12.58
Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne): Frau Präsidentin! Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren auf der Galerie und zu Hause vor den Bildschirmen! Ich habe mich im Frühjahr 2023 das erste Mal mit Aktivistinnen und auch Aktivisten getroffen, mit Sternchenmamas, mit Hebammen, die mir damals in einem sehr eindringlichen und sehr persönlichen Gespräch ihre eigene, persönliche Geschichte oder die Geschichten, die die Hebammen erlebt haben, nahegebracht haben, erzählt haben und mir das Thema vor Augen geführt haben; wie viele Frauen das betrifft, wie viele Familien, auch wie viele Männer bis zu einem gewissen Grad. In allererster Linie betrifft es aber natürlich die Frauen und dass sich diese Frauen, die davon betroffen sind, oftmals alleine fühlen – zu Recht alleine fühlen; also das Gefühl ist zu Recht da –, weil sie eben auch alleingelassen werden oder wurden. (Präsident Hofer übernimmt den Vorsitz.)
Es war ein sehr bewegender Termin damals, ich kann mich noch sehr gut daran erinnern. Es hat mich sehr berührt, und ich bin ehrlicherweise auch irgendwie mit dem Gefühl hinausgegangen: Ich bin eigentlich froh, dass ich das selbst nie miterleben musste und auch nie werde miterleben müssen.
Das hat mir damals schon auch, so ehrlich muss ich sein, die Augen geöffnet, und ich finde es gut, dass wir heute hier sind und einen Beschluss fassen werden, der zumindest ein bisschen Erleichterung bringen wird, der zumindest einmal einen Schritt in die richtige Richtung bringen wird, der vor allem auch mit den Hebammen einen Berufszweig in den Fokus rücken wird, der in unserem Land in der Vergangenheit vielleicht ein bisschen unterschätzt worden ist. Vor allem ist es ein Beschluss, der im Endeffekt so etwas wie ein erster Schritt oder ein erster ganz, ganz großer Schritt in die richtige Richtung sein wird. Das Thema selbst oder die davon betroffenen Rechtsmaterien sind nämlich nicht einfach nur einem Ministerium eindeutig zugeordnet. Von daher ist es auch gut, wenn es die Arbeitsgruppe gibt und wenn man sich weiterhin damit beschäftigen wird. (Beifall bei Abgeordneten von Grünen und ÖVP.)
Abschließend möchte ich noch dort einhaken, wo vorhin Kollegin Holzleitner aufgehört hat, nämlich bei der HPV-Impfung. Es ist ein sehr wichtiger Beschluss, der letzte Woche von der Bundes-Zielsteuerungskommission Gesundheit getroffen wurde. Es ist der Beschluss, der es uns ermöglichen wird, offene Impflücken zu schließen, der dafür sorgt, dass diese sehr teure Impfung in Zukunft für Männer und Frauen gleichermaßen bis 30 kostenlos sein wird.
Ich schließe mich da an und bitte darum: Nutzt dieses Angebot, das euch da gemacht wird – es ist der beste Schutz gegen Gebärmutterhalskrebs, gegen viele andere Krankheiten –, und denkt vor allem auch daran: Diesen Schutz könnt ihr mit 14 für euch selbst bestimmen! Ab 14 ist es eure Entscheidung, ob ihr dieses Angebot annehmt. Geht bitte zu den Ärztinnen und Ärzten und lasst euch aufklären! Nehmt dieses Angebot an!
Ganz zum Abschluss möchte ich dazu passend noch einen Abänderungsantrag zum vorliegenden Antrag einbringen. Dieser Abänderungsantrag verlängert die bisherigen Bestimmungen zur Finanzierung der Covid-19-Schutzimpfung.
*****
Ich bitte auch hier um breite Zustimmung. Der Antrag sollte in der Zwischenzeit ausgeteilt worden sein. – Danke. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)
13.01
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner
und Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Gleichbehandlungsausschusses über den Antrag 4038/A der Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Meri Disoski, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2579 d.B.) (TOP 4)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichts wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Die Z 2 wird durch folgende Z 2 bis 6 ersetzt:
»2. Im § 747 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3. Im § 786 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4. Im § 786 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5. Im § 786 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
„– aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. März 2026“
6. Nach § 801 wird folgender § 802 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 802. (1) § 786 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 747 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 158 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“«
Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Die Z 2 wird durch folgende Z 2 bis 6 ersetzt:
»2. Im § 384 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3. Im § 408 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4. Im § 408 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5. Im § 408 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
„– aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. März 2026“
6. Nach § 412 wird folgender § 413 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 413. (1) § 408 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 384 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 102 Abs. la in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“«
Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Die Z 2 wird durch folgende Z 2 bis 6 ersetzt:
»2. Im § 378 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3. Im § 403 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4. Im § 403 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5. Im § 403 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
„– aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. März 2026“
6. Nach § 407 wird folgender § 408 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 408. (1) § 403 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 378 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 97 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.“«
Art. 4 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
Die Z 2 wird durch folgende Z 2 bis 6ersetzt:
»2. Im § 263 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“
3. Im § 284 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. August 2024“ durch den Ausdruck „31. März 2025“ ersetzt.
4. Im § 284 Abs. 5 dritter Teilstrich wird der Ausdruck „31. März 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025,“ ersetzt.
5. Im § 284 Abs. 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:
„– aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. März 2026“
6. Nach § 288 wird folgender § 289 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024
§ 289. (1) § 284 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 263 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.“«
Begründung
Die Träger der Krankenversicherung leisten bis inklusive 31. März 2025 weiterhin ein Honorar in Höhe von 15 Euro für die Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelasssenen Bereich. Die Kosten werden durch den Bund ersetzt. Darüber hinaus können auch Impfungen, die in einer öffentlichen Impfstelle durchgeführt werden, vom jeweiligen Bundesland bzw. der jeweiligen Gemeinde mit dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu den selben Konditionen verrechnet werden.
Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von den Trägern der Krankenversicherung dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Aufwendungen aus dem Jahr 2024 bis 31. Dezember 2025 und für Aufwendungen aus dem Jahr 2025 bis 31. März 2026 bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch mit in Verhandlung.
Zu Wort gemeldet ist Abgeordnete Frau Mag.a Dr.in Petra Oberrauner. – Bitte, Frau Abgeordnete.