Das BVwG hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die DSB zurück.
Die DSB habe notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen. Eine Sachverhaltsfeststellung durch das BVwG selbst liege nicht im Interesse der Raschheit oder sei mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Die DSB sei in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, weil er auf der gemeinsam bewohnten Liegenschaft ohne ihre Zustimmung Bildaufnahmen vorgenommen hat. Das BVwG wies darauf hin, dass sich im Bescheid der DSB jedoch keine näheren Ausführungen dazu finden, ob und gegebenenfalls inwieweit der Liegenschaftsteil der mitbeteiligten Partei bzw. die mitbeteiligte Partei selbst von den Bildaufnahmen betroffen war. Die Feststellung allein, dass Kameras auf dem Grundstück installiert wurden, reiche für sich allein nämlich noch nicht für die Beurteilung aus, ob der „höchstpersönliche Bereich“ der mitbeteiligten Partei von den Kameras erfasst wurde.
Da vor diesem Hintergrund nicht klar sei, ob überhaupt eine Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei durch den Beschwerdeführer stattgefunden hat, könne nicht festgestellt werden, ob die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde.
Selbst wenn eine Datenverarbeitung im Wege einer Überwachung des gemeinschaftlich genutzten Grundstückes stattgefunden hätte, hieße dies nicht automatisch, dass diese Datenverarbeitung auch rechtswidrig war. Im gegebenen Fall käme Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtfertigungsgrund für die Datenverarbeitung infrage: Demzufolge ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des/der Verantwortlichen oder eines/einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Hätte tatsächlich eine Videoüberwachung der gemeinschaftlich genutzten Liegenschaft bzw. der mitbeteiligten Partei stattgefunden, wäre deshalb eine Interessen- und Verhältnismäßigkeitsabwägung vorzunehmen.
Stattdessen habe die DSB hier zu Unrecht § 12 Abs. 4 Z 1 DSG herangezogen: Die Öffnungsklauseln in Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGVO würden nur für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. c (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) und lit. e (Aufgabe im öffentlichen Interesse/in Ausübung öffentlicher Gewalt) gelten, nicht hingegen für die in § 12 DSG geregelten Datenverarbeitungen zu privaten Zwecken. § 12 Abs. 4 Z 1 DSG erkläre nun aber – in Abweichung zur DSGVO – eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichem Bereich generell und damit ohne Vornahme einer Interessenabwägung für unzulässig. Schon allein deshalb sei § 12 DSG nicht anzuwenden.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.