13.46

Abgeordneter Peter Wurm (FPÖ): Herr Präsident! Herr Minister Angstschober! (Zwi­schenruf der Abg. Maurer. – Weitere Zwischenrufe bei den Grünen.) Ein Sozialmi­nister - -

Präsident Ing. Norbert Hofer: Herr Abgeordneter, ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass wir uns im Hohen Haus darauf geeinigt haben, mit der Änderung von Namen keine Redebeiträge zu gestalten. – Bitte schön. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

Abgeordneter Peter Wurm (fortsetzend): Das nehme ich gerne zur Kenntnis. (Zwi­schenruf bei der SPÖ.) Dieser Spitzname wurde ihm in seinem Heimatbundesland, in Oberösterreich, verpasst. (Rufe bei der ÖVP: Von wem?) Er wird sich halt dann sonst verbreiten; ich habe ihn aber recht treffend gefunden.

Herr Minister, aber trotz allem sind Sie Sozialminister. Wir haben zurzeit 1,9 Millionen Menschen in Österreich mit Familien, mit Kindern, die entweder arbeitslos oder in Kurz­arbeit sind, die massive Gehaltseinbußen haben. Eine größere Krise im Sozialbereich hatten wir noch nie, und ich sehe nicht – so empfinde ich das – den Angstschweiß auf Ihrer Stirn. Sie sitzen recht locker da, Sie machen also weiter wie gehabt. Sie spielen das Spiel weiter, mit Ihrer Maske, aber was das sozial bedeutet, Herr Minister, das spüre ich nicht, auch nicht in Ausschüssen, wenn Sie da sind.

Sie machen das sehr professionell – da kann man nichts sagen –, aber ich spüre da keine Emotion. Ich habe ja doch einige Sozialminister erlebt, auch einen mittlerweile verstorbenen Sozialminister Hundstorfer – um den auch zu erwähnen –, da hatte ich das Gefühl, er war mit Herz dabei. (Zwischenruf des Abg. Vogl.) Ihn hat jeder Arbeitslose, jeder Sozialfall, alles an Problemen geärgert – das damals waren ja noch relativ gute Zeiten –, Sie aber scheinen die 1,9 Millionen Menschen nicht sehr zu tangieren, und das finde ich eigentlich schockierend.

Vielleicht noch einmal ganz kurz zu den Pensionen: Unsere Position ist sehr klar. Auch wir sind der Meinung, 45 Jahre sind genug. Ich glaube auch, dass die Pensionen fi­nanzierbar sein werden – natürlich sind das große Ausgaben. Was wir, glaube ich, wer­den angehen müssen, ist das Thema Luxuspensionen. Gerade in dieser Krise wird man das wieder angreifen, wieder aufgreifen müssen, und da haben die Grünen eine histori­sche Chance, ihr Waterloo von der letzten Beteiligung auszubügeln.

Was man auch sagen sollte: Jene Menschen, die in Kurzarbeit oder arbeitslos sind, zah­len natürlich auch entsprechend weniger auf ihr Pensionskonto ein. Das heißt, das wird auch langfristig dementsprechend die Pensionen für diese Menschen reduzieren.

Ich habe es mitgebracht, damit man es einfach einmal sieht (eine Tafel mit der Aufschrift „EU-Budget 2017-2021: € 1.850.000.000.000“ auf das Rednerpult stellend), diese Zahl mit den vielen Nullen, das EU-Budget jetzt in der Coronakrise. Ich weiß nicht, ob sich da jemand etwas darunter vorstellen kann; es war auch für mich sehr schwer: 1,8 Billionen Euro. Ich habe googeln müssen, wie es dann weitergeht. (Abg. Maurer: Das wundert mich auch nicht! – Heiterkeit bei Abgeordneten von SPÖ und Grünen.)

Ich wollte das nur sagen, dass man sieht, wohin das Geld auch der Steuerzahler aus Österreich fließt. Das verteilt dann Brüssel in Europa – wohin genau, wissen wir nicht.

Wir hätten vorgeschlagen, auch – und vor allem – für jene in Österreich (ein Schild mit der Aufschrift „Österreich 1000er“ auf das Rednerpult stellend), die zurzeit wirklich lei­den - - Hoppala! (Das Schild des Redners fällt vor das Rednerpult. – Oje-Rufe bei der ÖVP. – Zwischenrufe bei den NEOS. – Abg. Leichtfried: Das ist gestern dem Kollegen Zanger auch schon passiert!)

Es ist wichtig genug, um es raufzuholen. Ich zeige es noch einmal her: der Österreichtau­sender. Das wäre eine Maßnahme, mit der man der breiten Bevölkerung in Österreich helfen könnte und sollte und mit der man die Konjunktur dementsprechend beleben könnte. (Beifall bei der FPÖ.)

Ich bringe folgenden Entschließungsantrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Ausführungsgesetze zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Adaptierung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes in COVID-19-Zeiten“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pfle­ge und Konsumentenschutz und der Bundeskanzler, werden ersucht, mit den einzelnen Landesregierungen unverzüglich Kontakt aufzunehmen und diese auf die sofortige Um­setzung des § 10 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes in allen nicht durch das VfGH-Er­kenntnis (G 164/2019) behobenen Teilen hinzuweisen sowie deren Einhaltung einzu­mahnen.

Die Bundesregierung, wird ersucht, hinsichtlich der durch den VfGH beanstandeten de­gressiven Staffelung für Kinderzuschläge, des Arbeitsqualifizierungsbonus und der So­zialhilfe-Statistik eine der ständigen Spruchpraxis des VfGH entsprechende, verfas­sungskonforme Regierungsvorlage dem Nationalrat zuzuleiten.“

*****

Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

13.51

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abg. Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

betreffend Ausführungsgesetze zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Adaptierung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes in COVID-19-Zeiten

eingebracht im Zuge der Debatte zu Top 7: Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (55 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvor­anschlages für das Jahr 2020 (Bundesfinanzgesetz 2020-BFG 2020) samt Beila­gen (183 d.B.) – UG 21(Soziales) in der 32.Sitzung des Nationalrates am 28. Mai 2020

Einzelne Bundesländer wie insbesondere das rot-grün regierte Bundesland Wien haben die Nichtumsetzung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) seit dessen Inkrafttreten damit begründet, dass man ein Erkenntnis des Verfassungs­gerichtshofs zu diesem Gesetz abwarten müsse und erst dann eine Ausführungsgesetz­gebung entsprechend umsetzen werden.

Im diesbezüglichen VfGH-Erkenntnis vom Dezember 2019 wurden lediglich 3 von 13 angefochtenen Gesetzespassagen teilweise aufgehoben. Alle anderen 10 angefochte­nen Gesetzespassagen und insbesondere auch die nicht angefochtenen Gesetzespas­sagen blieben vom VfGH-Erkenntnis ausdrücklich unangetastet und damit weiterhin in Kraft.

Zum VfGH-Erkenntnis (G 164/2019) ist inhaltlich darüber hinaus folgendes anzuführen:

1.         Der VfGH widerspricht sich selbst. Noch vor einem Jahr wurde zur oberösterrei­chischen Mindestsicherung (VfGH 11.12.2018, G 156/2018 ua) eine funktions­gleiche degressive Staffelung von Sozialleistungen bei einer hohen Kinderan­zahl, die ja zusätzlich zur ohnehin bestehenden Familienbeihilfe ausbezahlt wer­den, als zulässig anerkannt.

2.         Der VfGH negiert den klaren sachlichen Zusammenhang zwischen Spracher­werb und Berufsqualifikation. Das ist eine weltfremde Botschaft aus dem Elfen­beinturm.

3.         Für die aufgehobenen Regelungen können funktionsgleiche Ersatzregelungen getroffen werden, die den Spruch des VfGH berücksichtigen.

Das SH-GG ist ein Auftrag an die Landesgesetzgebung. Demzufolge werden Oberös­terreich und Niederösterreich ihre bereits erlassenen Ausführungsgesetze in puncto „Kinderzuschläge“ und „Arbeitsqualifizierungsbonus“ anzupassen haben, wobei eine Er­satzregelung in Bezug auf die Kinderzuschläge relativ leicht umzusetzen ist. Sämtliche anderen Bundesländer sind und bleiben aber verpflichtet, alle übrigen Regelungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes durch Ausführungsgesetze umzusetzen.

Zahlreiche Regelungen des SH-GG, die der ÖVP/FPÖ-Bundesregierung im Gesetzwer­dungsprozess ein Anliegen waren, wurden gar nicht angefochten, darunter etwa:

•           Die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Auszahlung von Mindestsicherung und Wohnbeihilfe, wie bisher etwa in Wien üblich (§ 2 Abs. 5 SH-GG).

•           Die Unzulässigkeit, Sperren des AlVG-Arbeitslosengeldes, die durch das Arbeits­marktservice (AMS) veranlasst werden, zu 100 Prozent durch Mindestsicherung auszugleichen, wie es in Wien oft vorkam (zur Vermeidung von Härtefällen bleibt ein Ausgleich von bis zu 50 Prozent zulässig, § 7 Abs. 3 SH-GG).

•           Die Verpflichtung des Landesgesetzgebers, ein wirksames Kontroll- und Sanktio­nensystem zu schaffen und aufrechtzuerhalten (§ 9 Abs. 1 und 2 SH-GG).

Darüber hinaus sind die vor dem VfGH angefochtenen, aber verfassungskonformen Re­gelungen des SH-GG anzuführen:

•           Fremdenrecht

o          Der Ausschluss von Fremden vor Ablauf von fünf Jahren tatsächlichem und rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich (mit Ausnahme von Asylberechtigten und erwerbstätigen Unionsbürgern, wobei hier aber erstmals die Fremdenbehörde im Verfahren anzuhören ist). Subsidiär Schutzberechtigte werden österreichweit auf das Niveau der Grundversorgung beschränkt. Ausreisepflichtige bzw. bloß ge­duldete Fremde sind überhaupt von jeder Leistung auszuschließen (§ 4 SH-GG). Hier sieht etwa das Land Wien derzeit großzügigere Regelungen vor, die nun entsprechend anzupassen sein werden.

o          In Voraussicht einer möglichen späteren Aufhebung des Arbeitsqualifizierungs­bonus wurde die Pflicht zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des ÖIF sowie zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses auch in § 16c Abs. 1 IntG verankert. Eine schuldhafte Verletzung von Integrationspflichten gemäß § 6c Abs. 1 IntG ist mit Leistungskürzungen im Ausmaß von zumindest 25 Prozent über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu sanktionieren (§ 9 Abs. 3 SH-GG). Das be­deutet, dass etwa ein alleinlebender Asylwerber, der 900 Euro Mindestsicherung beziehen will, sich aber fahrlässig oder vorsätzlich weigert, Deutsch bis auf B1-Niveau zu lernen oder Wertekurse zu besuchen, mit einer Anzeige des ÖIF an die Sozialbehörden der Länder und sodann mit einem Abzug auf zumindest 625 Euro für mindestens drei Monate zu rechnen hat.

•           Sachleistungen

o          Der grundsätzliche Vorrang von Sachleistungen ist verfassungskonform (§ 3 Abs. 5 SH-GG), ebenso die Wohnkostenpauschalregelung (§ 5 Abs. 5 SH-GG).

o          Die zwangsweise Befristung von Bescheiden mit 12 Monaten (zur effektiven Ver­meidung mehrjähriger Fortzahlungen ohne jedweder neuerlichen Prüfung) ist verfassungskonform (§ 3 Abs. 6 SH-GG).

o          Auch der Grundsatz der verpflichtend degressiven Staffelung von Sozialhilfeleis­tungen je nach Größe der Haushaltsgemeinschaft, aber auch diesbezügliche Höchstgrenzen für Erwachsene bleiben bestehen (100 % / 70 % / 45 %). Gleiches gilt für die strenge Definition, welche Formen des wirtschaftlichen Zusammenle­bens bereits als Haushaltsgemeinschaft einzustufen sind sowie für die Haus­haltsdeckelung an Geldleistungen, die Erwachsenen-Wohngemeinschaften be­ziehen, auf dzt. ca. 1.575 Euro (§ 5 SH-GG).

Für die durch den VfGH beanstandeten und aufgehobenen Regelungen im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz bestehen auf der Ebene der Bundesgesetzgebung ebenfalls rasch um­setzende Varianten einer verfassungskonformen Sanierung:

•           Die degressive Staffelung für Kinderzuschläge: Eine mögliche jedenfalls verfas­sungskonforme Variante ist bereits vorgezeichnet: Da die von den Anfechtungs­werbern behauptete Überdeterminierung des Grundsatzgesetzes letztlich in kei­nem Punkt beanstandet wurde, dürfte wohl auch die vollinhaltliche Übernahme der Haushaltsdeckelregelung des Oö. MSG nicht zu beanstanden sein. Ebenso könnte etwa ein einheitlicher prozentueller Zuschlag pro Kind vorgesehen wer­den.

•           Arbeitsqualifizierungsbonus: Eine mögliche jedenfalls verfassungskonforme Variante könnte darin bestehen, dass die Pflichten nach dem Arbeitslosenversi­cherungsgesetz (AlVG) und/oder dem Integrationsgesetz (IntG) weiter präzisiert und engmaschig verschärft werden, sodass im Ergebnis nur jene Asylberech­tigten eine volle Leistungshöhe beanspruchen können, die in Vollzeit mit der Ver­besserung ihrer Sprachkenntnisse bzw. weiterer Arbeitsqualifizierung beschäftigt sind. Ebenso ist es durchaus denkbar, für die Inanspruchnahme von ÖIF-Kurs­angeboten des Staates einen direkten Selbstbehalt vorzusehen.

•           § 1 Abs. 1 Sozialhilfe-Statistikgesetz: Dieses technische Detail ist durch die gefor­derte nähere Konkretisierung problemlos zu reparieren. Eine Reparatur könnte aber entbehrlich sein, da die Länder ohnehin in ihren Ausführungsgesetzen ent­sprechende Verpflichtungen zur zwischenbehördlichen Datenweitergabe vorzu­sehen haben (§ 8 SH-GG).

Die Tageszeitung „Der Standard“ hat eine interessante Studie der Princeton University an die Öffentlichkeit gebracht, die einen nachhaltigen Einblick in die innerösterreichische Migrationswanderung von den Bundesländern in die Bundeshauptstadt Wien offenlegt:

https://www.derstandard.at/story/2000114779084/wien-zieht-mit-hoeherer-sozialhilfe-fluechtlinge-an

Dazu kommentiert Redakteur Andreas Schnauder unter dem Titel „Pull-Effekt der So­zialhilfe: Falsche Anreize“:

Dass ein kleines Land derartige Unterschiede aufrechterhält, mag typisch österreichisch sein, macht es aber auch nicht besser. Die unterschiedlichen Leistungen sorgen nicht nur dafür, dass Asylberechtigte wandern. Es gibt auch – abseits der Studie – einen Pull-Effekt aus der Beschäftigung in die Mindestsicherung. Das ist der Fall, wenn Jobs schlecht bezahlt sind – man denke nur an Küchengehilfen. Für geflüchtete Familien kann es attraktiver sein, in Wien von Sozialleistungen zu leben, als in Tirol von Arbeit.

Die FPÖ hat dazu einen klaren Standpunkt, den Sozialsprecherin Dagmar Belakowitsch so formulierte:

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200220_OTS0035/fpoe-belakowitsch-neue-studie-zeigt-wiener-mindestsicherung-zieht-asylberechtigte-an

Diese Langzeitstudie zweier unabhängiger Wissenschaftler zeigt eindeutig, dass die Reise in Sachen Mindestsicherung in die falsche Richtung gegangen ist. Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass das unter Türkis-Blau 2019 beschlossene Sozialhilfe-Grund­satzgesetz in allen österreichischen Bundesländern umgesetzt werden muss. Die vom VfGH monierten Änderungen sind in einer Novelle leicht durchzuführen und insbeson­dere das rot-grün geführte Wien hätte keine Ausrede mehr, die Ausführungsgesetzge­bung vorzulegen.

Dazu ist aber insbesondere die ÖVP auf Bundesebene aufgerufen, hier endlich gemein­sam mit ihrem Koalitionspartner dieses Projekt auch weiter zu verfolgen und umzuset­zen. Als FPÖ würden wir im ‚koalitionsfreien Raum‘ hier auch sachpolitisch unterstützend dazu beitragen, dass das sinnhafte und notwendige Sozialhilfe-Grundsatzgesetz endlich bundesweit inklusive Ausführungsgesetzen in Kraft treten kann. Verschweigt sich die ÖVP hier weiterhin und verabschiedet sie sich von diesem Reformschritt, dann würde das wieder einmal zeigen, dass hier nach hinlänglich bekannter ÖVP-Methode wieder nur Wasser gepredigt und Wein getrunken wird.

-           Für Sozialhilfebezieher und -bezieherinnen wurde auch ein neues Leistungsrecht etabliert, das Zuschläge für besonders schützenswerte Personengruppen (Allein­erziehende und Menschen mit Behinderung) vorsieht.

-           Auch die Abdeckung nachweislich höherer Wohnkosten (Wohnkostenpauschale) wurde zusätzlich möglich gemacht, ebenso die Gewährung von Zusatzleistungen im Härtefall für Sonderbedarfe.

Alle diese sinnvollen und notwendigen Maßnahmen wurden durch die Nichtumsetzung der Ausführungsgesetzgebung in einzelnen Bundesländern verhindert. Gerade in Kon­frontation mit den Auswirkungen der COVID-19-Krise und ihren sozialen Folgen sollte daher im Interesse jener, die unverschuldet in Not geraten sind und die ihren Beitrag ins Sozialsystem über viele Jahre geleistet haben, eine rasche Adaptierung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und Umsetzung in den Ausführungsgesetzen erfolgen.

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pfle­ge und Konsumentenschutz und der Bundeskanzler, werden ersucht, mit den einzelnen Landesregierungen unverzüglich Kontakt aufzunehmen und diese auf die sofortige Um­setzung des § 10 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes in allen nicht durch das VfGH-Er­kenntnis (G 164/2019) behobenen Teilen hinzuweisen sowie deren Einhaltung einzu­mahnen.

Die Bundesregierung, wird ersucht, hinsichtlich der durch den VfGH beanstandeten de­gressiven Staffelung für Kinderzuschläge, des Arbeitsqualifizierungsbonus und der So­zialhilfe-Statistik eine der ständigen Spruchpraxis des VfGH entsprechende, verfas­sungskonforme Regierungsvorlage dem Nationalrat zuzuleiten.“

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag.a Ulrike Fischer. – Bitte schön, Frau Abge­ordnete.