17.24
Abgeordnete Mag. Eva Blimlinger (Grüne): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frauen Bundesministerinnen! Liebe Kolleginnen und Kollegen im Plenum, Zuseherinnen und Zuseher auf der Galerie und vor den Bildschirmen! Ich finde es schon sehr bedauerlich. Ja, man hätte alles früher machen können, aber da geht es um einen Grundrechtsausgleich, und der ist, wie ihr wisst, nicht der einfachste, weil es nämlich einerseits um den Datenschutz und andererseits um das Redaktionsgeheimnis und die Pressefreiheit geht. Ich finde es halt ein bisschen – wie soll ich sagen? – eigenartig, nur diese Versäumnisse ins Treffen zu führen und dann lieber die Redaktionen auszuliefern; denn nicht zuzustimmen bedeutet, wenn man das konsequent zu Ende denkt, dass mit 1. Juli Ende ist; und das hieße, es gäbe kein Redaktionsgeheimnis mehr. – So viel zum Thema, dass ihr für die Pressefreiheit eintretet. Das ist mit eurer Ablehnung verwirkt.
Ich wünsche mir sehr – und das kann, glaube ich, gelingen –, dass die anderen Parteien dem zustimmen, und möchte ein bisschen etwas dazu ausführen. Der Kollege hat es schon gesagt: Das – unter Anführungszeichen – „Medienprivileg“, das ja immer Thema war – das war ja auch ein bisschen eine Irreführung, muss man ehrlicherweise sagen –, wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Der Grundgedanke dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war eben, wie man Datenschutz, Redaktionsgeheimnis und Pressefreiheit als Grundrechte in Einklang bringt. Das ist eine höchst komplizierte Materie, und es war uns sehr wichtig, gemeinsam mit den Ministerien die Stakeholder – insbesondere die Medien – miteinzubinden, ihre Expertisen einzuholen, ihre Befürchtungen und Ängste zu erfahren. Wir sind, glaube ich, sehr froh darüber, dass wir mit den Stakeholdern, mit den Medienunternehmen zu einer guten Entwicklung gekommen sind, die mittlerweile eigentlich von allen gelobt wird. Das freut mich besonders.
Wie ist das inhaltlich? – Es ist eine Neuregelung dieses Grundrechtsausgleiches zwischen Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Datenschutz, Redaktionsgeheimnis und Pressefreiheit. Dieses Potpourri oder diesen Strauß galt es sozusagen in eins zu kriegen. Der Investigativjournalismus wird geschützt. Ich verstehe nicht, warum das nicht im Interesse der SPÖ ist – keine Ahnung, warum nicht. Es ist auch sehr wichtig, dass die Watchdogfunktion der Medien gestärkt wird. Es ist ja immer die Rede von der vierten Säule in der Demokratie. Das finde ich immer ein bisschen schwierig, aber es geht schon darum, diese Säule oder diesen Bereich massiv zu stärken und nicht weiter Angriffen auszusetzen.
Es gibt einen Umgehungsschutz für das Redaktionsgeheimnis, und es gibt unterschiedliche datenschutzrechtliche Auskunftsrechte, und zwar vor und nach der Veröffentlichung. Was erstmals angewendet werden wird, ist ein In-Camera-Verfahren, das speziell dafür gebaut ist. Es gab die Diskussion, welche Behörde zuständig sein soll: Datenschutzbehörde oder KommAustria? Das ist nun die Datenschutzbehörde, weil es dort die größere Expertise für den Datenschutz gibt.
Ich bringe wie angekündigt folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses über den Antrag 4031/A der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird (2566 d.B.) (TOP 8)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Berichts des Justizausschusses (2566 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Z 3 (§ 9 Abs. 1) entfällt im Text des § 9 Abs. 1 erster Satz die Wortfolge „als Veranwortlicher“.
2. In Z 3 (§ 9 Abs. 1) lautet im Text des § 9 Abs. 1 Z 5 der letzte Satz „Das Recht auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) ist ausgeschlossen.“.
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Das ist unser Abänderungsantrag.
Und im Übrigen bin ich der Meinung, dass die von der Terrororganisation Hamas festgehaltenen Geiseln endlich freigelassen werden sollen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)
17.29
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses über den Antrag 4031/A der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird (2566 d.B.) (TOP 8)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Berichts des Justizausschusses (2566 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Z 3 (§ 9 Abs. 1) entfällt im Text des § 9 Abs. 1 erster Satz die Wortfolge „als Veranwortlicher“.
2. In Z 3 (§ 9 Abs. 1) lautet im Text des § 9 Abs. 1 Z 5 der letzte Satz „Das Recht auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) ist ausgeschlossen.“.
Begründung
Zu Z 1:
Die im Einleitungssatz des § 9 Abs. 1 enthaltene Wortfolge „als Verantwortlicher“ soll entfallen, um den Eindruck zu vermeiden, dass die hier genannten Personen (insbesondere Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes) selbst als Verantwortliche im Sinne des § 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), festgelegt werden.
Der Verantwortliche einer Datenverarbeitung ist anhand der Kriterien des Art. 4 Z 7 DSGVO zu bestimmen. Im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 wird dies im Regelfall das Medienunternehmen bzw. der Mediendienst sein, für das oder den die in Abs. 1 genannten Personen als unterstelltes Personal im Sinne des Art. 29 DSGVO tätig werden. Gleichzeitig sollen aber Kooperationsformen, in denen zB selbständige Journalist:innen auf Basis eines Vertrags, jedoch ohne Weisungsbindung im Sinne des Art. 29 DSGVO mit einem Medienunternehmen oder Mediendienst kooperieren, nicht vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 ausgeschlossen werden. Eine konstitutive Festlegung von Medienunternehmen bzw. Mediendiensten als Verantwortliche im Gesetz kommt nicht in Betracht, weil eine solche Festlegung nach Art. 4 Z 7 DSGVO nur zulässig ist, wenn die Zwecke und Mittel der Verarbeitung im Gesetz vorgegeben werden, was vorliegend nicht angemessen erscheint, da die journalistische Tätigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt würde.
Die in den Z 1 bis 13 des § 9 Abs. 1 zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit vorgesehenen Abweichungen und Ausnahmen von der DSGVO und vom DSG beziehen sich grundsätzlich (abstrakt) auf den Verantwortlichen als Träger der entsprechenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen. In Abs. 1 genannte Personen, die nicht selbst Verantwortlicher sind, unterliegen diesen Verpflichtungen von vornherein nicht, weshalb es insoweit auch keiner gleichartigen Abweichungen und Ausnahmen bedarf. Für das (datenschutzrechtliche) Redaktionsgeheimnis besteht mit § 31 Abs. 2 MedienG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 ein umfassendes Umgehungsverbot.
Zu Z 2:
Die im letzten Satz des § 9 Abs. 1 Z 5 vorgesehene Ausnahme von Art. 15 Abs. 3 DSGVO soll dahingehend präzisiert werden, dass das in Art. 15 Abs. 3 DSGVO geregelte Recht auf Kopie ausgeschlossen ist. Art. 15 Abs. 3 DSGVO (das sogenannte „Recht auf Kopie“) gewährleistet kein über Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinausgehendes Recht, sondern legt lediglich die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung des Verantwortlichen, nämlich die Form, in der die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen ist, fest (vgl. EuGH 4.5.2023, Rs. C 487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, Rn. 31 f.). Aufgrund des ausdrücklichen Ausschlusses des Rechts auf Kopie muss der Verantwortliche bei der Erteilung von Auskünften nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 iVm Art. 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person keine Kopie zur Verfügung stellen, sondern lediglich die allgemeinen Vorgaben des Art. 12 DSGVO (insbesondere Übermittlung „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ gemäß Art. 12 Abs. 1 DSGVO) beachten.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher auch mit in Verhandlung.
Nächster Redner: Herr Abgeordneter Harald Stefan. – Bitte.