13.00

Abgeordneter Mag. Klaus Fürlinger (ÖVP): Ein berühmter deutscher Dichter hat ein­mal gesagt, man soll jeden Tag ein schönes Bild ansehen, ein gutes Buch lesen und, wenn es geht, auch nur einen einzigen vernünftigen Satz sagen. Kollege Kucher, das war es, was ich an deiner Rede vermisst habe. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Jakob Schwarz.)

Meine Damen und Herren, es ist ja spannend, dass man solche Kleinigkeiten wie die, die wir hier wollen, nicht auf sachlicher Ebene diskutieren kann. Diese Regierung, dieses Haus, wir gemeinsam haben in den letzten Wochen zur Bekämpfung der Pandemie viele sinnvolle Maßnahmen beschlossen, viele Regeln gemacht, die Gott sei Dank von den Menschen eingehalten worden sind. Jetzt besteht in meinem Heimatbundesland, in dem niemand schläft und in dem es einen guten Krisenstab – geführt von Herrn Landeshaupt­mann Stelzer und Frau Landeshauptmannstellvertreterin Haberlander – gegeben hat und immer noch gibt, eine Sondersituation, dass Mitglieder von Bekenntnisgemeinschaf­ten durch das Land reisen – einige sesshaft, einige weniger sesshaft –, die sich an diese Regeln schlichtweg nicht halten. Selbst dann, wenn sie unter Quarantäne gestellt sind, halten sie sich nicht an diese Regeln.

Die Polizei teilt uns nun mit, dass sie nicht in der Lage ist, das Recht, das wir eigentlich haben, und die Regeln, die wir gesetzt haben, durchzusetzen. Nichts, aber auch gar nichts anderes wollen wir, als dass wir der Polizei zumindest die Möglichkeit und eine Handhabe geben, diese Regeln durchzusetzen. (Abg. Loacker – ein Schriftstück in die Höhe haltend –: Das steht nicht drin!) Es ist ein ganz, ganz simpler Antrag, den wir ein­gebracht haben. (Abg. Einwallner: Ein schlechter!) Wir haben letztlich auch nichts an­deres getan, als alle eure Bedenken, lieber Philip Kucher, in diesen Antrag einzuarbei­ten. (Abg. Einwallner: Heute in der Früh rausgetan!) Wir haben es heute in der Früh noch verbrieft. Alles, was ihr wollt, haben wir heute noch verbrieft.

Wir nehmen zur Kenntnis, dass euch Oberösterreich ein bisschen zu wenig wert ist, dass euch egal ist, dass es dort 200 Neuerkrankungen gibt, das werden wir - - (Abg. Kucher: Was hat denn der Stelzer gemacht? Entschuldigung, er hat vier Monate Zeit gehabt! Was hat er denn getan? – Abg. Haubner: Na, na!) – Ganz ruhig! Er ist nicht von Ru­mänien hereingefahren und hat einen Cluster durch Verletzung der Abstandsregeln her­vorgerufen. (Abg. Kucher: ...! Hat er vergessen zu testen?) – Philip Kucher, diese un­sachlichen Vorwürfe gegen den Landeshauptmann von Oberösterreich werde ich an die­ser Stelle nicht mehr kommentieren. Kümmere dich um deinen Laden in Kärnten und lass mich da heraußen fertigreden! (Beifall bei der ÖVP.)

Meine Damen und Herren, um dem Ganzen einen guten und versöhnlichen Anstrich zu geben – es ist unser Versuch, allen hier im Haus entgegenzugehen –, bringe ich noch einen heute Morgen verhandelten Abänderungsantrag ein.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karl Mahrer, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kom­munalsteuergesetz 1993 und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden (337 der Bei­lagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben genannte Antrag (337 d. B.) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 (Änderung des Epidemiegesetzes 1950) lautet Z 3:

„3. Nach § 28a Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

‚(1b) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen auf Ersuchen der nach diesem Bundesgesetz zu­ständigen Behörden – sofern dringend erforderlich – an Maßnahmen gemäß § 5 mitzu­wirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst

1. die Erhebung von Identitätsdaten (Name, Wohnsitz),

2. die Erfragung allfälliger Krankheitssymptome und

3. die Erhebung von Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

von kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen als Auf­tragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABI. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABI. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2) für die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Abfragen aus dem Zentralen Melderegister durchführen. Diese Daten sind den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden in elektronischer Form über eine gesicherte Leitung unverzüglich nach der Erhebung zu übermitteln. Die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktierung der betroffenen Person verarbeitet werden und sind nach Übermittlung an die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Be­hörden unverzüglich zu löschen. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.‘“

2. In Art. 3 (Änderung des Epidemiegesetzes 1950) wird nach der Z 3 folgende Z 4 an­gefügt:

„4. Nach § 50 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

‚(13) § 28 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.‘“

*****

Meine Damen und Herren, ich ersuche höflich um Zustimmung zu diesem sehr kon­sensual erstellten Antrag. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

13.05

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karl Mahrer, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden (337 der Beilagen) TOP 6

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben genannte Antrag (337 d. B.) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 (Änderung des Epidemiegesetzes 1950) lautet Z 3:

„3. Nach § 28a Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

,(1b) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen auf Ersuchen der nach diesem Bundesgesetz zu­ständigen Behörden – sofern dringend erforderlich – an Maßnahmen gemäß § 5 mitzu­wirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst

            1.         die Erhebung von Identitätsdaten (Name, Wohnsitz),

            2.         die Erfragung allfälliger Krankheitssymptome und

            3.         die Erhebung von Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

von kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen als Auf­tragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Per­sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2) für die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Abfragen aus dem Zentralen Melderegister durchführen. Diese Daten sind den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden in elektronischer Form über eine gesicherte Leitung unverzüglich nach der Erhebung zu übermitteln. Die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktierung der betroffenen Person verarbeitet werden und sind nach Übermittlung an die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Be­hörden unverzüglich zu löschen. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.‘“

2. In Art. 3 (Änderung des Epidemiegesetzes 1950) wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

„4. Nach § 50 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

,(13) § 28 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.‘“

Begründung

Zu Z 3 (§ 28a Abs. 1b):

Mit der Änderung soll bereits auf Gesetzesebene klargestellt werden, wie weit die Un­terstützungsleistungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tatsächlich ge­hen und welche Informationen sie konkret zu erheben haben. Daher wird deutlich ge­macht, dass die Informationen zum Gesundheitszustand von den Betroffenen selbst zu erfragen sind. Nur das hat in den Bericht an die Gesundheitsbehörde einzugehen. Eine Feststellung des Gesundheitszustandes durch die Organe ist damit ausgeschlossen, sie haben diesen in keiner Weise selbst zu beurteilen oder einzuschätzen.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Gesundheitsbehörde den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Formular zur Verfügung stellt, das die notwendigen Fragestellungen vorgibt und von diesen nur abzuarbeiten ist.

Zu Z 4 (§ 50 Abs. 13):

Ergänzt wird die Befristung der Geltungsdauer dieser Bestimmung. Vor einer allfälligen Verlängerung der Geltungsdauer wäre diese zu evaluieren.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Herr Abgeordneter Gerhard Kaniak, Sie gelangen nun zu Wort.