Mit Beschluss vom 30. November 2021 wies der PräsEuG die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen ab und widerrief zudem seine vorläufige Anordnung vom 5. November 2021, wonach der Vollzug der Eintrittsregelungen gegenüber den AntragstellerInnen vorläufig auszusetzen sei. Der PräsEuG hielt eingangs fest, dass das Erfordernis der Vorlage eines digitalen COVID-19-Zertifikats der EU für den Zutritt zu den Parlamentsgebäuden weder zum Ziel, noch zur Folge hat, die Ausübung des Mandats der MEP oder der beruflichen Aktivitäten von BeamtInnen, akkreditierten parlamentarischen AssistentInnen oder sonstigen Bediensteten des Parlaments zu beschränken.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zum einen erforderlich, dass die Anordnung dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt und zum anderen dringlich ist. Dringlichkeit im erforderlichen Sinn bestehe dann, wenn der Erlass einstweiliger Anordnungen vor der Entscheidung in der Hauptsache erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen der AntragstellerInnen zu verhindern. Die Partei habe nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Dieser Nachweis sei den AntragstellerInnen nicht gelungen: Aus dem bloßen Umstand, dass das Betreten der Parlamentsgebäude nur unter gewissen Bedingungen erlaubt ist, könne kein schwerer und irreparabler Schaden abgeleitet werden. Die AntragstellerInnen hätten keine konkreten Argumente dafür vorgebracht, weshalb es ihnen nicht möglich sein sollte, sich entsprechend den Zugangsregelungen zu verhalten.
Der PräsEuG sprach zudem aus, dass keine hinreichenden Argumente für das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung vorliegen. So sei insbesondere hinsichtlich der befürchteten Verletzung der AntragstellerInnen in ihrem Recht auf Datenschutz festzuhalten, dass die medizinischen Daten ausschließlich zum Zweck der Kontrolle des QR-Codes verarbeitet würden und dass das Sicherheitspersonal strengen Geheimhaltungspflichten unterläge.
Schließlich sei es den AntragstellerInnen auch nicht gelungen darzulegen, inwieweit das regelmäßige Durchführen von Nasen-Rachen-Abstrichen eine ernste Gefahr für die Gesundheit begründe. Es sei den AntragstellerInnen unbenommen, eine medizinische Bestätigung darüber einzuholen, inwiefern die Entnahme von Nasen-Rachen-Abstrichen in ihrem individuellen Fall ein gesundheitliches Risiko darstelle. Für diesen Fall sehe die angefochtene Anordnung zudem die Möglichkeit vor, eine Ausnahmebewilligung von der Verpflichtung zur Vorlage eines 3G-Nachweises beim Generalsekretariat des EP zu erwirken.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (sowie hier; jeweils in französischer Sprache).