Das EuG wies die Klage in beiden Punkten zurück. Keine der angefochtenen Handlungen würde einen mit Nichtigkeitsklage bekämpfbaren Rechtsakt darstellen.
Das Gericht ging zunächst auf die ständige Rechtsprechung zur Frage der Bekämpfbarkeit von Handlungen der Europäischen Institutionen gemäß Art. 263 AEUV ein. Mit Nichtigkeitsklage sei die Rechtmäßigkeit von verbindlichen Akten überprüfbar, mit denen Rechtswirkungen gegenüber Dritten verbunden seien. Bei der Beurteilung der Verbindlichkeit einer Handlung sei nach objektiven Kriterien vorzugehen. Abzustellen sei dabei auf den Inhalt des Aktes, unter Berücksichtigung des Kontexts der Handlung sowie der Befugnisse der handelnden Europäischen Institution. Auf die Form der betreffenden Maßnahme komme es dagegen nicht an.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kam das EuG zum Ergebnis, dass die per Brief mitgeteilte Weigerung des ehemaligen Präsidenten des EP, den Status der Kläger als MEP anzuerkennen, keinen mit Nichtigkeitsklage bekämpfbaren Akt darstellt. Schon aus dessen Wortlaut ergebe sich, dass der Brief keine verbindliche, endgültige Entscheidung des ehemaligen Präsidenten darstellen sollte. Zudem bestimme sich das Wahlverfahren in jedem MS nach den innerstaatlichen Vorschriften. Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten würde keine Befugnis zukommen, über Streitigkeiten hinsichtlich der Anwendung der nationalen Wahlgesetze verbindlich zu entscheiden. Vielmehr müsse sie bzw. er sich auf die von den jeweiligen Wahlbehörden der MS mitgeteilten Wahlergebnisse verlassen. Der Umstand, dass die Kläger nicht als MEP anzuerkennen sind, sei nicht die Folge der brieflich mitgeteilten Weigerung des ehemaligen Präsidenten, sondern vielmehr Resultat der Anwendung der spanischen Wahlgesetze. Mit dem Brief seien somit keine verbindlichen Rechtsfolgen für die Kläger einhergegangen.
Auch die interne Anweisung des ehemaligen Präsidenten an das Generalsekretariat des EP erfülle nicht die in der Rechtsprechung formulierten Kriterien für die Bekämpfbarkeit von Handlungen der Organe der EU: Unter Berücksichtigung ihres Inhalts, ihres vorübergehenden Charakters sowie des allgemeinen Kontexts, in dem sie erlassen wurde, kam das EuG zum Ergebnis, dass die Anweisung keine verbindlichen Rechtswirkungen gegenüber den Klägern entfaltete. Insbesondere habe die interne Anweisung die Kläger nicht daran gehindert, die für den Antritt ihres Mandates erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (beide in englischer Sprache).