Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll69. Sitzung, 10. und 11. Dezember 2020 / Seite 231

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und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ ersetzt.

8. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, ausgenommen des Abs. 2b, 2. und 3. Satz, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2b, 2. und 3. Satz, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

9. In § 10 Abs. 13 entfällt die Wortfolge „und am 31. Dezember 2021 außer Kraft“. Folgender Satz wird angefügt:

„§ 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, in § 5 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in § 6 Abs. 1 die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2, in § 10 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ und § 10 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

10. In § 10 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2b und die Wortfolge „der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ in § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.““

Begründung

Zu § 1 Abs. 1 und Abs. 2:

Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen wurde mit dem Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz – PRG) BGBl. I Nr. 50/2017 umgesetzt. Die Umsetzung der Verpflichtungen zur Insolvenzabsicherung ist in der auf § 127 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl.  Nr. 194 idF BGBl. I Nr. 65/2020, gestützten Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirt­schafts­standort über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreise­verordnung – PRV) BGBl. II Nr. 260/2018 geregelt.

Nach der PRV haben Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen (Reiseleistungsausübungsberechtigte) durch eine entsprechende Insol­venzabsicherung unter anderem die Erstattung von bereits entrichteten Beträgen (Anzahlungen oder Restzahlungen), die Rückbeförderung der Reisenden und gegebe­nenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Reise für den Fall ihrer Insol­venz sicherzustellen. Die Sicherstellung dieser Verpflichtung kann durch Abschluss eines Versicherungsvertrages, Beibringung einer Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen.

In den letzten Monaten haben sich europaweit Versicherungen aus diesem Geschäfts­feld zurückgezogen. Bestehende Versicherungsverträge wurden (auch infolge des mit der COVID-19-Krise einhergehenden erhöhten Insolvenzrisikos) gekündigt oder nicht verlängert. Auch eine Absicherung über eine Bankgarantie ist praktisch unmöglich geworden. Daher wird mit dieser Novelle für den Bund die Möglichkeit geschaffen unter


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