mittlerweile für viele den Zugang zum Netz nicht mehr in dem Ausmaß, wie sie bereit wären, Anlagen zu errichten. Es gibt mittlerweile auch ganze Bezirke, wo keine Leistungskapazitäten mehr vorhanden sind. Daher das dringende Ersuchen vor allem in Richtung der Frau Infrastrukturministerin, Schwerpunkte zu setzen, was den Netzausbau und die Verstärkung der Netze betrifft. Das ist notwendig, um die Energiewende weiter vorantreiben zu können. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Schwarz.)

Wir diskutieren auch den Themenbereich Besteuerung von Energie. In diesem Zusammenhang darf ich einen Abänderungsantrag einbringen, bei dem es darum geht, die Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe als Preisdämpfungsmaßnahme um ein Jahr zu verlängern.

Ich bringe hier also folgenden Abänderungsantrag ein und ersuche um ein bisschen Geduld, weil ich ihn wortwörtlich verlesen muss:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 3777/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Kohleabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (2381 d. B.) – Top 8

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag in der Fassung des Ausschussberichts (2381 d. B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. In § 7 Abs. 11 und 12 wird jeweils der Ausdruck „1. Jänner 2024“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2025“ ersetzt.“

b) Z 3 (§ 7 Abs. 15) lautet:

„3. Dem § 7 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/202x, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/202x ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.““

2. Artikel 4 (Änderung des Erdgasabgabegesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. In § 8 Abs. 6 wird der Ausdruck „1. Jänner 2024“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2025“ ersetzt.“

b) Z 2 (§ 8 Abs. 9) lautet:

„2. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/202x, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/202x ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.““

*****

So weit der Abänderungsantrag. Ich bitte, den Anträgen zuzustimmen. (Beifall bei der ÖVP.)

14.25

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 3777/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Kohleabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (2381 d. B.) –Top 8

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag in der Fassung des Ausschussberichts (2381 d. B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. In § 7 Abs. 11 und 12 wird jeweils der Ausdruck „1. Jänner 2024“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2025“ ersetzt.“

b) Z 3 (§ 7 Abs. 15) lautet:

„3. Dem § 7 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. xx/202x, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. xx/202x ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.““

2. Artikel 4 (Änderung des Erdgasabgabegesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. In § 8 Abs. 6 wird der Ausdruck „1. Jänner 2024“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2025“ ersetzt.“

b) Z 2 (§ 8 Abs. 9) lautet:

„2. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/202x, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/202x ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.““

Begründung

Nach wie vor hohe Erdgas- und Elektrizitätspreise für Endverbraucher(innen) sowie eine Inflation in Österreich, die immer noch hoch über dem langjährigen Durchschnitt früherer Jahre liegt, machen weitere Preisdämpfungsmaßnahmen erforderlich. Dementsprechend soll die Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe auf das in der Europäischen Union zulässige Mindestbesteuerungsniveau gemäß EU-Energiebesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABI. Nr. L 283 vom 31. 10.2003, S. 51, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 20 18/552 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse, ABI. Nr. L 91 vom 9.4.2018, S. 27) um ein Jahr verlängert werden.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht. Er steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Mag. Christian Ragger. – Bitte, Herr Abgeordneter.