Der VerfGH lehnte den Antrag zunächst aus formalen Gründen als unzulässig ab, da der Antragsteller den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben hatte, bevor die Bekanntmachung der Wahlergebnisse im Amtsblatt des Landes Berlin erfolgt war. § 40 Abs. 4 Verfassungsgerichthofgesetz bestimme eindeutig, dass Einsprüche innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt von Berlin einzubringen sind. Gegenstand des Einspruchsverfahrens sei das durch die Landeswahlleiterin bekanntgemachte Ergebnis der Wahl. Dieses müsse eindeutig feststehen, bevor der VerfGH insoweit angerufen werden könne. Das sei erst der Fall, sobald das Wahlergebnis im Amtsblatt bekanntgegeben wurde.
Zugleich hielt der VerfGH fest, dass der Antrag auch bei fristgerechter Einbringung keinen Erfolg gehabt hätte. Art. 54 Abs. 5 Verfassung von Berlin stünde nämlich einer vorläufigen Untersagung der Konstituierung des Abgeordnetenhauses entgegen. Nach dieser Bestimmung müsse das neugewählte Abgeordnetenhaus spätestens sechs Wochen nach der Wahl zusammentreten, womit die Wahlperiode des alten Abgeordnetenhauses ende. Eine Verlängerung der Wahlperiode sei nicht zulässig. Das würde nach dem Willen des Gesetzgebers selbst dann gelten, wenn Rechtsverstöße bei der Wahl vorgebracht werden. Auch in einem solchen Fall müsste das neugewählte Abgeordnetenhaus konstituiert werden. Einwände gegen die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses könnten jedoch im Wahlprüfungsverfahren vorgebracht werden. Sollte ein solches später erfolgreich abgeschlossen werden, so seien die festgestellten Fehler im Wege einer Wiederholungswahl zu beheben.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.