Der VfGH wies den Antrag mit Beschluss vom 10. März 2020 aus zwei Gründen als unzulässig zurück: Die Rechtssphäre der antragstellenden Kirchen sei nicht unmittelbar betroffen, weshalb sie nicht berechtigt seien, den Entfall der bisherigen Feiertagsregelung beim VfGH anzufechten. Zudem hätten die antragstellenden Kirchen überwiegend nur die Novellierungsanordnungen in den Bundesgesetzblättern anstelle der konkreten Vorschriften angefochten, was nach der Judikatur des VfGH grundsätzlich nicht zulässig sei.
Der VfGH hielt fest, dass die antragstellenden Kirchen kein Recht auf Beibehaltung eines konkreten gesetzlichen Feiertages hätten. Eine staatliche Pflicht zur Einführung oder Beibehaltung eines gesetzlichen Feiertages könne weder aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch aus dem Staatsgrundgesetz (StGG) abgeleitet werden. Aus Sicht des VfGH verfolgen Feiertage heute überwiegend Ziele der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung, mag die konkrete Auswahl der Feiertage auch religiös begründet gewesen sein.
- Die seit dem Vorjahr bestehende Regelung über den Karfreitag bleibt damit aufrecht.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.