14.27

Abgeordnete Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Frau Ministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Coronakrise macht einige Verlängerungen von Fristen und Vereinfachungen notwendig, beispielsweise Videoübertragungen zur Beweis­auf­nahme bei Gericht, erweiterte Fristen beim Insolvenzverfahren oder auch erleichterte Identitätsfeststellung bei Notaren bei der Gründung einer GesmbH. Das sind Bestim­mungen, die bestimmten Menschen das Leben in ihren Berufen erleichtern, wie zum Beispiel Juristen, Unternehmern und so weiter. Diese Bestimmungen werden über­wie­gend bis Ende Juni verlängert.

Es gibt aber auch Menschen, auf die bei dieser großzügigen Verlängerung der Fristen vergessen wurde. Dazu zählen beispielsweise Kinder von alleinerziehenden Müttern. Uns als SPÖ hat es sehr verwundert, dass die Frist für die erleichterte Geltendmachung beim Unterhaltsvorschuss nicht bis 30. Juni verlängert werden soll. Im Gesetz steht der 31. März 2021, das heißt nur drei statt sechs Monate. Das Coronavirus macht keinen Unterschied zwischen Menschen und Berufen, und ich verstehe nicht, warum ÖVP und Grüne diese Erleichterungen so ungleich verteilt haben. Daher fordern wir eine Gleich­stellung, und ich werde im Anschluss einen Abänderungsantrag dazu einbringen. (Beifall bei der SPÖ.)

Im Bereich Wohnen hat es während der Krise des ersten Lockdowns geheißen, es gibt Menschen, die ihre Miete nicht bezahlen können. Diese Menschen mussten ihre Miete nicht gleich bezahlen, sondern hatten bis Ende Dezember, also bis Ende dieses Monats, dafür Zeit, plus 4 Prozent Verzugszinsen. Der heutige Entwurf sagt, dass diese Menschen die Miete doch nicht jetzt zurückzahlen müssen, sondern erst bis März, wieder mit 4 Prozent Verzugszinsen.

Das ist aus unserer Sicht eine schlechte Lösung. ÖVP und Grüne tun so, als würden sie sich um die Menschen, die ihre Miete nicht zahlen können, kümmern, das tun sie aber nicht, denn wer seine offene Miete bis jetzt nicht zahlen kann, kann sie bis März höchst­wahrscheinlich auch nicht bezahlen. Ich frage daher: Warum helfen Sie nicht direkt und verzögern das Problem und dessen Folgen?

Diese Menschen brauchen direkte Hilfe, sie brauchen einen Sicher-Wohnen-Fonds, der bei den Betriebskosten einspringt und Härtefälle bei Mietrückständen abfängt. Die Regierung muss aber auch mit einem Mietentfallfonds helfen, der vor allem kleinen Vermietern hilft, wobei die Vermieter dann solidarisch diesen Fonds bespeisen.

Da die Regierung beim Thema Wohnen bis jetzt leider noch keinerlei sinnvolle Lösung getroffen hat, wird sie das bis Ende März auch nicht zustande bringen. Bis Ende Juni hätte sie mehr Zeit, darüber nachzudenken und es zu schaffen. Daher bringe ich folgen­den Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht und Antrag des Justizausschusses, 588 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Im Artikel 3 Z 1 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ er­setzt.

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Weiters bringe ich in Bezug auf die erleichterte Geltendmachung von Unterhalts­vor­schüssen – ich habe das vorhin bereits erläutert – folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses über den Antrag 895/A, 587 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

In Art. I (Änderung des 1. Covid-19-Justiz-Begleitgesetzes) wird in Z 1b das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

*****

Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

14.32

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ruth Becher,

Genossinnen und Genossen,

zum Bericht und Antrag des Justizausschusses über den Entwurf eines Bundes­ge­setzes, mit dem die Notariatsordnung, das GmbH-Gesetz, das COVID-19-Justiz-Begleit­gesetz und das EIRAG geändert werden (588 d.B.)

eingebracht in der 69. Sitzung des Nationalrates am 10. Dezember 2020 zu TOP 5

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

In Artikel 3 Z 1 wird das Datum „31. März 2021" durch das Datum „30. Juni 2021 ersetzt.

Begründung:

zu Z 1 (§ 1):

Der vorübergehende Ausschluss der gerichtlichen Einforderung von Zahlungs­rück­ständen des Wohnungsmieters aus dem zweiten Quartal 2020 soll, angeglichen an Ver­längerung anderer gerichtlicher Fristen, wie etwa auch bei Delogierungen, bis 30. Juni 2021 erfolgen. Die Verlängerung der temporären Aussetzung der Klagbarkeit des Anspruchs um weitere sechs Monate ist deshalb erforderlich, weil durch den neuerlichen Lockdown auch über den Jahresbeginn hinaus Probleme bei der Nachzahlung der angelaufenen Zahlungsrückstände zu erwarten sind.

Die Verlängerung auf sechs Monate kann auch für die Arbeit an echten Lösungen genutzt werden, wie etwa die Schaffung eines „Sicher-Wohnen-Fonds“ sowie eines Mietenentfall-Fonds, um die Menschen vor Delogierungen auch in pandemiefreien Zeiten zu schützen.

Die Abdeckung aus einer vom Mieter übergebenen Kaution soll ebenfalls für weitere sechs Monate ausgeschlossen werden.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag.a Selma Yildirim, Genossinnen und Genossen,

zum Bericht des Justizausschusses über den Antrag 895/A der Abgeordneten Michaela Steinacker, Mag.a Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das 1. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das gesellschaftsrechtliche Covid-19-Ge­setz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden (587 d.B.)

eingebracht in der 69. Sitzung des Nationalrates am 10. Dezember 2020 zu TOP 4

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

In Art. I (Änderung des 1. Covid-19-Justiz-Begleitgesetzes)

Wird in Z 1b das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

Begründung

Die Frist für die erleichterte Geltendmachung von Unterhaltsvorschüssen sollte nach dem Ausschussbeschluss bis 31. März 2021 verlängert werden.

Dazu ist festzustellen, dass zahlreiche andere zeitliche Verlängerungen in der vorlie­genden Gesetzesvorlage bis zum 30. Juni 2021 erfolgen, insbesondere gerichtliche Fristen. Die vorliegende Fristverlängerung ist für die betroffenen Kinder bzw. deren Mütter von besonderer Bedeutung und es soll die gegenständliche Fristverlängerung ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 erfolgen.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Beide Abänderungsanträge sind ausreichend unter­stützt, ordnungsgemäß eingebracht und stehen somit auch mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Herr Mag. Klaus Fürlinger. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.