Der VfGH wies die Wahlanfechtung als unbegründet ab.
Für die Frage der Zustellung des Wählerverzeichnisses sei die Auslegung des Begriffs der „wahlwerbenden Partei“ in der Oö. Kommunalwahlordnung entscheidend. Der VfGH verwies dazu auf seine ständige Judikatur, wonach der verfassungsrechtliche Begriff der „wahlwerbenden Partei“ (Art. 26 Abs. 2, Art. 26a Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 B-VG) auf eine Wählergruppe abstelle, die nach der jeweiligen Wahlordnung einen Wahlvorschlag eingebracht hat. Auch die Oö. Kommunalwahlordnung gehe von diesem Begriffsverständnis aus. Es sei daher rechtmäßig, dass dem Antrag auf Ausfolgung des Wählerverzeichnisses vor Einbringung des Wahlvorschlags nicht Folge gegeben wurde.
Die Auflage des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht diene ausschließlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses. Ein davon losgelöstes Recht auf unbeschränkte Einsicht in das gesamte Wählerverzeichnis räume die Oö. Kommunalwahlordnung nicht ein. Dass eine Einsichtnahme zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Wählerverzeichnisses nicht möglich gewesen oder nicht gewährt worden wäre, habe die Anfechtungswerberin jedoch nicht behauptet. Nach den Ausführungen in der Anfechtung hätte die Einsichtnahme nur erfolgen sollen, um die Wahlberechtigung potentieller Unterstützungswerber:innen zu prüfen und deren Adressen zur Werbung um eine Unterstützungserklärung zu erlangen. Diesem Zweck diene die Auflage zur öffentlichen Einsicht jedoch nicht, weshalb kein Verstoß gegen die Oö. Kommunalwahlordnung vorliege.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.