17.22

Abgeordneter Mag. Peter Weidinger (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geschätz­ter Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen, geschätzte Kollegen! Liebe Öster­reicherinnen, liebe Österreicher und alle Menschen, die hier in diesem wunderschönen Land leben! Etwas verwundert bin ich jetzt schon über die Aussage des Abgeordneten Wurm: Wir beschließen jetzt gemeinsam einen Antrag von allen Fraktionen, wir waren uns auch im Ausschuss – nach einigen Diskussionen, was in der Natur der Sache liegt – darüber einig, dass wir da eine Verbesserung erzielen wollen, dass wir das gemeinsam beschließen, was wir auch tun werden, und dann stellst du dich hier heraus und kritisierst jetzt eigentlich die Lösung, von der du ja selbst ein Teil bist. Also das würde ich jetzt an dieser Stelle vielleicht anders sehen; du hilfst ja mit, dass wir hier gemeinsam eine klare Regelung finden und das auf den Punkt bringen. (Abg. Vogl: Nicht einmal eine Jahreszahl reingeschrieben ...!)

Ich möchte aber auch gerne – auch weil es einen Zwischenruf des Herrn Kollegen Vogl gibt – auf den Redebeitrag, den du vorhin, bevor wir von der Behandlung des Dringlichen Antrages unterbrochen wurden, gebracht hast, eingehen. Nur ein kleiner Input: Als Inkassoinstitut darf man ja gar keine Forderung kaufen. Das hast du früher hier in den Raum gestellt oder ich schreibe es eher dem zu, dass das von dir sehr verkürzt darge­stellt war, denn das weißt du ja, dass das rechtlich gar nicht möglich ist. (Zwischenruf des Abg. Vogl.) Genau das Gleiche gilt ja auch bei verjährten Zinsen: Die dürfen ja betrieben werden. Es handelt sich dabei ja um ein Bankenthema und nicht um ein Inkassothema, denn die Inkassoinstitute sind ja Dienstleister der Banken – das, um diesen Punkt hier richtigzustellen.

Geschätzte Damen und Herren, lassen Sie mich aber auf den wesentlichen Kern dieses Anliegens kommen! Nehmen wir an, ein Kärntner kauft einen Kühlschrank um 700 Euro. Das macht er auf Rechnung, und nach zwei Monaten wird die Rechnung leider nicht beglichen. Es erfolgt dann eine Aufforderung, es folgt dann eine Mahnung, wenn das an das Inkassoinstitut übergeben wird. Da haben wir momentan die Situation, dass bei der Höchstbetragsverordnung der Inkassoinstitute zwar die Beträge für einzelne Maßnah­men verrechnet werden können, diese aber zu wenig transparent sind, weil es keine Regelung über die konkrete Anzahl der eingeleiteten Eintreibungsmaßnahmen gibt. Das halten wir auch nicht für sinnvoll. Das kann dazu führen, dass es zu einem Vielfachen der ursprünglichen Kaufsumme kommt.

Der rechtliche Hintergrund liegt ja im § 1333 Abs. 2 ABGB, der beschreibt, dass die Berechnung angemessen, zweckmäßig und so weit notwendig vorgenommen werden soll, aber da gibt es für den Konsumenten Rechtsunsicherheit. Wir haben diesen Be­schluss aufgelegt, damit da Klarheit geschaffen wird – einerseits für den Konsumenten, damit er Rechtssicherheit hat, aber andererseits auch, damit die komplizierten Regelun­gen, bei denen selbst Spezialisten einem nicht sagen können, welche Summe heraus­kommen kann, wie das bei Ratenzahlungen der Fall ist, geklärt werden.

Weiters haben wir damit auch eine Modernisierung angeregt. So gibt es immer noch die Evidenzhaltungsgebühr, die im Zeitalter der Digitalisierung einfach überkommen ist und nur zu einer Umwälzung der Kosten zuerst ans Inkassoinstitut und später an den Konsu­menten führt. Mit diesem Antrag werden wir für Klarheit sorgen und diese schaffen, und ich bitte Sie alle, diesem Antrag zuzustimmen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeord­neten der Grünen.)

17.25

Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Petra Wimmer. – Bitte.