18.09

Abgeordneter Mag. Markus Koza (Grüne): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Frau Ministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! „Von den Maßnahmen zur Abschaffung der kalten Progression profitieren die untersten Einkommen stärker als die obersten [...]. Bei den mittleren [...] ist die Entlastung durch das 2023 eingeführte System ähnlich, wie sie bei einer automatischen Vollanpassung gewesen wäre.“ – So fasst der „Standard“ die vom Budgetdienst des Parlaments errechnete Verteilungswir­kung der Abschaffung der kalten Progression nach dem Modell dieser Regierung zusammen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, das ist aus grüner Sicht eine sehr er­freuliche Verteilungsbilanz. Diese Verteilungsbilanz wird heute für uns noch einmal erfreulicher, weil wir den Kinderzuschlag für armutsgefährdete Fa­milien von 60 Euro pro Monat pro Kind – insbesondere Alleinerzieher:in­nen und Alleinverdiener:innen – in Dauerrecht übernehmen. Das ist eine Maß­nahme, die insbesondere erwerbstätige Alleinerzieher:innen unterstützt, und das freut uns ganz besonders. (Beifall bei den Grünen.)

Die Frau Ministerin hat es bereits erwähnt, der Kinderzuschlag wurde ursprüng­lich mit einer Befristung von Mitte 2023 bis Ende 2024 eingeführt, um in Zeiten der hohen Inflation besonders einkommensarme Familien zu unterstüt­zen. Mit Juli 2025 und einer bis dahin geltenden Übergangsfrist wird diese Maßnahme in Dauerrecht überführt. Was bedeutet das? – Das bedeutet beispielsweise für eine Alleinerzieherin mit zwei Kindern, die 1 700 Euro pro Monat verdient, dass sie pro Jahr 1 440 Euro zusätzlich bekommt – und das zusätzlich zur valorisierten Familienbeihilfe, die es vor der grünen Regie­rungsbeteiligung auch nicht gegeben hat, und zusätzlich zum auf 700 Euro er­höhten Kindermehrbetrag. (Beifall bei den Grünen.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Alleinerzieher:innen erhalten im Vergleich zu früheren Regierungen, egal ob diese jetzt rot-schwarz oder schwarz-blau waren, deutlich mehr und so viel wie nie zuvor. Wir reden nicht nur über Kindergrundsicherung, sondern setzen im Kampf gegen die Kinderarmut ganz konkrete Schritte. (Beifall bei den Grünen.)

Während wir in diesem Wahlkampf immer wieder erleben müssen, wie gegen Menschen in Armut polemisiert wird, wie Wahlkampf auf Kosten armer Menschen gemacht wird, ist es einmal mehr gelungen, eine Maßnahme zur Verbesserung der sozialen Lage von Niedrigverdiener:innen zu setzen. Wir machen unseren Sozialstaat einmal mehr besser und fairer – das ist gut so, so soll es auch sein.

Erlauben Sie mir noch zuletzt, den von der Ministerin ebenfalls angesprochenen Abänderungsantrag einzubringen: den Abänderungsantrag der Abgeordne­ten Andreas Ottenschläger, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA und Kolleginnen und Kollegen zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und die Reisegebührenvor­schrift 1955 geändert werden, Progressionsabgeltungsgesetz 2025, 2710 der Beilagen.

Kurz zum Inhalt, auch das hat die Ministerin ausgeführt: Es geht um die Aufsto­ckung des Wohnschirms, um Menschen, die infolge der Unwetter, des Hochwassers, der Überschwemmungen wohnungslos geworden sind oder Pro­bleme haben, eine Wohnung zu finden, entsprechend zu unterstützen.

*****

Ich bitte um breite Zustimmung. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

18.13

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Jakob Schwarz

und Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundesgeset­zes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden (Progres­sionsabgeltungsgesetz 2025 – PrAG 2025) (2710 d.B.) (TOP 8)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht und Antrag (2710 der Beilagen) angeschlossene Gesetzestext wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 erhält die bisherige Novellierungsanordnung die Ziffernbezeichnung 4 und werden folgende Z 1, 2 und 3 vorangestellt:

»1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2 und § 2a)“«

»2. § 1 Abs. 2c lautet:

„(2c) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2024 bis 2026 100 Millionen Euro für Unterstützungs­maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2024 12 Millionen Euro, auf das Jahr 2025 65 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 23 Millionen Euro.“«

»3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Unterstützungsleistungen nach Unwetterkatastrophen

§ 2a. (1) Zweck der Unterstützungsleistungen ist es, in Härtefällen einen Beitrag zur Abmilderung der längerfristigen Auswirkungen von Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen zu leisten.

(2) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumerhaltung und Wohn­raumbeschaffung nach Unwetterkatastrophen sind Personen, die

1.    über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen,

2.    diesen Wohnsitz katastrophenbedingt nicht nutzen können bzw. konnten und daher Wohnraum benötigen bzw. benötigten und

3.    nicht in der Lage sind, den durch diese Katastrophe ausgelösten Verlust von Wohnraum selbständig mit eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Drit­ter abzuwenden.

(3) Form und Höhe der Unterstützungsleistungen werden in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt. Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 2 kön­nen auch in Form von Pauschalleistungen geleistet werden.“«

2. In Art. 3 werden nach der Z 4 folgende Z 5 und 6 angefügt:

»5. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3.   die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß § 2 Abs. 1, 1a, und 3 sowie § 2a“«

»6. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2c, § 2a, § 3d Abs. 1 und 7 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit dem der Kund­machung folgenden Tag in Kraft.“

Begründung

Um zur Deckung des akuten Unterstützungsbedarfes nach Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen einen Beitrag leisten zu können, wird das Leistungsspektrum des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz im Bereich Wohnen erweitert.

Zur Abfederung von Härtefällen wird es – ergänzend zu Leistungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden (wie etwa Katastrophenfonds) – möglich sein, Unterstützungsmaßnahmen zur Verhinderung bzw. Beendigung von Wohnungslosig­keit (Wohnungssicherung, Wohnungswechsel, Wohnraumbeschaffung) zu gewähren. Diese Leistungen werden jenen Menschen zur Verfügung gestellt, die aufgrund der Unwetterkatastrophe ihren Wohnraum nicht nutzen können und die deshalb temporär oder dauerhaft neuen Wohnraum benötigen. Die Ziel­gruppe für diese Leistungen soll Wohnungs- und Hauseigentümer:innen sowie Mieter:innen umfassen.

Dafür werden dem Sozialminister für die Jahre 2024 bis 2026 weitere 40 Mio. Euro bereitgestellt. Diese Mittel werden gemeinsam mit den 60 Mio. Euro (somit gesamt 100 Mio. Euro), die bereits mit der Änderung des Lebenshaltungs- und Wohn­kosten-Ausgleichs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 35/2024 für Unterstützungsleistun­gen für den Wohnschirm zur Verfügung gestellt wurden, auf die Jahre 2024 bis 2026 aufgeteilt.

Antragsberechtigt ist, wer nicht in der Lage ist, den durch Unwetterkatastro­phen ausgelösten vorübergehenden oder dauerhaften Verlust von Wohnraum selb­ständig mit eigenen Mitteln oder durch Unterstützung Dritter abzuwenden. Als Dritte zählen neben den Gebietskörperschaften und den Katastrophenfonds auch Versicherungsgesellschaften.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde verteilt und in den Grundzügen erläutert, er steht daher mit in Verhandlung.

Herr Abgeordneter Franz Hörl, Sie haben das Wort. – Bitte.