Es handle sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, da der Streit die Frage der Reichweite des Anspruchs auf Amtshilfe betrifft.
Das Dt. BVerwG hielt fest, dass das Recht zur Beweiserhebung dem Untersuchungsausschuss zur gesamten Hand zusteht. Die Einsichtnahme durch einen einzelnen Beauftragten bilde kein vollständiges Äquivalent dafür. Zudem sei aus dem Angebot des Bundesministeriums des Innern nicht ersichtlich, ob eine Einsichtnahme in alle gewünschten Unterlagen möglich sei.
Weiters hielt das Dt. BVerwG fest, dass die Kontrolle durch einen Untersuchungsausschuss in zeitlicher Hinsicht nur effektiv sein kann, wenn dieser seine Arbeit in der laufenden Wahlperiode abschließen kann. Daher könne das Abgeordnetenhaus auch eine einstweilige Anordnung in der vorliegenden Streitfrage beantragen.
Aufgrund des Schreibens des Untersuchungsausschusses habe das Bundesministerium des Innern Grund und Umfang der erbetenen Aktenvorlage erkennen können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Untersuchungsausschuss über einen Einschätzungsspielraum verfüge, was für seine Untersuchung von Bedeutung sei. Andere Staatsorgane hätten kein Recht, diesen zu beschränken. Sie müssten berücksichtigen, dass das Untersuchungsverfahren der Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken und nicht zur Feststellung individueller Schuld diene. Die Beweiserhebung müsse daher nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern könne darauf abstellen, zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen. Bei einem Ersuchen auf Aktenvorlage müsse deshalb nicht bereits feststehen, dass die Unterlagen auch tatsächlich entscheidungserhebliches Material beinhalten. Es reiche aus, wenn es Hinweise darauf geben könnte.
Das Dt. BVerwG hielt allerdings fest, dass der Untersuchungsgegenstand so auszulegen ist, dass nur Berliner Behörden von der Untersuchung erfasst sind. Untersuchungsgegenstände von Landesuntersuchungsausschüssen müssten einen Landesbezug aufweisen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass bei Fällen mit länderübergreifenden Sachverhalten für die Beurteilung des Verhaltens der Berliner Behörden auch die Zusammenarbeit mit anderen Stellen von Bedeutung sein könne. Insoweit könne die allgemeine Aufforderung des Untersuchungsausschusses an das Bundesministerium des Innern den Untersuchungsauftrag überschreiten. Die Aktenanforderung gegenüber Bundesbehörden müsse auf Dokumente mit einem inhaltlichen Bezug zum Verhalten der eigenen Landesbehörden beschränkt werden. Wenn das Bundesministerium daraufhin Beweismittel aus Kompetenzgründen zurückhalte, müsse es das aber substantiell und nachvollziehbar begründen. Daher hat das Dt. BVerwG die Rechtsauffassung des Bundesministeriums des Innern, dass dieses nicht rechtfertigungsbedürftig sei, zurückgewiesen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.