19.06
Abgeordneter Andreas Ottenschläger (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuseherinnen und Zuseher! Herr Präsident, ich werde mich bemühen, während meiner Rede keinen Ordnungsruf zu erlangen, und ich denke, es wird mir leichtfallen.
Erstens einmal möchte ich mich natürlich dem Dank für die Abwicklung der Unternehmenshilfen anschließen, der schon an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der diversen Institutionen, die schon genannt wurden, ausgesprochen wurde.
Ich werde mich jetzt auf die Verlesung, die formale Einbringung des schon beschriebenen Abänderungsantrages – das hat Kollege Schwarz ja schon angekündigt – beschränken.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 4070/A vom 16.05.2024 der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG) erlassen wird sowie das ABBAG-Gesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe, das Garantiegesetz 1977 und das KMU-Förderungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der oben zitierte Initiativantrag (4070/A) in der Fassung des Ausschussberichts (2679 d. B.) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 (Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Eine tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandobjektes im Sinne des Abs. 6 ist jedenfalls nicht gegeben, soweit einem Antragsteller oder Vertragspartner gegenüber dem Bestandgeber nach den Bestimmungen der §§ 1104 und 1105 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist oder im Falle einer davon abweichenden Vereinbarung zugestanden wäre. Eine abweichende Vereinbarung ist bei der Festsetzung der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen sowie eines allfälligen Rückforderungs- oder Rückerstattungsanspruchs nur zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller oder Vertragspartner der zuständigen Behörde (§§ 8, 17) nachweist, dass diese Vereinbarung sachgerecht und nicht zur Erlangung einer Förderung abgeschlossen wurde. Ebenso hat der Antragsteller oder Vertragspartner nachzuweisen, ob und in welcher Höhe ihm ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist.“
2. § 25 lautet:
„Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.“
Artikel 6 Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017) wird wie folgt geändert:
1. Nach Ziffer 2 werden folgende Ziffern 3 und 4 angefügt:
„3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt zu § 239a der Ausdruck „– UEZG“.“
„4. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Z 2 lit. e und lit. i des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ ersetzt.“
Artikel 7 (Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014) wird wie folgt geändert:
In Artikel 7 entfällt die Ziffer 2 und die bisherige Ziffer 3 erhält die Bezeichnung „2.“.
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(Beifall bei ÖVP und Grünen.)
19.10
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA
Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 4070/A vom 16.05.2024 der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG) erlassen wird sowie das ABBAG-Gesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, das Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe, das Garantiegesetz 1977 und das KMU-Förderungsgesetz geändert werden (Top 16)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der oben zitierte Initiativantrag (4070/A) in der Fassung des Ausschussberichts (2679 d. B.) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 (Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG-NoAG) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Eine tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandobjektes im Sinne des Abs. 6 ist jedenfalls nicht gegeben, soweit einem Antragsteller oder Vertragspartner gegenüber dem Bestandgeber nach den Bestimmungen der §§ 1104 und 1105 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist oder im Falle einer davon abweichenden Vereinbarung zugestanden wäre. Eine abweichende Vereinbarung ist bei der Festsetzung der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen sowie eines allfälligen Rückforderungs- oder Rückerstattungsanspruchs nur zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller oder Vertragspartner der zuständigen Behörde (§§ 8, 17) nachweist, dass diese Vereinbarung sachgerecht und nicht zur Erlangung einer Förderung abgeschlossen wurde. Ebenso hat der Antragsteller oder Vertragspartner nachzuweisen, ob und in welcher Höhe ihm ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist.“
2. § 25 lautet:
„Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.“
Artikel 6 Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017) wird wie folgt geändert:
1. Nach Ziffer 2 werden folgende Ziffern 3 und 4 angefügt:
„3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt zu § 239a der Ausdruck „– UEZG“.“
„4. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Z 2 lit. e und lit. i des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ ersetzt.“
Artikel 7 (Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014) wird wie folgt geändert:
In Artikel 7 entfällt die Ziffer 2 und die bisherige Ziffer 3 erhält die Bezeichnung „2.“.
Begründung
Zu Artikel 1
Mit der Regelung soll klargestellt werden, dass jedenfalls dann keine tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandobjektes im Sinne des Abs. 6 anzunehmen ist, soweit der Antragsteller oder Vertragspartner einen gesetzlichen Anspruch auf Bestandzinsminderung nach den §§ 1104, 1105 ABGB gegen den Bestandgeber hat oder im Falle einer davon abweichenden Vereinbarung gehabt hätte. Weiters enthält die Bestimmung eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine abweichende Vereinbarung bei der Rückforderung oder Rückerstattung zu berücksichtigen ist.
Zu Artikel 6
Mit Artikel 2 Z 2 des vorliegenden Bundesgesetzes wird in § 3 Z 2 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) eine neue lit. i eingefügt, mit den Erhebungen im Rahmen der Vollziehung u.a. von Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. e ABBG normiert werden.
Steuerberater und Steuerberaterinnen sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 WTBG 2017 zur Vertretung bei allen Amtshandlungen, die von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (§ 3 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung) gesetzt werden, berechtigt. Da die nunmehr neu eingefügte lit. i auch für die genannten unter lit. e fallenden Aufgaben anwendbar ist, wird zur Klarstellung dementsprechend der im WTBG enthaltende Verweis auf die neue lit. i erweitert.
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